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A13 – unmittelbar ruhegehaltsfähig

Die GEW Niedersachsen begrüßt diese Angleichung der Gehälter ausdrücklich. Wir gehen davon aus, dass langfristig eine völlige Gleichstellung erfolgt.

A13 für Grund-, Haupt- und Realschul-(GHR)Lehrkräfte soll zum 01.08.2024 umgesetzt werden.

Da mit der geplanten Besoldungsanhebung keine Beförderung einhergeht, sondern eine Neubewertung der Besoldung per Gesetz erfolgt, wird die Umsetzung von A13 unmittelbar ruhegehaltsfähig sein.

Das heißt: sollte A13 zum 01.08.2024 kommen, richtet sich das Ruhegehalt der Kolleg*innen, die nach dem 01.08.2024 pensioniert werden, nicht nach A12, sondern nach A13.

Sollte eine vorzeitige Pensionierung auf Antrag geplant werden, sollte diese frühstens zum 01.02.2025 beginnen, damit sich die Pension nach A 13 richtet. Der Antrag auf vorzeitige Pensionierung wäre bis zum 31.07.2024 (Eingang beim zuständigen RLSB) zu stellen.

Sollten Kolleg*innen die Regelaltersgrenze am Ende des Schulhalbjahres zum 31.07.2024 erreichen, könnte es sinnvoll sein, den Ruhestand um ein Schulhalbjahr hinauszuschieben, damit sich die Pension nach A 13 berechnet.

§ 36 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) sieht zwei Möglichkeiten des Hinausschiebens des regulären Ruhestandes vor:

Bei der ersten Möglichkeit handelt es sich um das Hinausschieben des Ruhestandes auf Antrag, § 36 Abs. 1 NBG. Der Dienstherr ist hier nur insoweit involviert, als dass er prüft, ob dem Antrag der*des Beamt*in dienstliche Gründe entgegenstehen. Auch in diesem Fall müssen die o. g. Antragsfristen beachtet werden.

Bei der zweiten Möglichkeit muss sozusagen der Dienstherr die Verlängerung aus dienstlichen Gründen anordnen, muss also in den Prozess von vornherein eingebunden werden und nicht nur auf Antrag bewilligen. Nur in diesem Fall wird nach § 55 Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) ein Zuschlag in Höhe von 8 Prozent gezahlt.

Da laut Anweisung des Nds. Kultusministeriums alle Lehrkräfte, die kurz vor ihrem Ruhestand stehen, von den Schulleitungen gefragt werden sollen, ob sie den Ruhestand nicht hinausschieben möchten, könnte man hier mehrfach „profitieren“:

  1. das Ruhegehalt richtet sich nach A13 bei einer Pensionierung nach dem 01.08.2024,
  2. die zusätzlich abgeleistete Dienstzeit ist ruhegehaltsfähig gemäß § 6 NBeamtVG und
  3. ggf. erhält man den Zuschlag von 8 % zur Besoldung.

 

Zur Wahrung des beamtenrechtlichen Abstandsgebots werden bei der Umsetzung von A13 für GHR-Lehrkräfte die Funktionsstellen (Beförderungsämter) entsprechend angehoben.

Für die Kolleg*innen, die bereits eine Funktionsstelle innehaben gilt § 5 Abs. 3 Nds. Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) mit der Maßgabe, dass die entsprechende Erhöhung der Besoldungsgruppe mind. zwei Jahre bezogen werden muss, damit sich die Höhe des Ruhegehalts nach der höheren Besoldungsgruppe richtet. Die Umsetzung ist in diesen Fällen also nicht unmittelbar ruhegehaltsfähig.