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Hinweise sowie Fragen und Antworten (FAQs) für Beschäftigte

Stand 21.09.2022

Die GEW bietet ihren Mitgliedern Rechtsberatung zu diesem und weiteren Themengebieten an. Für individualrechtliche Beratungen geht es hier zur Mitgliedschaft. Allgemeine Hinweise finden sich hier in Fragen und Antworten.

 

 

 

Kindergartenjahr 2022

Kindergartenjahr 2022

Ab dem 03.04.2022 entfällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Innenräumen einer Kindertageseinrichtung. Die Testpflicht ist seit dem 01.05.2022 entfallen.

Soweit der Träger einer Kindertageseinrichtung aufgrund der Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus ausfallende pädagogische Kräfte nicht durch geeignete pädagogische Kräfte ersetzen kann, können in eigener Verantwortung des Trägers in einer Gruppe auch eine pädagogische Kraft und eine weitere geeignete Kraft eingesetzt werden.

Grundsätzlich findet die Kindertagesbetreuung im Regelbetrieb statt. Im Landesrecht werden lediglich die o.g. Einschränkungen geregelt.

Weitere Informationen sind unter folgendem Link zu finden:

https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/fragen_und_antworten_zum_betrieb_an_kindertageseinrichtungen/faq-194362.html#Traegerinfos

Schuljahr 2022/2023

Schuljahr 2022/2023

 

Ab dem 25.08.2022 erfolgte eine freiwillige Testphase mit von der Schule bereitgestellten Tests an den ersten fünf Schultagen. In den dann folgenden Wochen stehen zwei Tests pro Schülerin und Schüler für freiwillige, insbesondere anlassbezogene Tests, zur Verfügung. Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht. Freiwillig kann und darf jedoch eine Maske getragen werden.

Der Corona-Fahrplan der Landesregierung für den Herbst und Winter 2022/2023 sieht vor, dass die derzeit gültigen Basisschutzmaßnahmen der Niedersächsischen Corona-Verordnung aufrechterhalten bleiben. Im ÖPNV soll allerdings eine medizinische Maske ausreichen.

Bei einer deutlichen Verschärfung der Lage, die sich in einer schwierigen Situation in den niedersächsischen Krankenhäusern ausdrücken würde, sind in Stufe 1 schärfere Schutzmaßnahmen geplant. Für Beschäftigte an Schulen gilt in Stufe 1 eine Maskenpflicht, um das Personal zu schützen und den Präsenzunterricht abzusichern.

In der Stufe 2 soll die FFP2-Maske in Innenräumen verpflichtend eingeführt werden. Auch bei Veranstaltungen draußen gilt dann eine FFP2-Maskenpflicht, wenn Abstände nicht eingehalten werden können. Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 müssten dann wieder eine Maske im Unterricht tragen und sie hätten die Pflicht, sich pro Woche zwei Corona-Schnelltests zu unterziehen.

 

Schuljahr 2021/2022

Schuljahr 2021/2022

Ab dem 21.03.2022 entfallen die verbindlichen Vorgaben des Rahmen-Hygieneplans Corona Schule. Elementare Basismaßnahmen zum Infektionsschutz sind in die schuleigenen Hygienepläne zu übernehmen. Das MK hat dazu „Hinweise zur Ergänzung des Hygieneplans für Schulen“ veröffentlicht und verweist zudem auf die „Arbeitshilfe zur Erstellung des Hygieneplans für die Schule auf der Grundlage des § 36 Infektionsschutzgesetz“, die auf der Seite des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes zu finden ist.

Beratung und Unterstützung bieten zudem die Arbeitsmediziner*innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit der RLSB sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Soweit bisher nicht geschehen, sind elementare Basismaßnahmen zum Arbeitsschutz, zu einem erhöhten Infektionsgeschehen sowie zur Reinigung und Hygiene im Gebäude in den schuleigenen Hygieneplan aufzunehmen.

 

Seit dem 30. April 2022 sind alle bisherigen Corona-bedingten schulischen Grundrechtseinschränkungen entfallen. Das Tragen einer MNB und das regelmäßige Testen (auch im Juni weiterhin dreimal pro Woche) können freiwillig genutzt werden.

Die Freiwilligkeit gilt gemäß Rundverfügung 06/2022 vom 10.05.2022 auch dann, wenn Schüler*innen oder Beschäftigte nach Ablauf von fünf Tagen die Isolation beendet haben oder nach einem Infektionsfall in einer Lerngruppe die übrigen Schüler*innen und Beschäftigte als Kontaktperson anzusehen sind.

Auf Wunsch kann die Schule diesen Kontaktpersonen im Rahmen der Kapazitäten zusätzliche Tests für Testungen an Schultagen zur Verfügung stellen.

 

Die Schule ist umgehend zu informieren und die Betroffenen haben ein PCR-Testergebnis einzuholen. Sollte sich der Verdacht nicht bestätigen, kann die Schule am nächsten Tag wieder besucht werden.

Infizierte Schüler*innen und Beschäftigte mit einem positiven PCR-Testergebnis begeben sich in der Regel für fünf Tage in häusliche Isolation. Die Absonderung endet mit 48-stündiger Symptomfreiheit nach fünf Tagen nach der Abstrichnahme des positiven PCR-Test.

Dringend empfohlen wird, nach der Beendigung der Absonderung einen täglichen Selbsttest durchzuführen und sich bei weiterhin negativem Testergebnis weiterhin freiwillig zu isolieren.

Schüler*innen, die sich aufgrund eines positiven Selbsttests selbstständig absondern, verletzen nicht die Schulpflicht. Der Lernstoff ist selbstständig zu erarbeiten.

Das MK hat am 13.01.2022 einen Handlungsrahmen für allgemein bildende Schulen veröffentlicht. Sollte das schuleigene Vertretungskonzept nicht mehr ausreichen, um Ausfälle aufzufangen, steht den allgemeinbildenden Schulen ein zweistufiges Konzept mit Handlungsoptionen zur Verfügung:

Stufe 1 (vorrangig)

  • Kürzung von AGs und außerunterrichtlichen Ganztagsangeboten ab Jahrgang 7
  • Reduzierung der Ganztagsangebote der Jahrgänge 1 bis 6 auf eine Notbetreuung (ggf. auch durch Kooperationspartner)
  • Zusammenlegung von Lerngruppen
  • Auflösung von Doppelbesetzungen und Kursen

Stufe 2 (nachrangig)

  • Distanzlernen für einzelne Klassen, Jahrgänge oder Fächer mit Aufgabenpaketen zum Selbstlernen
  • Kürzung des Präsenzunterrichts und Notbetreuung für die Jahrgänge 1 bis 6

Generell gilt, dass alle Einschränkungen des Präsenzunterrichts dem RLSB umgehend formlos anzuzeigen sind, einseitige Belastungen einzelner Klassen oder Jahrgänge vermieden werden sollten, für die Jahrgänge 1 bis 6 eine Notbetreuung anzubieten ist und die Bedürfnisse der Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf besonders zu berücksichtigen sind.

