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Jetzt Widerspruch einlegen:

Altersdiskriminierung und Amtsangemessenheit der Besoldung

Die Widersprüche müssen bis zum 31.12.2022 eingelegt werden!

 

Amtsangemessenheit der Besoldung

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 30.10.2018, Aktenzeichen 2 C 32.17 entschieden, dass die Besoldung in einigen Fällen aus Niedersachsen zu niedrig bemessen war und für das Land Berlin hat das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 04.05.2020 – 2 BvL 4/18 – festgestellt, dass die Richterbesoldung im Land Berlin in bestimmten Jahren insgesamt verfassungswidrig zu niedrig bemessen war.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung Vorgaben getroffen, wie die Amtsangemessenheit der Besoldung ermittelt wird.

Bei dem hiernach anzustellenden Vergleich der Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung bestimmter volkswirtschaftlich nachvollziehbarer Parameter liegen in den Fällen der im aktiven Dienst befindlichen Kläger ausreichende Indizien vor, die die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation erhärten.

Bei der Besoldung der Beamt*innen hat der Gesetzgeber außerdem die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Besoldung der Beamt*innen der untersten Besoldungsgruppe jedenfalls 15 % höher sein als das Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung. Diese absolute Untergrenze ist im Land Niedersachsen unterschritten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in der untersten Besoldungsgruppe führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit des Besoldungsniveaus der hier in Rede stehenden höheren Besoldungsgruppen. Solange der Gesetzgeber die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht bewusst neu geordnet hat, hat die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise eine Verschiebung des Gesamtgefüges zur Folge.
Für die Ruhestandsbeamt*innen hat das Bundesverwaltungsgericht zwar das Verfahren ausgesetzt, gleichwohl sollten aber alle Ruhestandsbeamt*innen auch Widerspruch einlegen. 

Es ist daher zu empfehlen, dass alle Beamt*innen unbedingt noch vor dem 31.12.2022 Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung beim NLBV einlegen.

 

Downloads werden hier unten auf dieser Seite bereitgestellt.


2. Altersdiskriminierende Besoldung
Bereits in den Rechtsinfos der Landesrechtsstelle aus den Jahren 2015 und 2016 haben wir zu dieser Thematik berichtet und angeregt, gegen die altersdiskriminierende Besoldung dann Widerspruch einzulegen, wenn die höchste Dienstaltersstufe noch nicht erreicht ist/war. Weitere Erläuterungen dazu und einen Musterwiderspruch finden sich auf der Homepage des Landesverbandes der GEW Niedersachsen.

Wer nicht die höchste Stufe erreicht hat, sollte auf jeden Fall beide Widersprüche – getrennt – einlegen.

Die Widersprüche müssen bis zum 31.12.2022 eingelegt werden!

Diejenigen Kolleg*innen, die in den Vorjahren bereits Widerspruch eingelegt haben und vom Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) die schriftliche Antwort erhalten haben, dass der einmal eingelegte Widerspruch ausreichend ist, müssen keinen erneuten Widerspruch einlegen.