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Vorbereitungsdienst

Anwärter*innensonderzuschlag

Zuschlag für Anwärter*innen – keine Rückzahlungspflicht bei Überschreiten der Altersgrenze für eine Verbeamtung

Auf unsere Bemühungen hin hat das Finanzministerium endlich, wenn auch nur teilweise, eingelenkt.

2022 wurde festgelegt, dass die Bezüge für Anwärter*innen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen sowie für Sonderpädagogik um etwa 300 Euro monatlich (Vollzeitkräfte) ansteigen, um die Tätigkeiten attraktiver zu gestalten. Allerdings muss dieser Zuschlag aber unter Umständen zurückgezahlt werden. Nämlich dann, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Vorbereitungsdienst wird nicht erfolgreich beendet oder nach einem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes wird der vorgezeichnete berufliche Anschluss (verbeamtete Lehrkraft gemäß Ausbildung für mindestens fünf Jahre) nicht gegangen.
  2. Der Grund für 1. muss der*dem Anwärter*in zuzurechnen sein.

Diese zwei Bedingungen werfen in der Praxis Fragen auf. Insbesondere war bislang nicht geklärt, ob diejenigen Anwärter*innen, bei denen die Altersgrenze für eine Verbeamtung überschritten wird, den Zuschlag zurückzahlen müssen – wo also von Anfang an feststeht, dass eine Verbeamtung gar nicht mehr möglich ist. Auf den Zuschlag kann nämlich auch nicht verzichtet werden.

Nun wurde eingesehen, dass kein Grund für eine Rückzahlung in diesen Fällen besteht.

War dem Land Niedersachsen zu Beginn des Vorbereitungsdienstes bekannt, dass die*der Anwärter*in wegen des Lebensalters nicht auf Probe verbeamtet werden kann, nimmt die*der Anwärter*in aber nach dem Ende der Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis als tarifbeschäftigte Lehrkraft auf und verbleibt mindestens fünf Jahre in einem tarifbeschäftigten Arbeitsverhältnis als Lehrkraft, sieht das Finanzministerium von einer Rückforderung ab.

 

  • Rechtsgrundlagen

§ 60 Abs. 3 Niedersächsisches Besoldungsgesetz

Erlass vom 6. Juli 2022 „Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, der Fachrichtung Bildung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und das Lehramt für Sonderpädagogik“