Der am 13.01.2021 veröffentlichte Handlungsrahmen sieht für berufsbildende Schulen vor, dass sie bei Ausfällen im Kollegium, die durch das Vertretungskonzept nicht mehr aufgefangen werden können, folgende Handlungsoptionen haben:

  • Zusammenlegung von Lerngruppen
  • Auflösung von Doppelbesetzungen
  • Verstärkte Nutzung des Präsenzunterrichts für fachpraktischen Unterricht und Prüfungsvorbereitung sowie die Berufseinstiegsschule und die Praxistage der beruflichen Orientierung
  • Vorübergehende Ausweitung des Distanzunterrichts
  • Hybrider Unterricht für einzelne Klassen
  • Einplanen von zwei zusätzlichen Nachschreibeterminen und/oder Ermöglichung von Ersatzleistungen für Prüfungen
  • Maßnahmen zur Anpassung von Prüfungsmodalitäten an lokale Gegebenheiten
  • Vergabe und Anerkennung von Abschlüssen sofern das Ausbildungsziel erreicht wird

Im Rahmen des fachpraktischen und praktischen Unterrichts kann unter bestimmten Bedingungen bei Übungen mit freiwilliger Teilnahme vom Abstandsgebot abgewichen werden.

Die Belastungen sollen möglichst gleichmäßig verteilt werden und den Besonderheiten der Landes- und Bundesklassen sowie der Klassen in Blockbeschulung ist Rechnung zu tragen. Nicht erkrankte Schüler*innen in Quarantäne nehmen am Distanzunterricht teil, ggf. in hybrider Form.

Des Weiteren enthält der Erlass vom 13.01.2022 - untergliedert nach den verschiedenen Schulformen und Bildungsgängen der BBS - Hinweise zum Umgang mit Praktika und praktischer Ausbildung im zweiten Schulhalbjahr.

 

Mit Erlass vom 28.01.2022 („Regelungen der Schuljahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im zweiten Schulhalbjahr 2021/2022“) wurde vom MK bekanntgegeben:

  • Die Schule hat die häuslichen Voraussetzungen und die unterschiedliche technische Ausstattung sowie die individuellen technischen Fähigkeiten der Schüler*innen beim Distanzlernen zu berücksichtigen.
  • Die Schüler*innen sind im Rahmen der Schulpflicht verpflichtet, die gestellten Aufgaben in der angegebenen Zeit zu bearbeiten.
  • Die Schüler*innen erhalten im Distanzlernen - möglichst für alle Fächer - regelmäßig verpflichtende Lernaufgaben; die Lehrkräfte leiten sie an, begleiten und unterstützen sie.
  • Die erbrachten Leistungen werden bewertet, sofern sie erkennbar selbstständig erbracht worden sind. Die Schüler*innen erhalten ein individuelles lernförderndes Feedback.
  • Das Arbeits- und Sozialverhalten wird auch während des Distanzlernens bewertet.
  • In allen Fächern und Schuljahrgängen ist nur eine schriftliche Arbeit zu schreiben.

 

Mit Erlassen vom 14.02.2022 hat das Kultusministerium festgelegt, dass auch im Schuljahr 2021/22 und in den Folgejahren bis 2024/2025 besondere Regelungen verbindlich anzuwenden sind:

  • Bei Versetzungen sind Ausgleichregelungen, auch in der Grundschule, verbindlich anzuwenden.
  • Schüler*innen der Jahrgänge 5 bis 9, die am Ende des Schuljahres wegen mangelhafter Leistungen in zwei Fächern nicht versetzt werden, haben Anspruch auf eine Nachprüfung, die ausschließlich mündlich stattfindet und bis spätestens 30.09.2022 durchzuführen ist. Der Anspruch besteht nicht für Schüler*innen des 9. Jahrgangs, die an einer Abschlussprüfung teilnehmen.
  • Schüler*innen, die den Notendurchschnitt zum Übergang sowie Wechsel in einen anderen Schulzweig nicht erreichen, haben Anspruch auf das Erbringen einer Zusatzleistung in einem der für den Notendurchschnitt maßgeblichen Fächer.

Die Zusatzleistung wird nach Entscheidung der Schule in einer mündlichen oder schriftlichen bzw. fachpraktischen Arbeit erbracht. Sie wird neben der unterrichtenden Fachlehrkraft durch eine zweite das Fach an der Schule unterrichtende Lehrkraft bewertet. Aus der Fachnote und der Note der Zusatzleistung wird nach allgemeinen pädagogischen Grundsätzen eine neue Note gebildet, die für die Berechnung des Notendurchschnitts maßgeblich ist.

  • Für Schüler*innen, die im Schuljahr 2020/21 nicht von der Möglichkeit des freiwilligen Zurücktretens oder der Wiederholung von Schuljahrgängen im Rahmen der Abschlussvergabe Gebrauch gemacht haben, besteht die Möglichkeit des freiwilligen Zurücktretens für die Schuljahre 2022/23 bis 2024/25. Die Schule berücksichtigt bei ihrer Beratung insbesondere die individuellen (auch psychischen) Auswirkungen der Pandemie und prüft, ob das freiwillige Zurücktreten eine geeignete Maßnahme ist.

Der Antrag ist bis zum 10.06.2022 zu stellen, die Klassenkonferenz entscheidet darüber am Ende des Schuljahres und im Falle einer Zustimmung bedarf es keiner Versetzungsentscheidung.

Für Schüler*innen der Abschlussklassen der Jahrgänge 9 und 10 ist der Antrag bis zum 29.04.2022 zu stellen. Die Klassenkonferenz entscheidet zeitnah. Die Schüler*innen nehmen nicht mehr an den Abschlussprüfungen teil, die Umsetzung des Beschlusses erfolgt aber erst mit Ende des Schuljahres.

  • Ein freiwilliges Zurücktreten ist in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahrgängen auch ein zweites Mal zulässig; ebenso ist ausnahmsweise ein Wiederholen eines Schuljahrgangs, der bereits wegen einer Nichtversetzung wiederholt wurde, zulässig.
  • Schüler*innen, die am Ende des 9. oder 10. Schuljahrgangs des Schuljahres 20022/23 keinen Abschluss erhalten oder einen Abschluss mit weitergehenden Berechtigungen erwerben wollen, können den Schuljahrgang wiederholen, auch wenn sie das Schuljahr 2021/2022 schon durchlaufen haben.

