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Begrenzte Dienstfähigkeit

Beamt*innen, bei denen aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die Arbeitszeit herabgesetzt wurde, erhielten bislang Bezüge entsprechend dem Teilzeitquotienten (z.B. 14/28), mindestens jedoch in Höhe ihres fiktiven Ruhegehalts. Begrenzt dienstfähige Beamt*innen erhalten darüber hinaus einen Zuschlag.

Wegen der Höhe dieses Zuschlages in Niedersachsen wurden mit Rechtsschutz der GEW gerichtliche Verfahren geführt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Frage, ob ein Mindestzuschlag von 150,00 € als verfassungsgemäß anzusehen ist, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 28.11.2018 (2 BvL 3/15), dass die niedersächsische Besoldungsregelung mit dem Grundgesetz unvereinbar sei.
Das Land Niedersachsen hat diese Zuschlagsregelung mit Wirkung vom 01.01.2020 geändert.