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Familienzuschlag: Keine Veranlassung zu Widersprüchen

Mitte Dezember kursierten vermehrt E-Mails an Schulen mit der Aufforderung an Beamt*innen und Beamte, die drei oder mehr Kinder haben, gegen die Höhe des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder Widerspruch einzulegen. Der für die Information verantwortliche Verband suggeriert, dass dies in Niedersachsen notwendig sei, um Rechtsansprüche zu sichern.

Die Landesrechtsstelle der GEW Niedersachsen hat das zugrundeliegende Urteil aus Nordrhein-Westfalen geprüft. Da sich das Urteil auf das Jahr 2012 bezieht und die Zuschläge in Nordrhein-Westfalen geringer sind als in Niedersachsen, besteht kein Anlass, hier in Niedersachsen tätig zu werden.

Die Details zu den juristischen Hintergründen sind dem beigefügten Text von Heidi Schuldt (Leiterin der GEW-Landesrechtsstelle) zu entnehmen.