Die pauschale Beihilfe kommt
Eine wesentliche, die Beihilfe betreffende Gesetzesänderung ist für 2024 beschlossen worden.
Schon seit Jahren fordern die Gewerkschaften eine verbesserte Wahlmöglichkeit zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung (PKV) für die niedersächsischen Beamt*innen. Künftig können diese zwischen der Inanspruchnahme der individuellen Beihilfe in Ergänzung zu einer PKV oder der pauschalen Beihilfe zur anteiligen Deckung der Kosten für eine gesetzliche oder private Krankenvollversicherung wählen. Mit der pauschalen Beihilfe wird der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Beamt*innen finanziell erleichtert. Die pauschale Beihilfe ist die passende Lösung, um eine Lücke im Beihilferecht zu schließen: Entscheiden sich Beamt*innen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV, müssen sie bisher den kompletten Beitragssatz alleine bezahlen. Diese Ungerechtigkeit und den damit verbundenen faktischen Zwang zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung haben wir immer kritisiert. Mit der jetzt beschlossenen Änderung wird das Land Niedersachsen nun seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Beamt*innen stärker gerecht.
Die wichtigsten Fragen zur Gesetzesänderung (vom 20.12.2023) beantworten wir in unseren FAQ:
Pauschale Beihilfe ist eine Geldleistung.
Bei Beamt*innen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, soll sie in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags der freiwilligen gesetzlichen Versicherung gezahlt werden.
Beamt*innen mit einer privaten Krankheitskostenvollversicherung wird die pauschale Beihilfe höchstens in Höhe der Hälfte des Beitrags einer im Basistarif nach § 152 Abs. 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen versicherten Person gewährt.
- Beamt*innen, die Anspruch auf Besoldung haben,
- Kinder, für die Beamt*innen den Familienzuschlag erhalten,
- Beamt*innen in Elternzeit und
- Versorgungsempfänger*innen, die Anspruch auf Versorgung haben.
Ehegatt*innen und Lebenspartner*innen von Beamt*innen werden bei der Bemessung der Höhe der pauschalen Beihilfe nur berücksichtigt, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 20 000 Euro (§ 80 Abs. 3 S. 2 NBG) nicht überstiegen hat. Bei erstmaligem Rentenbezug nach dem 1.April 2009 ist hinsichtlich des Rentenbezugs der Bruttorentenbetrag maßgeblich.
Beamt*innen, die sich im Urlaub ohne Bezüge befinden und Angestellte haben keinen Anspruch auf die pauschale Beihilfe.
Dies ist grundsätzlich nicht möglich.
Das ist grundsätzlich nicht möglich. Die Möglichkeit eines Wechsels besteht lediglich mit dem Tag der Begründung einer neuen Beihilfeberechtigung nach § 80 Abs. 1 NBG.
Beispiele:
1. Ein*e Beamt*in auf Widerruf wird nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes Beamt*in auf Probe. Es erfolgt eine Entlassung kraft Gesetzes und das Beamtenverhältnis auf Probe wird neu begründet. Es entsteht eine neue Beihilfeberechtigung und somit ein neues Wahlrecht.
2. Ein*e Beamt*in auf Probe wird Beamt*in auf Lebenszeit. Das Beamtenverhältnis wird zwar umgewandelt, es entsteht aber keine neue Beihilfeberechtigung und damit kein neues Wahlrecht.
3. Ein*e Beamt*in kehrt nach Wiederherstellung ihrer*seiner Dienstfähigkeit in den Dienst zurück. Das frühere Beamtenverhältnis gilt als fortgesetzt, sodass keine neue Beihilfeberechtigung und somit keine neue Wahlmöglichkeit entsteht.
4. Ein*e Beamt*in tritt in den Ruhestand ein. Das aktive Beamtenverhältnis endet und es entsteht ein Ruhestandsbeamtenverhältnis, aber keine neue Beihilfeberechtigung und somit kein neues Wahlrecht.
5. Bei der Entstehung eines Anspruchs auf Witwen*Witwergeld oder Waisengeld, entsteht eine (neue) Beihilfeberechtigung und damit ein Wahlrecht.
Nein. Die pauschale Beihilfe wird nur auf Antrag gewährt.
