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Widerspruch bis zum 31. Dezember 2023 einlegen:

Amtsangemessenheit der Alimentation weiterhin zu beanstanden

Wir hatten in der Vergangenheit regelmäßig dazu aufgerufen, Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung/Versorgung einzulegen. Das Land Niedersachsen hat bislang über diese Widersprüche nicht entschieden, weil eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Amtsangemessenheit der Besoldung in Niedersachsen noch aussteht und die Verfahren ruhend gestellt.

Ende September 2023 wies das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) auf den Bezügeabrechnungen und seiner Website darauf hin, dass die Dauerwirkung der Ruhendstellung von Widersprüchen zur amtsangemessenen Alimentation zukünftig nicht mehr gegeben ist.

Hintergrund dieser Maßnahme ist, dass das Land Niedersachsen im Jahr 2023 das Besoldungsgesetz geändert hat und nunmehr der Auffassung ist, eine amtsangemessene Alimentation geschaffen zu haben. Die GEW Niedersachsen teilt diese Einschätzung nicht! Zwar wurde ein Minimum z. B. dadurch erfüllt, dass der Abstand der unteren Besoldungsgruppen zur Grundsicherung erhöht wurde. Weitere Komponenten der Besoldung, wie der notwendige Abstand zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen und der neu eingeführte Familienergänzungszuschlag, dürften jedoch nicht rechtmäßig sein. Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 ist ein Familienergänzungszuschlag, dessen Gewährung vom Einkommen des Ehegatten, Lebenspartners oder Unterhaltspflichtigen abhängt, nicht mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar. Zugleich geht mit der geplanten Regelung eine indirekte, verfassungswidrige Diskriminierung von Frauen einher.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften hatten das Finanzministerium darum gebeten, Musterklagen zu führen und im Übrigen die Widersprüche ruhend zu stellen. Hierauf wird sich das Land Niedersachsen nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch nicht einlassen und über die Widersprüche entscheiden. Dies hat zur Folge, dass in jedem einzelnen Fall fristwahrend Klage erhoben werden muss!

Wie groß die Erfolgsaussichten sind, dass ein Verfahren positiv entschieden wird, muss individuell geprüft werden. Es ist auch davon auszugehen, dass die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die gesetzlichen Regelungen vor Änderung des Besoldungsgesetzes in 2023 Auswirkungen auf die Beurteilung der jetzigen Rechtslage haben wird. Der Ausgang der Klagen ist somit ungewiss.

Wichtig ist jedoch, dass diejenigen, die für dieses Jahr noch eine Nachzahlung ihrer Bezüge geltend machen möchten, bis zum 31.12.2023 Widerspruch einlegen müssen, damit die Ansprüche nicht verfristet sind.

Wir bitten darum, uns darüber zu informieren, ob Widerspruch eingelegt wurde, damit wir einschätzen können, in welchem Umfang gerichtliche Verfahren anhängig gemacht werden müssen. Diese Information muss an folgende Mailadresse versendet werden: alimentation(at)gew-nds(dot)de

Für Fragen in Bezug auf die amtsangemessene Alimentation steht die Landesrechtsstelle der GEW ihren Mitgliedern zur Verfügung.