Familienergänzungszuschlag
(Wann) kommt die Herdprämie?
Das Alimentationsprinzip gehört zu den Grundsätzen des Berufsbeamtentums und ist im Grundgesetz verankert.
Seit Jahren ist die Alimentation der Beamt*innen in allen Bundesländern nicht mehr amtsangemessen. Insbesondere die unteren Besoldungsgruppen werden unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert.
Dies will Niedersachsen u. a. durch die Einführung eines sog. Familienergänzungszuschlages (vgl. hierzu ausführlich: Stellungnahme zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation von Dr. T. Schwan) beseitigen.
Dieser Familienergänzungszuschlag soll gezahlt werden, wenn das gemeinsame Einkommen beider Elternteile nicht ausreicht, um den Mindestabstand (15 %) zum Bürgergeld bzw. zur Grundsicherung zu gewährleisten. Das heißt also: den Zuschlag gibt es nur, wenn man Kinder hat und der*die Partner*in selbst wenig bzw. gar nichts verdient.
Seit Januar 2023 liegt hierzu ein Gesetz vor, allerdings ohne weitere Umsetzung. Das Gesetz verlangt, dass die Höhe des Familienergänzungszuschlags in einer weiteren Verordnung festgelegt wird – an dieser fehlt es allerdings weiterhin. Gerade weil der Mindestabstand zum Bürgergeld nicht eingehalten wird, ist es wichtig, zu wissen, wie hoch der Familienergänzungszuschlag sein wird.
Aber auch ohne Kenntnis der genauen Höhe des Familienergänzungszuschlages dürfte die Einführung des Familienergänzungszuschlages eine verfassungswidrige Diskriminierung von Frauen darstellen und somit den grundgesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen.
Ein Großteil der in geringfügigem Umfang arbeitenden Teilzeitbeschäftigten sind nach wie vor Mütter mit kleinen Kindern. Teilzeittätigkeit und darüber hinaus die Teilzeittätigkeit in Minijobs ist maßgeblich dafür verantwortlich, dass sich der Gender Pay Gap seit Jahren kaum verringert.
Der Familienergänzungszuschlag fördert familiär die Entscheidung, Teilzeittätigkeiten aufzugeben, da die mit den geplanten Zuschlägen zwangsläufig einhergehenden Bemessungsgrenzen sie deutlich unattraktiver machen als eine Vollzeittätigkeit. Da also das Partner*innen-Gehalt angerechnet wird, lohnt sich ein Nicht-Verdienst der*des Partner*in für diese Beamtenfamilie mehr.
Dies wiederum steht der gesellschaftlichen und ökonomischen Gleichstellung von Frauen im hohen Maße im Weg. In dieser gesellschaftlichen Realität „Familienergänzungszuschläge“ einführen zu wollen, steht den sich aus Art. 3 Abs. 2 GG (Männer und Frauen sind gleichberechtigt.) ergebenden gesellschaftspolitischen Forderungen deutlich entgegen. Das Prinzip des Zuschlags führt dazu, dass Teilzeittätigkeiten aufgegeben werden – und diese werden in der Praxis sehr oft von Frauen ausgeübt, was dazu führt, dass tradierte Rollenzuweisungen zu Lasten von Frauen durch mittelbare rechtliche Einwirkungen verfestigt werden.