Gemäß Rundverfügung Nr. 5/2022 vom 22.04.2022 kommt eine Befreiung vom Unterricht nur noch im Einzelfall in Betracht. Zu berücksichtigen sind die Voraussetzungen von Nr. 3.2.1 der Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, die nur in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung vom Unterricht vorsehen.

- Das Sonderbudget für die Schulen beläuft sich auf 70 Mio. Euro, mit denen konkrete, auf die jeweiligen Problem- und Bedarfslagen der Schulen angepasste Projekte und Programme angeboten werden können. Einbezogen werden können auch die Bereiche Bewegung, Sprache, Lernförderung, Gesundheit sowie Maßnahmen im sozial-emotionalen Bereich.

Die Mittel können auch für die Finanzierung zur Durchführung individueller Fördermaßnahmen genutzt werden; finanziert werden kann daraus die Beschäftigung von Studierenden oder pensionierten Lehrkräften.

- 25 Mio. Euro stehen für die Beschäftigung pädagogischer Mitarbeiter*innen zur Verfügung, die auf 450-Euro-Basis für Betreuung und Beaufsichtigung eingestellt werden können.

- 10 Mio. Euro sind für rund 175 Schulsozialarbeiter*innen vorgesehen. Sie sollen sich auch durch aufsuchende Schulsozialarbeit aktiv um Schüler*innen kümmern, die den Kontakt zur Schule verloren haben. Ca. 175 Stellenangebote sind ausgeschrieben worden und können zum 01.10.2021 besetzt werden:

https://www.arbeitsagentur.de/jobsuche/suche?was=Regionales%20Landesamt&angebotsart=1&id=10000-1184774208-S.

- Die Schulpsychologie wird um 90 VZE aufgestockt (36 zusätzliche befristete Stellen und ein Budget für Schulen in Höhe von 54 VZE). Schulen können zudem Supervisions- und Coaching-Angebote buchen.

- 5 Mio. Euro stehen für spezielle Fortbildungsangebote für Beratungslehrkräfte, sozialpädagogische Fachkräfte und Lehrkräfte zur Verfügung.

- 14 Mio. fließen in den Ausbau des Contents der NBC, die künftig mehr kostenfreie digitale Programme anbieten kann, wie z. B. bettermarks, QUOP, Phase 6, den Brockhaus oder die Hamburger Schreibprobe.

Der Gesamtetat beläuft sich für den Schulbereich auf ca. 189 Mio. Euro.

Mit Erlass vom 27.07.2021 sind den Schulen für das Haushaltsjahr 2021 mehr als 23 Mio. Euro zur Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“ zugewiesen worden, die ab sofort zur Verfügung stehen und prioritär zu verausgaben sind. Für das Haushaltsjahr 2022 wird eine gesonderte Zuweisung der weiteren zwei Drittel des Gesamtvolumens erfolgen.

Die Schulen können mit dem Sonderbudget Projekte und Programme entwickeln und finanzieren, um damit den Schüler*innen eine den Bedingungen und den jeweiligen Problem- und Bedarfslagen angepasste Grundlage für ein erfolgreiches und gutes Lernen anzubieten oder auch schulinterne Projekte zur ganzheitlichen Aufarbeitung der Pandemieerfahrung bzw. zur Stärkung der Persönlichkeit anzubieten.

Die Schulen können die Unterstützungsangebote mit Lehramtsstudierenden, pensionierten Lehrkräften, Nachhilfeinstituten sowie Vereinen und Verbänden organisieren. Die Auszahlung von Personalausgaben erfolgt ausschließlich durch das NLBV. Die weiteren Zahlungsverfahren außerhalb von Personalausgaben erfolgen ausschließlich durch das zuständige RLSB.

Die Schulen haben in Kurzform einen Bericht über die Ausgaben zu verfassen, der neben dem Ziel und der Dauer der Maßnahme Aussagen über die Höhe der verwendeten Finanzmittel sowie die Anzahl der beteiligten Schüler*innen enthält. Das MK hat angekündigt, Schulen und RLSB ein Onlineportal zur Berichterstattung zur Verfügung zu stellen.

Untersagt ist es, aus dem Sonderbudget sächliche Ausstattungsgegenstände für die Schulen zu beschaffen.

 

Am 14.07.2021 hat das MK eine Reihe von Erlassen veröffentlicht, die „Hinweise zur Organisation der Schuljahrgänge 1 bis 10 im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im Schuljahr 2021/22“ enthalten, insbesondere zu/zur

- Einstiegsphase

- Feststellung der Lernausgangslage

- verpflichtenden Fördermaßnahmen und freiwilligen Unterstützungsangeboten

- Begleitung von Übergängen

- Lernentwicklungsgesprächen/Elternabenden

- Entscheidungsspielräumen für Grundschulen, Förderschulen und Schulen des Sek I-Bereichs.

Weitere Informationen sind zu finden unter:

https://www.mk.niedersachsen.de/download/171944/Regelungen_zur_Organisation_der_Schuljahrgaenge_1_bis_10.pdf.

Die zusätzlichen Einstellungsmöglichkeiten für geringfügig Beschäftigte als pädagogische Mitarbeiter*innen (PMs) in unterrichtsbegleitender Tätigkeit sowie die Möglichkeit der befristeten Stundenerhöhung von teilzeitbeschäftigten PMs können verlängert werden. Die schon bestehenden Arbeitsverträge sind längstens bis zum 31.07.2022 zu befristen. Der Einsatz soll insbesondere im Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“ erfolgen.

Für alle nicht umgesetzten Vertragsverlängerungen können Neueinstellungen erfolgen. Auch hierbei handelt es sich um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, deren Arbeitsentgelt 450 Euro nicht überschreiten darf. Der befristete Arbeitsvertrag ohne Sachgrund beläuft sich auf mindestens sechs Monate. Die Einstellung hat spätestens bis zum 01.02.2022 zu erfolgen und die Beschäftigung endet spätestens am 31.07.2022.

Der jeweilige Stundenlohn wird durch die konkrete Tätigkeit und die vorhandene Qualifikation bestimmt. Nicht zulässig ist die Einstellung von Personen, die schon einmal beim Land beschäftigt waren oder über einen Kooperationspartner an Schulen eingesetzt sind.

Die Schulen nehmen die Bewerbungen direkt entgegen, die formale Umsetzung der Einstellung erfolgt beim RLSB.

Der Einsatz der Mini-Jobbenden richtet sich nach Ziffer 2.1 des Erlasses „Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeiter*innen an öffentlichen Schulen“ und kann auch im Rahmen des Aktionsprogramms „Startklar für die Zukunft“ erfolgen.

