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Berufshaftpflicht

Im Beruf ist schnell mal was passiert: Der Dienstschlüssel geht verloren, im Labor geht was zu Bruch...
Für GEW-Mitglieder hat das berufliche Risiko Grenzen. Die im Mitgliedsbeitrag enthaltene Berufshaftpflichtversicherung springt ein.

Hier ist ein Wegweiser zur Berufshaftpflichtversicherung für GEW-Mitglieder. Die elf wichtigsten Fragen:

Versichert sind alle ordentlichen GEW-Mitglieder, die satzungsgemäßen Beiträge entrichtet haben und die Zahlung im Wege des Lastschriftverfahrens vornehmen.
Pensionär*innen und Rentner*innen sind mitversichert, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen.
Ebenfalls mitversichert sind Studierende, die im Organisationsbereich der GEW bereits beruflich tätig werden (z. B. in Praktika).
Der Versicherungsschutz ist unterbrochen, wenn zur Zeit des Schadenseintritts ein vom Mitglied verschuldeter Beitragsrückstand von mehr als zwei Monaten vorgelegen hat.

  • die gesamte dienstliche/berufliche Tätigkeit im pädagogischen/sozialpädagogischem Bereich. Eingeschlossen sind Sport- und Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen oder Apparaten, die durch Teilchenbeschleunigung Strahlen erzeugen),
  • die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen auf Reisen oder Ausflügen mit damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen oder Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt,
  • die Vorbereitung, Leitung und Durchführung auch solcher Veranstaltungen (z. B. Sport, Arbeitsgemeinschaften, Wanderungen, Reisen), die nicht von der Dienststelle/Einrichtung angeordnet sind, aber mittelbar mit der dienstlichen/beruflichen Tätigkeit zusammenhängen und für die das Mitglied außerdienstlich bzw. freiwillig tätig wird. Auch hier ist ein vorübergehender Auslandsaufenthalt mitversichert,
  • die Tätigkeit von Mitgliedern im Bereich der Schulaufsicht und -verwaltung; nicht jedoch aus der Leitungsfunktion,
  • die Erteilung von Nachhilfestunden und die Tätigkeit als Kantor*in oder Organist*in,
  • Tätigkeiten auf Basis eines Honorarvertrages, wie Lehrkräfte an privaten Bildungseinrichtungen oder Volkshochschulen.

Allgemeines:

Die Hauptaufgabe dieser Berufshaftpflichtversicherung besteht darin, die gegen das Mitglied erhobenen Regressansprüche des Dienstherrn oder Arbeitgebers zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte Ansprüche zurückzuweisen (vgl. Frage 4.).

Personenschäden

Während der Turnstunde lässt die Lehrkraft die Klasse längere Zeit allein. Die Kinder turnen wie vorgesehen an Geräten, ohne dass sie dabei die vorgeschriebene Hilfestellung haben. Die Lehrkraft hatte sie nicht veranlasst. Ein Junge stürzt vom Reck und verletzt sich schwer. Das Verhalten der Lehrkraft stellt einen schweren Verstoß gegen ihre Berufspflichten dar. Mit hohen Regressforderungen der zunächst leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger muss er*sie rechnen.

Beim Kindergarten-Ausflug in einen Freizeitpark stürzt ein vierjähriges Mädchen vom Klettergerüst und erleidet eine Platzwunde am Kopf, die genäht werden muss. Der Erzieherin
wird Nachlässigkeit nachgewiesen. In beiden Fällen handelt es sich um Personenschäden (Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen). Das betroffene GEW-Mitglied muss in derartigen Fällen damit rechnen, dass von ihm Schadensersatz gefordert wird, wie z. B. die Erstattung von Behandlungskosten, Verdienstschäden,
Rentenleistungen sowie Schmerzensgeld.

Eine Sprachkursleiterin lässt ihre Handtasche, in der sich auch der Schulschlüssel befindet, in ihrem Pkw und stellt diesen auf einem Parkplatz ab. Der Pkw wird aufgebrochen, die Handtasche gestohlen. Die Sprachschule will jetzt wegen des notwendigen Austausches der gesamten Schließanlage die Kollegin in Regress nehmen.

Sachschäden

Bei einer Exkursion mit Jugendlichen aus einer betreuten Wohngruppe werden von einigen Jugendlichen die Polster von Eisenbahnabteilen beschädigt. Der Sozialpädagoge wird wegen grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zum Schadensersatz herangezogen.

Eine wissenschaftliche Angestellte beschädigt durch Unachtsamkeit beim Transport wertvolle Bücher aus dem Institutsarchiv.
 

Vermögensschäden

(weder Personen- oder Sachschaden noch ein Folgeschaden daraus)
Eine von einem Lehrer zu erstellende Beurteilung über einen Schüler wird zu spät abgegeben, so dass der beabsichtigte Ausbildungsplatz, z. B. an einer weiterführenden Schule,
bereits besetzt ist. Durch den Lehrer werden Schulbücher bestellt, deren Kosten über eine Umlage durch die Eltern der Schüler bezahlt werden. Die Bestellung wird falsch aufgegeben.

In diesen Fällen wird Versicherungsschutz gewährt.