Es ist ein Antrag bei der Beihilfefestsetzungsstelle zu stellen. In dem Antrag ist der Verzicht auf die individuelle Beihilfe schriftlich, also durch eigenhändige Unterschrift zu erklären. Dem Antrag ist der Nachweis einer abgeschlossenen Krankheitskostenvollversicherung der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der privaten Krankenversicherung beizufügen. Kann der Nachweis bei Antragsstellung nicht erbracht werden, so ist er spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung nachzureichen. Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, wird der Antrag von der Beihilfefestsetzungsstelle abgelehnt. Die Ablehnung erfolgt nicht, wenn sie zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
Entscheiden sich Beamt*innen für die pauschale Beihilfe, muss dies innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Der im Gesetzesentwurf geregelte Fristbeginn wird nachfolgend nur auszugsweise wiedergegeben.
Die Frist beginnt:
1. für die am 01.02.2024 beihilfeberechtigten Personen am 01.02.2024,
2. für die am 01.02.2024 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamtinnen und Beamten mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung,
3. im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung infolge
a) der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses,
b) der Versetzung von einem anderen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Ja. Die Pauschale wird höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.
Ja. Die Pauschale wird höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.
Ja. Änderungen der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags und Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die sich auf den Anspruch sowie die Höhe der pauschalen Beihilfe auswirken können, sind der Beihilfefestsetzungsstelle unmittelbar und unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Änderungen der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge werden, soweit möglich, mit zukünftigen Zahlungen der pauschalen Beihilfe verrechnet.
Ja. Auf die pauschale Beihilfe anzurechnen sind
1. Beiträge einer*eines anderen Arbeitgeber*in oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung,
2. ein Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sowie
3.Beitragsrückerstattungen der Versicherung im Verhältnis der gewährten pauschalen Beihilfe zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Die Höhe der Zahlungen ist unmittelbar und unverzüglich schriftlich oder, sofern die Beihilfestelle hierfür einen Zugang eröffnet hat, elektronisch mitzuteilen. Die Anrechnung erfolgt, soweit möglich, mittels Verrechnung mit zukünftigen Zahlungen der pauschalen Beihilfe.
Nein. Für pflegebedingte Aufwendungen wird trotz eines auf die individuelle Beihilfe erklärten Verzichts individuelle Beihilfe geleistet.
In besonderen Härtefällen kann zu einzelnen Leistungen eine individuelle Beihilfe gewährt werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. es handelt sich um Aufwendungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich beihilfefähig wären und die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe erfüllen,
2. es ist von der abgeschlossenen Krankheitskostenvollversicherung keine und auch keine anteilige Leistung zu erlangen,
3. eine Leistung durch die Krankheitskostenvollversicherung wurde form- und fristgerecht beantragt,
4. die Aufwendungen hätten auch nicht durch den Abschluss einer zumutbaren Zusatzversicherung versichert werden können und
5. die fraglichen Aufwendungen waren unbedingt notwendig und die Ablehnung einer Beihilfe würde unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu einer unzumutbaren Härte führen.
Ein besonderer Härtefall liegt nicht allein schon deshalb vor, weil die Leistung nicht vom Leistungskatalog der Krankheitskostenvollversicherung umfasst ist.
Über das Vorliegen einer besonderen Härte entscheidet die Festsetzungsstelle, für Landesbeamt*innen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
Nein. Mit der Einführung der pauschalen Beihilfe wird keine neue oder weitere Wechselmöglichkeit in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung geschaffen.
Nach den bundesgesetzlichen Regelungen sind Beamt*innen mit Anspruch auf Beihilfe nicht
versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 SGB V). Sie können sich entweder nach Maßgabe des § 9 SGB V freiwillig gesetzlich versichern oder aber eine private Krankenversicherung abschließen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V haben Sie, falls Sie als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % nach § 68 SGB IX anerkannt sind, ein Recht, der GKV freiwillig beizutreten, wenn Sie, ein Elternteil, Ihr Ehegatte oder Ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre in der GKV versichert waren und wenn Sie die für den Beitritt nach Satzung der Krankenkasse maßgebliche Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten haben. Diese Höchstaltersgrenze ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei einem geringeren Grad der Behinderung (§ 2 Abs. 3 SGB IX) begründet kein Beitrittsrecht.
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung zu stellen.