Die Tätigkeit kann auch dann schon aufgenommen werden, wenn neben der Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag der Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses vorliegt. Allerdings ist erst nach Vorlage des Führungszeugnisses eine unbeaufsichtigte Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen zulässig.

Weitere Informationen sind zu finden unter:

https://www.rlsb.de/themen/pm/aktionsprogramm-fuer-kinder-und-jugendliche-startklar-in-die-zukunft.

 

Für Kinder, die zum Schuljahr 2022/23 eingeschult werden, erfolgt eine Priorisierung für die Förderschwerpunkte Sprache und emotionale und soziale Entwicklung, wenn von den Erziehungsberechtigten eine Einschulung an einer entsprechenden Förderschule gewünscht wird. Für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören und geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung sollten Verfahren durchgeführt werden, wenn eine Einschulung an einer anderen allgemein bildenden Schule geplant ist. Die Fördergutachten sind nach Aktenlage und unter Hinzuziehung von Informationen aus telefonisch geführten Anamnesegesprächen zu erstellen. Weitere unabdingbare förderdiagnostische Maßnahmen sind in Einzelfällen unmittelbar nach der Einschulung durchzuführen. Vorrang haben dann Fördergutachten für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören und geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung.

Sollten in Einzelfällen nicht genügend Informationen vorliegen, erfolgt die Einschulung an der von den Erziehungsberechtigten gewünschten Schulform zunächst auch ohne die Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung; dies ist dann umgehend nachzuholen.

Für die Einschulung an Schulen in freier Trägerschaft ist in allen Förderschwerpunkten eine Feststellung vor Schuljahresbeginn erforderlich. In Fällen einer vorübergehenden Schulschließung hat die Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten telefonisch zu erfolgen, auch wenn von ihnen eine Förderkommission verlangt wird. Hier erfolgt ein abschließendes telefonisches Gespräch, in dem das Gutachten vorgestellt und die zukünftige Beschulung erörtert wird. Das Protokoll des Gesprächs wird von den Lehrkräften angefertigt und mit dem Fördergutachten an das RLSB übermittelt. Die Verfahrensregelungen sind grundsätzlich auch bei einer Verfahrensdurchführung während des Schulbesuchs anzuwenden (Erlass vom10.01.2022).

 

Die Gesamtzahl der schriftlichen Arbeiten soll abgesenkt bleiben: Im Primarbereich wird jeweils eine schriftliche Arbeit weniger geschrieben; an Gymnasien, IGSen und Gymnasialzweigen der KGS und ObS wird die Mindestanzahl der zu schreibenden schriftlichen Arbeiten als verbindlich festgelegt.

An Haupt-, Real- und Oberschulen (nicht im gymnasialen Zweig) sowie den entsprechenden Schulzweigen der KGS ist in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie der 1. und 2. Fremdsprache und allen vierstündigen Fächern und Profilen eine Arbeit weniger zu schreiben als die übliche Mindestanzahl vorgibt. Die Abschlussarbeiten werden nicht mitgerechnet. In den weiteren Fächern werden in Fächern mit zu bewertenden schriftlichen Arbeiten höchstens zwei Arbeiten pro Schuljahr geschrieben; in Epochalfächern eine schriftliche Arbeit.

Die Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen orientieren sich an den Regelungen der HS.

In den Schuljahrgängen 3 bis 10 werden die zu bewertenden schriftlichen Arbeiten auf grundsätzlich zwei pro Woche begrenzt. Abweichungen sind nur in besonders begründeten Einzelfällen (z. B. bei Erkrankung der Lehrkraft) durch Entscheidung des/der Schulleiter*in möglich. Nach dem Wiedereinstieg in den Präsenzunterricht ist in der ersten (Doppel)Stunde auf eine schriftliche Arbeit zu verzichten.

Die Gewichtung der schriftlichen Arbeiten sollte einen Anteil von 30 Prozent der Gesamtnote nicht unterschreiten. Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine Arbeit durch eine andere Form der Lernkontrolle zu ersetzen oder Ersatzleistungen zu bewerten.

Grundschulen, Hauptschulen, Oberschulen (nicht im gymnasialen Angebot), die entsprechenden Schulzweige der KGS und Förderschulen außer der FöS GE erhalten die Möglichkeit, Arbeiten auch zu unterschiedlichen Zeiten und mit unterschiedlichen Aufgaben schreiben zu lassen.

Der Erlass „Regelungen zu schriftlichen Arbeiten in den Schuljahrgängen 3 bis 10 für alle öffentlichen allgemein bildenden Schulen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im Schuljahr 2021/2022“ wurde am 14.07.2021 veröffentlicht.

Für Schüler*innen, die aufgrund einer Infektionsschutzmaßnahme oder Absonderung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, gilt:

Schüler*innen, die sich aufgrund eines positiven Selbsttests selbstständig absondern, verletzen nicht die Schulpflicht. Der Lernstoff ist selbstständig zu erarbeiten.

Die Kerncurricula für viele Fächer der verschiedenen Schulformen sind priorisiert und kommentiert worden. Die schuleigenen Arbeitspläne sind vorübergehend entsprechend anzupassen.

Die KC sind zu finden unter:

https://cuvo.nibis.de/cuvo.php.

Der Erlass „Regelungen zur Umsetzung der Kerncurricula in den Schuljahrgängen 2021/22 bis 2024/25 für die Schuljahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie“ vom 14.07.2021 ersetzt die „Hinweise zum Umgang mit Corona bedingten Lernrückständen“ vom 07. August 2020.

Die Schulen sind verpflichtet, den Schüler*innen Fördermaßnahmen anzubieten, um die in der Feststellung der Lernausgangslage ermittelten Förder- und Unterstützungsbedarfe aufzuarbeiten. Die Teilnahme an unterrichtsbegleitenden individuellen Fördermaßnahmen ist für Schüler*innen verpflichtend. Zu berücksichtigen ist, dass bei solchen zusätzlichen Fördermaßnahmen der Schultag der Schüler*innen nicht verlängert wird. Darüber hinaus können freiwillige Unterstützungsangebote unterbreitet werden (Erlass „Hinweise und Regelungen zur Organisation …“ vom 14.07.2021).

Mit dem Erlass „Regelungen zur Möglichkeit einer alternativen Stundentafel im Primarbereich einschließlich der Förderschulen mit zielgleichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie“ vom 26.05.2021 wird den Schulen die Möglichkeit eröffnet, eine alternative Stundentafel zu nutzen, um auf eventuelle Lernrückstände adäquat reagieren zu können. Erforderlich sind ein Beschluss des Schulvorstandes und eine Erörterung im Schulelternrat.

