GEW-Erfolg für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an Integrierten Gesamtschulen
Am 16. Juli 2020 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem mit Rechtsschutz der GEW geführten bundesweit bedeutenden Verfahren entschieden, dass das Land Niedersachen tarifbeschäftigte Lehrkräfte seit Jahren zu gering bezahlt. Von dem Urteil profitieren in Niedersachen ca. 400 bisher zu niedrig eingruppierte Lehrkräfte an Integrierten Gesamtschulen.
Niedersachsen muss diese Beschäftigten höher eingruppieren und Entgelt nachzahlen, wenn diese ihre Ansprüche geltend machen (s. Musterschreiben).
In dem vom Bundearbeitsgericht abschließend verhandelten Fall hatte eine Lehrkraft mit Hilfe der GEW gegen ihre Eingruppierung geklagt. Das BAG entschied, dass das Land die Klägerin, die die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten an Gymnasien habe, auch wie eine Gymnasiallehrkraft nach EG 13 zu bezahlen habe.
Das Urteil betrifft zwei Gruppen von Lehrkräften: einerseits Quereinsteiger*innen, denen die fachlichen Voraussetzungen für das Unterrichten an Gymnasien anerkannt wurde und andererseits Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung an Gymnasien.
Nach Auffassung des BAG erhalten ganz oder überwiegend im Sekundarbereich I Integrierter Gesamtschulen eingesetzte tarifbeschäftigte Lehrkräfte ein um zwei Gruppen zu niedriges Entgelt.
Das Land hat sich dabei bisher auf eine Bestimmung der Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO-L) gestützt, nach der Lehrkräfte, die in einer anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schul- oder Klassenstufe tätig sind, nicht mehr Geld erhalten dürfen, als Lehrkräfte, die regulär in einer solchen Stufe arbeiten. Diese Bestimmung passt aber nicht auf Integrierte Gesamtschulen, die eben gerade nicht nach Schulformen gegliedert sind. An Integrierten Gesamtschulen erfolgt keine Leistungsdifferenzierung nach Schulformen. An deren Stelle tritt vielmehr eine jeweils schwerpunktartig auf einzelne Fächer bezogene Leistungsdifferenzierung. Im Sekundarbereich I von Integrierten Gesamtschulen sind Gymnasial-, Realschul- und Grundschullehrkräfte in gleicher Weise tätig.
Das Urteil betrifft in Niedersachsen mindestens 400 Beschäftigte!
Das für Tarifrecht zuständige Niedersächsische Finanzministerium und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) sind allerdings nicht bereit, die Konsequenzen aus dieser Rechtsprechung zu ziehen und diese für alle etwa 400 Betroffenen umzusetzen. Das widerspricht jeglicher jahrzehntelangen Praxis und ist skandalös.
Die Landesrechtsstelle der GEW empfiehlt deshalb allen Betroffenen, ihre Ansprüche auf tarifgemäße Eingruppierung auf gerichtlichem Wege geltend zu machen. Sie wird dafür Rechtsschutz gewähren, auch für neu eintretende Mitglieder.
Wer ist betroffen?
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die ganz oder zumindest überwiegend im Sekundarbereich I Integrierter Gesamtschulen eingesetzt sind
und zwar
- Quereinsteiger*innen bei denen festgestellt ist, dass sie aufgrund ihrer wissenschaftlichen Hochschulbildung die Voraussetzungen zum Unterrichten im gymnasialen Bereich haben. Diese werden nach Entgeltgruppe 10 TV-L (zzgl. Zulage) vergütet, können aber Entgeltgruppe 12 beanspruchen.
- Lehrkräfte mit beamtenrechtlicher Lehrbefähigung, also Lehrkräfte-Staatsexamen für den gymnasialen Bereich. Diese erhalten Vergütung nach Entgeltgruppe 11 (zzgl. Zulage), können aber Entgeltgruppe 13 beanspruchen.
Was ist zu tun?
Betroffene Lehrkräfte, die bislang keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt haben, sollten dies unverzüglich nachholen.
Betroffene Lehrkräfte, die bereits einen Antrag gestellt haben, sollten wie folgt vorgehen: