GEW-Forderungen fruchten
Energiepauschale für Pensionär*innen kommt
Teil des Sofortprogramms der Landesregierung Niedersachsen ist auch die Energiepauschale in Höhe von 300 Euro für Pensionär*innen.
Der angekündigten Nachtragshaushalt zum Sofortprogramm der Landesregierung Niedersachsen sieht eine einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro für Versorgungsempfänger*innen vor. Die GEW Niedersachsen hat gemeinsam mit DGB, GdP und ver.di diese Zahlung gefordert. In anderen Bundesländer wurde die Zahlung bereits beschlossen.
Hier ein Auszug aus dem Gesetzentwurf1:
„§ 101
Einmalige Energiepreispauschale
(1) Der Versorgungsträger gewährt
1. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die für den Monat Dezember 2022 Anspruch auf Versorgungsbezüge nach § 2 Nrn. 1, 2, 3 oder 5 haben, und
2. Personen, die für den Monat Dezember 2022 Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld erhal-ten,
eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, wenn sie am 1. Dezember im Inland einen Wohnsitz haben.
(2) Personen nach Absatz 1, die für den Monat Dezember 2022 eine Rente aus der gesetzli-chen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte erhalten, wird die Energiepreis-pauschale nicht gewährt.
(3) 1Erhält eine Person nach Absatz 1 Nr. 1 frühere und neue Versorgungsbezüge, so wird die Energiepreispauschale nur von dem Versorgungsträger gewährt, von dem die Person die neuen Ver-sorgungsbezüge erhält. 2Erhält eine Person nach Absatz 1 Nr. 2 neben dem Altersgeld oder dem Hinterbliebenenaltersgeld Versorgungsbezüge, so wird die Energiepreispauschale nur von dem Ver-sorgungsträger gewährt, von dem die Person das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld er-hält.
(4) Gehört die Energiepreispauschale eines anderen Landes nach dem Recht dieses Landes zu den Versorgungsbezügen, so ist dies bei der Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes un-beachtlich.
(5) Ist eine Energiepreispauschale zu Unrecht gewährt worden, so kann der Rückforderungs-betrag mit den Versorgungsbezügen, dem Altersgeld oder dem Hinterbliebenenaltersgeld verrechnet werden.
(6) Vor Erhebung einer Klage wegen der Energiepreispauschale findet eine Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht statt.“