Innerhalb jeden Schuljahres können die Fächer Deutsch, Mathematik, Sachunterricht, Kunst, Musik, Gestaltendes Werken, Textiles Gestalten und - ab Jahrgang 3 - Englisch zu einem Kontingent zusammengefasst werden. Dieses Kontingent ermöglicht dann eine fachliche und pädagogische Schwerpunktsetzung. Kontingentstunden können z. B. auch als Verfügungsstunde, zur Sprachförderung, für projekt- und fächerübergreifendes Lernen oder Lernen mit digitalen Medien verwendet werden. Vordringlich ist aber der Erwerb der in den KC formulierten Kompetenzen in Deutsch und Mathematik zu ermöglichen.

Die „Hinweise und Regelungen zur Organisation der Schuljahrgänge 5 bis 10 …“ vom 17.07.2021 enthalten Entscheidungsspielräume zur Ermöglichung zusätzlicher Fördermaßnahmen und Unterstützungsangebote. Sie beinhalten komplexe Entscheidungsspielräume, aber auch verbindliche Regelungen bezüglich der Flexibilisierung der Stundentafeln, heben aber gleichzeitig hervor, dass zusätzliche Lehrkräfte-Stunden nicht zur Verfügung stehen. Betont wird, dass die Nutzung der erweiterten Entscheidungsspielräume einer Zustimmung des Schulvorstandes bedarf.

Jede Schule soll ein Sonderbudget - aus dem Bundes-Aufholprogramm und zusätzlichen Landesmitteln - erhalten, um schulinterne Projekte zur ganzheitlichen Aufarbeitung der Pandemieerfahrung oder zur Stärkung der Persönlichkeit zu finanzieren. Die Mittel können auch für schulische Unterstützungsangebote mit Lehramtsstudierenden, pensionierten Lehrkräften, Nachhilfeinstituten, Vereinen und Verbänden genutzt werden.

Angestrebt werden passgenaue und flexible Lösungen für die unterschiedlichen Bedarfe, die auch eine bedarfsgerechte Förderung sozial-emotionalen Lernens und der physischen und psychischen Gesundheit ermöglichen.

Mit dem Erlass zur Verwendung des Sonderbudgets ist zu Beginn des Schuljahres zu rechnen.

 

Prüflinge, die infolge von Quarantänemaßnahmen oder Erkrankung nicht am Haupt- und Nachschreibetermin teilnehmen können, erhalten abweichend von § 35 Abs. 3 Satz 2 AVO-Sek I kein Abgangs-, sondern ein Abschlusszeugnis.

Die Schule kann entscheiden, dass der Unterricht mit der Bekanntgabe der Vornoten und Prüfungsleistungen in den schriftlichen Prüfungsfächern am 03.06.2022 beendet wird. Diese Regelung gilt nicht für die Schüler*innen der 10. Jahrgänge der GeS und der gymnasialen Zweige von KGS und OBS, die in die gymnasiale Oberstufe übergehen, sowie für Schüler*innen, die den 9. oder 10. Schuljahrgang wiederholen.

Ja, die Einschränkungen sind seit dem 21.03.2022 weggefallen. Online-Formate sind aber weiterhin erlaubt.

 

Die Pflicht zum Tragen einer MNB entfällt ab dem 20.04.2022.

Die Corona-Verordnung vom 01. April 2022 regelt das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske im Personenverkehr. Kinder unter sechs Jahren müssen keine Maske tragen. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist eine FFP2-Maske erforderlich.

Ab sofort sind grundsätzlich keine erneuten Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei Schüler*innen, die bereits eine solche Unterstützung aufgrund einer Feststellung erhalten, vor dem Wechsel in die SEK I mehr notwendig. Eine erneute Überprüfung ist nur dann erforderlich, wenn die persönliche Entwicklung und neue Erkenntnisse einen veränderten Bedarf notwendig oder möglich erscheinen lassen oder die Erziehungsberechtigten die Überprüfung beantragen. Die Schulen sollen sorgfältig prüfen, ob eine erneute Verfahrensdurchführung erforderlich ist. Bereits begonnene Verfahren, bei denen kein Änderungsbedarf gesehen wird, sind abzubrechen.

Hilfen sollen die neuen Beratungsteams der RLSB bieten, die Schulleitungen konkret bei organisatorischen, pädagogischen sowie psychologischen Fragen unterstützen. Weitere Informationen sind unter folgendem Link zu finden:

www.bildungsportal-niedersachsen.de.

Ab dem 21.03.2022 entfallen die verbindlichen Vorgaben des Rahmen-Hygieneplans Corona Schule, somit entfallen auch die speziellen Vorgaben für einzelne Fächer. Elementare Basismaßnahmen zum Infektionsschutz sind in die schuleigenen Hygienepläne zu übernehmen. Das MK hat dazu „Hinweise zur Ergänzung des Hygieneplans für Schulen“ veröffentlicht, die bei einem erhöhten Infektionsgeschehen empfehlen, Abstand und Masken zur Verringerung des Risikos einer Infektion zu nutzen.

Bei der Organisation des Präsenzunterrichts ist eine Mischung der Lerngruppen zu vermeiden und der Unterricht sollte durch feste Lehrkräfteteams erteilt werden.

Zu Beginn des Schuljahres sollte in allen Bildungsgängen eine Einführungsphase stattfinden, die die Schüler*innen und Lehrkräfte auf eine kurzfristige Umstellung des Unterrichts je nach Infektionslage vorbereitet.

In den didaktisch-methodischen Planungen sind 10 bis 15 Prozent eines sogenannten Distanzunterrichts zu berücksichtigen. Die Lernsituationen sind diesbezüglich zu überprüfen und ggf. anzupassen. Handlungsempfehlungen für den Distanzunterricht in berufsbildenden Schulen (DU-BBS) stehen Lehrkräften unter

https://du-bbs.nline.nibis.de/nibis.php?sitemap=1&menid=113

zur Verfügung. Während der eingeschränkten Präsenzzeiten ist der Distanzunterricht für die Schüler*innen verbindlich. Die Leistungen sind grundsätzlich zu bewerten und die zuständigen Fach- und Bildungsganggruppen entscheiden über die Gewichtung in den einzelnen Fächern, Lerngebieten, Lernfeldern, Modulen und Qualifizierungsbausteinen. Die Gewichtung der bewerteten schriftlichen Arbeiten sollte den Anteil von 30 Prozent nicht unterschreiten (siehe auch Erlass „Grundsätzliche Regelungen …“ vom 13.11.2020).

