Jetzt Widerspruch einlegen:
Amtsangemessenheit der Besoldung
Die Widersprüche müssen bis zum 31.12.2023 eingelegt werden!
Amtsangemessenheit der Besoldung
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 30.10.2018, Aktenzeichen 2 C 32.17 entschieden, dass die Besoldung in einigen Fällen aus Niedersachsen zu niedrig bemessen war und für das Land Berlin hat das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 04.05.2020 – 2 BvL 4/18 – festgestellt, dass die Richter*innenbesoldung im Land Berlin in bestimmten Jahren insgesamt verfassungswidrig zu niedrig bemessen war.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung Vorgaben getroffen, wie die Amtsangemessenheit der Besoldung ermittelt wird.
Bei dem hiernach anzustellenden Vergleich der Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung bestimmter volkswirtschaftlich nachvollziehbarer Parameter liegen in den Fällen der im aktiven Dienst befindlichen Kläger*innen ausreichende Indizien vor, die die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation erhärten.
Bei der Besoldung der Beamt*innen hat der Gesetzgeber außerdem die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Besoldung der Beamt*innen der untersten Besoldungsgruppe jedenfalls 15 % höher sein als das Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung. Diese absolute Untergrenze ist im Land Niedersachsen unterschritten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in der untersten Besoldungsgruppe führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit des Besoldungsniveaus der hier in Rede stehenden höheren Besoldungsgruppen. Solange der Gesetzgeber die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht bewusst neu geordnet hat, hat die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise eine Verschiebung des Gesamtgefüges zur Folge.
Für die Ruhestandsbeamt*innen hat das Bundesverwaltungsgericht zwar das Verfahren ausgesetzt, gleichwohl sollten aber alle Ruhestandsbeamt*innen auch Widerspruch einlegen.
Es ist daher zu empfehlen, dass alle Beamt*innen unbedingt noch vor dem 31.12.2023 Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung beim NLBV einlegen.
2. Altersdiskriminierende Besoldung
Bereits in den Rechtsinfos der Landesrechtsstelle aus den Jahren 2015 und 2016 haben wir zu dieser Thematik berichtet und angeregt, gegen die altersdiskriminierende Besoldung dann Widerspruch einzulegen, wenn die höchste Dienstaltersstufe noch nicht erreicht war, weil wir In mehreren gerichtlichen Verfahren beanstandet hatten, dass das besoldungsrechtliche System der Erfahrungsstufen gegen das europarechtlich normierte Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, nämlich jüngere Beschäftigte benachteiligt werden.
Zwar hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Auffassung vertreten, dass an die Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses anknüpfende Gehaltssteigerungen zulässig seien, da damit die Berufserfahrung honoriert werde, die Arbeitnehmer*innen befähige, ihre Arbeit „besser zu verrichten“. Das Gericht hatte jedoch eine Einschränkung formuliert, wonach dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, ernstliche Zweifel darüber aufkommen zu lassen, ob tatsächlich bessere Arbeit und nicht etwa das höhere Lebensalter honoriert werde, die*der Arbeitgeber*in beweisen müsse, dass das nicht der Fall ist.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat nunmehr jedoch entschieden, dass der Besoldungsgesetzgeber das ihm eingeräumte weite Ermessen nicht überschritten habe, so dass wir unsere Gerichtsverfahren beenden müssen (Entscheidungen des BVerwG vom 27.07.2023, 2 B 46.22 und 47.22).
Wir hatten u. a. dazu aufgerufen, Widerspruch einzulegen und Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Unsere GEW-Mitglieder, die dies in der Vergangenheit getan hatten, müssten in absehbarer Zeit behördliche Entscheidungen über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche erhalten und können uns diese gern zur Prüfung zuleiten.
Diejenigen GEW-Mitglieder, die bis Ende des Jahres keine behördlichen Entscheidungen des NLBV über Entschädigungsansprüche erhalten, sollten sich ebenfalls bei uns melden, damit wir Rechtsschutz für das weitere Vorgehen gewähren können.