Ob die in beiden Fällen geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz eines Vermögensschadens auch durch Zahlung einer Entschädigung befriedigt werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Normalerweise muss die*der Versicherte für jeden von ihr*ihm verursachten Schaden voll und in unbegrenzter Höhe einstehen.
Es gibt jedoch wichtige haftungsbeschränkende Bestimmungen

a) Art. 34 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland lautet: „Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen
werden.“
b) Mit der vor einigen Jahren erfolgten Aufnahme aller Kinder in Kindergärten, Schüler*innen allgemein bildender Schulen und Studierenden an Hochschulen in die gesetzliche
Unfallversicherung sind Schadensersatzansprüche gegen den Träger der besuchten Einrichtung und dessen Beschäftigte nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches
SGB VII ausgeschlossen. Aber auch hier kann der Sozialversicherungsträger bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schäden seine Leistungen von dem
Schädiger, hier also beispielsweise von der Lehrkraft, der*dem Erzieher*in, der*dem Sozialpädagog*in, zurückfordern.
c) Sofern das GEW-Mitglied nicht verbeamtet oder im öffentlichen Dienst tätig ist, erfolgt die Haftungsprüfung nach den von den Arbeitsgerichten entwickelten Grundsätzen.
Diese besagen, dass der*die Arbeitnehmer*in bei grober Fahrlässigkeit voll und bei mittlerer Fahrlässigkeit zu 50 Prozent haftet. Bei leichter Fahrlässigkeit ist keine
Haftung gegeben.

In allen drei Fällen besteht trotz der gesetzlichen bzw. durch die Rechtsprechung entwickelten Beschränkungen der Haftung des Mitglieds für sie*ihn die Gefahr, in bestimmten
Fällen regresspflichtig gemacht zu werden. Diese Rückgriffsansprüche sind durch die Berufshaftpflichtversicherung mitgedeckt (vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind selbstverständlich ausgenommen).

 

Sie prüft zunächst, ob und inwieweit die gegen das versicherte Mitglied geltend gemachten Schadensersatzansprüche – das können und werden oft Regressansprüche des Dienstherrn, Arbeitgebers, des Trägers oder von Sozialversicherungsträgern (vgl. Frage 4) sein – berechtigt sind, der Eintritt eines Schadens also durch das Mitglied grob fahrlässig verschuldet wurde (bzw. bei privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen durch mittlere Fahrlässigkeit)
Nur in den Fällen, in denen die Forderungen begründet sind, werden sie von der Generali durch Leistung einer angemessenen Zahlung befriedigt. Ansonsten – dies ist in 90 Prozent der Fälle so – wird für das Mitglied die in diesem Fall unberechtigte Forderung abgewehrt. Zu dieser Abwehr gehört auch die Führung eines etwa notwendigen Prozesses im Namen des Mitglieds und auf Kosten der Generali.

Haftpflichtansprüche

Im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht je Schadensereignis bis 5.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden*

Schäden

  • aus dem Abhandenkommen des Schul-/Dienstschlüssels, auch Codekarten
  • aus an für die versicherte Tätigkeit (z. B. Unterricht) zur Verfügung gestellten Sachen
  • sind bis zur Höhe der genannten Sachschaden-Versicherungssumme versichert.

* Auf den marktüblichen, eingeschränkten Deckungsumfang zur Vermögensschadendeckung wird hingewiesen. So fallen z. B. Schäden aus. Zahlungsvorgängen aller Art; aus der Nichteinhaltung von Fristen; aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften nicht unter den Versicherungsschutz.

  • gegen Mitglieder, die einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben (das sind Schäden, deren Eintritt man gewollt hat. Sie sind nicht versicherbar),
  • aus einer freiberuflichen Forschungs- und Gutachtertätigkeit (hierfür muss das Mitglied eine eigene Haftpflichtversicherung abschließen),
  • aus Schäden im Zusammenhang mit dem Besitz oder Führen von Kraftfahrzeugen, Motorbooten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art, eigenen Wasserfahrzeugen sowie von Luftfahrzeugen und Flugmodellen,
  • gegen das Mitglied in seiner Eigenschaft als Privatperson,
  • aus selbstständigen (gewerblich/unternehmerische) Tätigkeiten ohne Honorarvertrag, sonstigen privaten Arbeits-/Anstellungsverhältnissen, auch z. B. aus freiberuflicher Tätigkeit als Sportlehrerin in einer Vereinigung,
  • wegen Abhandenkommens von Sachen, auch von solchen, die der Einrichtung gehören oder ihr zur Verfügung gestellt worden sind (Filme, Apparate usw.). Unter diesen Ausschluss fällt vor allen Dingen das Abhandenkommen von Geld, z. B. in Verwahrung genommenes Geld, (Ausnahme: Schlüsselverlust
    siehe Punkt 8),
  • wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle gemäß Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. In diesen Fällen (Ausnahme: Vorsatz) besteht ohnehin keine Schadensersatzpflicht.

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Schul-/Dienstschlüssels auch Codekarten  (vgl. Frage 6.)

Keine. Das GEW-Mitglied zahlt nur seinen satzungsgemäßen Gewerkschaftsbeitrag. Daraus bestreitet die GEW die Kosten für die Versicherung.

Es muss den Schaden unverzüglich der Gewerkschaft anzeigen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz gegeben sind, was die Beitragszahlung anbelangt. Dann übermittelt sie dem Mitglied eine Schadensanzeige zum Ausfüllen und ist ihm ggf. dabei behilflich. Das Mitglied gibt die Anzeige unterschrieben an die Gewerkschaft zurück, die sie zur Bearbeitung der Generali zuleitet. Weitere Eingänge zur Sache sind ebenfalls der Generali zu übersenden. Das Mitglied ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Es darf kein Schuldanerkenntnis abgegeben werden, das Mitglied gefährdet hierdurch seinen Versicherungsschutz!

Fast immer wird durch einen solchen Vertrag auch die Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein. Das Mitglied kann in derartigen Fällen bei seinem Versicherer unter Hinweis auf die durch die GEW abgeschlossene Gruppen-Berufshaftpflichtversicherung beantragen, dass die Berufshaftpflicht aus der Versicherung ausgeschlossen wird. Der Vertrag läuft dann als Privathaftpflichtversicherung weiter.