Darüber hinaus hat das MK am 13.11.2020 den Leitfaden „Schule in Corona-Zeiten - Update“ für den Präsenz- und den Distanzunterricht an berufsbildenden Schulen veröffentlicht. Er enthält Vorgaben zur Planung, Durchführung und Organisation des Unterrichts, zum Einsatz der Beschäftigten, zur Durchführung von Konferenzen und Sitzungen, zu Fachpraxis und praktischer Ausbildung, Praktika und Projekten etc. Er ist als Download auf der Seite des MK zu finden (ggf. in der Suchmaske „BBS“ eingeben):

https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/schule-neues-schuljahr-190409.html

Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt hat eine „Interimsempfehlung zum Vorgehen beim Auftreten von banalen respiratorischen Erkrankungen in Kindergemeinschaftseinrichtungen“ veröffentlicht, in der beschrieben wird, wie unter Berücksichtigung des jeweiligen örtlichen Infektionsgeschehens vonseiten der Bildungseinrichtungen auf Infekte reagiert werden sollte und welche Zuständigkeiten gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei einem positiven Testergebnis bei den Gesundheitsämtern liegen. Die Empfehlungen sind in verkürzter Form auch in die Rahmen-Hygienepläne Corona eingeflossen. Die Interimsempfehlung ist als PDF-Datei zu finden unter:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/hinweise_fur_schulen_und_kitas/hinweise-fur-schulen-und-kitas-191128.html.

Zum Umgang mit Krankheitssymptomen hat das Kultusministerium auf seiner Homepage ein Informationsblatt für Eltern sowie eine Handlungsempfehlung für die Schulen veröffentlicht, wie auf banale Infekte und solche mit ausgeprägtem Krankheitswert oder schwerer Symptomatik mit Fieber (höher als 38,50, trockenem Husten, Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns sowie wissentlichen Kontakten zu einem bestätigten Fall) reagiert werden soll und ggf. muss. Zu finden sind die Hinweise und das Plakat unter

https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/schule-neues-schuljahr-190409.html.

Die Rundverfügung 25/2020 vom 15.10.2020 verpflichtet die Schulen, die Schulöffentlichkeit (Beschäftigte, Erziehungsberechtigte und Schüler*innen) unverzüglich zu informieren, sobald das örtliche Gesundheitsamt eine Infektionsschutzmaßnahme verhängt. Ausreichend ist, die entsprechende Information auf der Schulhomepage zu veröffentlichen. Die Schulen in freier Trägerschaft sind dringend gebeten, entsprechend zu verfahren.

Weder dem Kollegium - mit Ausnahme der Beschäftigten, die aus dienstlichen Gründen darüber informiert sein müssen - noch den Schüler*innen und Erziehungsberechtigten darf gemäß Rundverfügung 04/2022 vom 24.02.2022 mitgeteilt werden, welche konkrete Person an Corona erkrankt ist und sich in Isolation befindet. Mitgeteilt werden darf nur, dass eine Infektionsschutzmaßnahme greift.

Nähere Hinweise zur Kategorisierung von Kontaktpersonen in Kategorie I oder II sind auf der Homepage des RKI zu finden:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

Das RKI hat die folgenden Konstellationen für einen begründeten Verdachtsfall festgelegt:

  • Personen mit jeglichen mit Covid-19 zu vereinbarenden Symptomen UND Kontakt mit einem bestätigten Fall
  • Auftreten von zwei oder mehr Lungenentzündungen in einer medizinischen Einrichtung oder einem Pflege- und Altenheim, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird

Kontakt zu einem bestätigten Fall bestand dann, wenn mindestens eines der beiden folgenden Kriterien innerhalb der letzten 14 Tage vor Krankheitsbeginn vorliegt:

  • Versorgung bzw. Pflege einer Person, insbesondere durch medizinisches Personal oder Familienmitglieder
  • Aufenthalt am selben Ort (z.B. Klassenzimmer, Wohnung, erweiterter Familienkreis etc.) wie eine Person, während diese symptomatisch war.

Zur Meldung verpflichtet sind neben Ärzt*innen auch Angehörige und Leiter*innen von Einrichtungen wie Schule und Kita.

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Empfehlung_Meldung.html

In dem Erlass „Regelungen zur Organisation der Schuljahrgänge 11 bis 13 für alle öffentlichen allgemein bildenden Schulen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie für das zweite Schulhalbjahr 2020/21“ vom 01.02.2021 sind die Vorgaben für die Anzahl der schriftlichen Arbeiten und der Leistungsbewertung konkretisiert worden.

Die Aktualisierung des Erlasses vom 27.01.2022 schreibt für die Einführungsphase vor, dass im zweiten Halbjahr 2021/22 in allen Fächern, in denen Klausuren gemäß EB-VO-AK (Nr. 8.13, 8.14, 11.12 und 10.13) vorgesehen sind, nur eine Klausur zu schreiben ist, auch wenn die zuvor genannten Regelungen mehr als eine Klausur vorsehen. Eine mögliche Überprüfung der Teilkompetenz „Sprechen“ in den modernen Fremdsprachen findet zusätzlich zu einer Klausur statt. Sofern eine Ersatzleistung erbracht wird, gilt diese bei der Bildung der Gesamtpunktzahl für das Zeugnis als schriftliche Arbeit.

In der Qualifikationsphase ist im zweiten Schulhalbjahr in den fünf Prüfungsfächern jeweils mindestens eine schriftliche Arbeit zu schreiben. Im Falle einer Sprechprüfung in den modernen Fremdsprachen erfolgt diese additiv zu den Klausuren. Eine Ausnahme gilt im vierten Schulhalbjahr der Q-Phase: Prüflinge, die eine moderne Fremdsprache als mündliches Prüfungsfach gewählt haben, können die Klausur auf Wunsch durch eine Sprechprüfung ersetzen.

In den übrigen Fächern ist keine schriftliche Arbeit vorgesehen. Alleinige Grundlage der Leistungsbewertung bildet die Mitarbeit im Unterricht, die aus mündlichen und schriftlichen Beiträgen sowie experimentellen, gestalterischen und praktischen Leistungen besteht, die im Präsenz-, im Distanzunterricht oder als Hausarbeit erbracht werden. Sicherzustellen ist, dass auch im zweiten Schulhalbjahr in allen Fächern eine Gesamtbewertung zum Ende des zweiten Schulhalbjahres erfolgt, damit die Belegungs- und Einbringungsverpflichtung erfüllt werden können. Der Termin zur Ermittlung einer vorläufigen Gesamtpunktzahl ist der 15.04.2021.

Eine im zweiten Schulhalbjahr 2021/22 vorgesehene Facharbeit ist zu schreiben.

Corona-geschuldet besteht die Möglichkeit, die Einführungsphase oder das erste Jahr der Qualifikationsphase freiwillig zu wiederholen. In Fällen eines zweiten Zurücktretens ist dieses als Härtefall zuzulassen. Das Corona-bedingt wiederholte Schuljahr wird nicht auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.

Das Wiederholen der Einführungsphase muss bis zum 10. Juni 2022 beantragt werden. Die Entscheidung wird von der Klassenkonferenz am Ende des Schuljahres im Rahmen der Zeugniskonferenz getroffen. Das freiwillige Wiederholen wird nicht auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet. (Erlass vom 19.05.2021)

Von einer erfolgreichen Mitarbeit in der Q-Phase und einer Versetzung ist auszugehen, wenn in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens fünf Punkte oder nur in einem Fach 1, 2, 3 oder 4 Punkte erreicht wurden, in allen anderen Fächern mindestens fünf Punkte. Bei der Versetzung von der E-Phase in die Q-Phase sind die Ausgleichsregelungen gemäß § 9 Abs. 3 VO-GO und § 11 Abs. 3 VO-AK verbindlich anzuwenden.

Die Aufgaben für das Lernen zu Hause sind von den Schüler*innen verbindlich zu erledigen. Als tägliche Richtwerte gelten:

Jahrgang 1/2   1,5 Stunden

Jahrgang 3/4   2 Stunden

Jahrgang 5-8   3 Stunden

Jahrgang 9/10 4 Stunden

Sek II               6 Stunden

Die Aufgaben sollen ohne zusätzliche Erklärungen zu lösen sein und unter Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen differenziert und abwechslungsreich gestellt werden. Die Koordination erfolgt durch die Klassenleitungen. Neben der digitalen Bereitstellung müssen sie bei Bedarf auch analog zur Verfügung stehen. Eine besondere Bedeutung kommt der Stärkung der Basiskompetenzen in allen Fächern zu, die regulär nach Stundenplan vorgesehen sind. Soweit die Voraussetzungen gegeben sind, sollen selbstständiges sowie kollaboratives Lernen mit digitalen Medien berücksichtigt werden.

Der Kontakt zwischen Lernendem und Lehrkraft hat bei ein- bis zweistündigen Fächern alle zwei Wochen, ab dreistündigen Fächern einmal pro Woche zu erfolgen. Die Lehrkräfte haben darüber hinaus verlässliche „Sprechzeiten“, ggf. auch am Nachmittag, anzubieten. Schüler*innen, die besonders darauf angewiesen sind, sind intensiv individuell zu begleiten. Klassenlehrkräfte sollten eine wöchentliche Verfügungsstunde einrichten, um der Klassengemeinschaft die Gelegenheit zur Reflexion der Erfahrungen aus dem Distanzlernen und zu einem persönlichen Austausch zu geben.

 

Regelmäßige Rückmeldungen haben zeitnah, konkret und beschreibend zu erfolgen. Sie sollen konstruktiv und wertschätzend mit Blick auf Gelungenes formuliert sein, Verbesserungsvorschläge beinhalten und Rückmeldungen der Schüler*innen ermöglichen.

Das beim häuslichen Lernen erworbene Wissen kann im Präsenzunterricht überprüft werden (Klassenarbeiten, Tests, Lernzielkontrollen etc.), jedoch nicht direkt nach dem Wiedereinstieg in den Präsenzunterricht. Selbstständig zu Hause erbrachte fachspezifische Leistungen (Facharbeiten, Referate) sollen bewertet werden; sind sie erkennbar nicht selbstständig erbracht, entscheidet die Fachlehrkraft, ob sie gleichwohl bewertet werden.

Bei einer Reduzierung des Präsenzunterrichts kann sowohl die Anzahl der Lernkontrollen auf eine schriftliche Lernkontrolle pro Schulhalbjahr als auch deren Gewichtung auf mindestens 30 Prozent angepasst werden.

Im Leitfaden „Schule in Corona-Zeiten UPDATE“ sind Beispiele für Aufgabenformulierungen und lernprozessbezogene Leistungsüberprüfungen sowie konkrete Kriterien für Aufgabenstellungen und Arbeitsmaterialien zusammengestellt worden.

Leistungen im Lernen zu Hause werden grundsätzlich bewertet und sind Bestandteil der mündlichen und fachspezifischen Leistung. Die Leistungen sollen erkennbar selbstständig erbracht werden, persönliche Lernbedingungen sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.

Zu bewertende schriftliche Arbeiten sind grundsätzlich in Präsenz zu erbringen.

Testen und Impfen

Testen und Impfen

Personen, die im Ausland bereits mit nicht in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoffen geimpft wurden, benötigen eine neue vollständige Impfserie mit zugelassenen Impfstoffen, um den EU-Status als Geimpfte zu erlangen.

Personen, die keinen gültigen Masernschutz vorweisen, können zunächst die Schule besuchen, müssen aber von der Schulleitung an das Gesundheitsamt gemeldet werden, das über das weitere Vorgehen entscheidet. Masern- und COVID-Impfung sollten nicht zeitgleich erfolgen, die jeweiligen Impfabstände sollten jeweils 14 Tage betragen. Da das Infektionsrisiko für SARS-CoV-2 zurzeit höher ist als für Masern, sollte den Geflüchteten eine COVID-19-Impfung vor einer Masernschutzimpfung angeboten werden, außer in der Einrichtung ist ein Masernausbruch bekannt geworden.

Informationen in ukrainischer Sprache sind zu finden unter:

https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/Downloads-Impfkalender/Impfkalender_Ukrainisch.pdf?__blob=publicationFile

https://www.infektionsschutz.de/mediathek/materialien-auf-ukrainisch/

https://impfen-schuetzen-testen.de/uk

Die ab dem 16. März 2022 geltende einrichtungsbezogene Impflicht gemäß § 20a IfSG gilt gemäß Erlass vom 25.01.2022 auch für Schüler*innen in Ausbildung oder praktischer Ausbildung in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie für Ausbildungsgänge, in denen Praktika oder Teile des Lernbereichs Praxis in solchen Einrichtungen durchgeführt werden,

z. B. der BFS Hauswirtschaft.

Wird der Nachweis einer vollständigen Impfung bzw. eines gültigen Genesenenstatus nicht erbracht, können diese Schüler*innen nur zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn Praktika oder Teile des Lernbereichs Praxis gleichwertig in anderen Einrichtungen absolviert werden können oder die anrechenbaren Fehlzeiten das Aussetzen der Einsätze zulassen.

Ungeimpfte schulpflichtige Schüler*innen müssen ggf. einem anderen Bildungsgang zugeordnet werden, nicht mehr Schulpflichtige die Ausbildung unterbrechen oder abbrechen.

In Fällen, in denen ein Ausbildungsvertrag vonseiten des Arbeitgebers gelöst wird, entfällt die Grundlage für die weitere Beschulung in der BBS.

Schüler*innen ohne den geforderten Impfstatus ist die schulische Abschlussprüfung außerhalb der Einrichtungen und durch Prüfung am Modell unter Wahrung der Chancengleichheit zu ermöglichen. Wird aufgrund des fehlenden Impfschutzes nur der theoretische Prüfungsteil absolviert, kann der praktische Prüfungsteil grundsätzlich mit dem nächsten Prüfungsdurchgang in Form einer Externenprüfung durchgeführt werden. Der Bildungsgang gilt dann zunächst als nicht erfolgreich abgeschlossen und das Zeugnis kann nur das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit einer entsprechenden Bemerkung ausweisen.

Auch die Praxisbegleitung setzt einen Nachweis einer Impfung voraus.

Schüler*innen, die die Anforderung bis zum Beginn des kommenden Schuljahres nicht erfüllen, sollten in andere Bildungsgänge aufgenommen werden.

Die Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) sollten durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf deren Website gelistet sein:

https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Aufgaben/Spezialthemen/Antigentests/_node.html.

Bei der Beschaffung der Tests durch das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) wird darauf geachtet, dass sie den Anforderungen des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) entsprechen und die geforderte Sensitivität aufweisen.

 

Gemäß Rundverfügung 31/2021 vom 14.12.2021 kann die Schulleitung von den Beschäftigten in der Schule Auskunft über den Impf- bzw. Genesenenstatus und ggf. die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises verlangen. Es darf nicht erfragt werden, aus welchen Gründen ggf. ein Impfschutz nicht besteht.

Der Arbeitgeber ist gemäß § 28 b Abs. 3 IfSG verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtung zur 3-G-Regelung täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.

Das RKI hat am 15.01.2022 festgelegt, dass der Genesenenstatus frühestens 28 Tage nach positiver Testung gilt und schon 90 Tage nach Abnahme des positiven Tests verfällt.

Ab dem 16.03.2022 gilt die Verpflichtung zur Corona-Impfung für alle Beschäftigten in Einrichtungen der Pflege und dies Gesundheitswesens. Eingeschlossen sind ausdrücklich neben Auszubildenden auch Praktikant*innen.

Das Niedersächsische Finanzministerium hat am 30.09.2021 mitgeteilt, dass die Entgeltfortzahlung bei Absonderung bzw. Quarantäne ab dem 11.10.2021 von der Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG abhängig ist. Im Falle einer Absonderung bzw. Quarantäne prüft das RLSB bei ungeimpften tarifbeschäftigten Landesbediensteten, ob die Entgeltzahlung eingestellt wird, wenn keine Tätigkeit im Homeoffice erfolgt. Die Schulleitungen haben sich in einem solchen Fall gemäß Rundverfügung 26/2021 vom 13.10.2021 an die entsprechenden Fachbereiche für Lehrkräfte (1 P) und nichtlehrendes Personal (1 NP) zu wenden.

Aufgrund der bestehenden Rechtslage - die verfassungsrechtlich verankerte Alimentierung - erhalten Beamt*innen anders als Tarifbeschäftigte im Falle einer Quarantäne grundsätzlich weiterhin ihre Besoldung.

Das derzeitige Beihilferecht sieht eine Beihilfefähigkeit nur für einzelpersonenbezogene ärztlich verordnete und durchgeführte Tests vor. Eine Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für selbst beschaffte Tests ohne vorherige personenbezogene medizinische Indikation scheidet deshalb aus.

Die Testung erfolgt zum Schutz der in einer Schule befindlichen Personen und wird, um einem möglichen Eintrag des Virus in der Schule zu verhindern, zu Hause durchgeführt. Eine Bescheinigung für private Zwecke ist nicht vorgesehen. Für dienstlich veranlasste 3 G-Veranstaltungen kann die Schule eine negative Testbescheinigung nach einem Selbsttest unter Aufsicht ausstellen, für private Anlässe nicht. (Rundverfügung 31/2021 vom 14.12.2021).

Ja, denn § 25 des Infektionsschutzgesetzes regelt, dass das Gesundheitsamt im Rahmen der Ermittlung über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung einer Krankheit Personen dazu verpflichten kann, Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen.

Die Impfungen sind weiterhin freiwillig. Auch vulnerable Personen können eine Impfung ablehnen, müssten dann aber ggf. den Dienst wieder aufnehmen.

Vulnerable Beschäftigte werden wieder an den Schulen vor Ort eingesetzt, wenn ein Impfangebot gegeben ist und das Personal zweimal geimpft wurde. Ein ausreichender Schutz sollte nach 14 Tagen hergestellt sein, sodass nach Auffassung des MK dann unter Fürsorgegesichtspunkten kein besonderes Erfordernis von Schutzmaßnahmen wie z. B. die Beschäftigungsmöglichkeit im Home-Office mehr bestehe. Entscheidet sich ein/e vulnerable Beschäftigte/r gegen ein Impfangebot, so verweigert er bzw. sie eigenverantwortlich einen potentiellen Schutz. In diesen Fällen sei der Dienstherr zu keiner weiteren Fürsorge verpflichtet als bei anderen Infektionskrankheiten. Eine Ansteckung und Erkrankung sei dann dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Anders zu bewerten ist es allerdings, wenn nachgewiesen wird, dass aufgrund medizinischer Kontraindikation eine Impfung (derzeit) nicht erfolgen sollte (Rundverfügung 19/2021 vom 10.05.2021).

Geimpftes Personal ist nicht verpflichtet, seinen Impfstatus mitzuteilen, in diesen Fällen besteht die Testpflicht fort. Sie entfällt nur dann, wenn der Impfstatus mitgeteilt wird. Dieser Status ist nicht in der Personalakte, sondern in einer gesonderten Sachakte zu vermerken, die gelöscht werden muss, wenn der Inhalt nicht mehr erforderlich ist. Arbeitgeber sind gemäß § 28 b Abs. 3 IfSG berechtigt, personenbezogene Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus zu verarbeiten, soweit es für die Überwachung des Zutritts und der Nachweiskontrolle erforderlich ist.

Beschäftigte

Beschäftigte

Mit einem positiven Ergebnis bei einem SARS-CoV-2 Antigen-Selbsttest besteht der Verdacht auf eine SARS-CoV-2 Infektion.

Für Personen mit einem positiven Testergebnis gilt, dass sie sich umgehend in die häusliche Absonderung zu begeben und die vom RKI empfohlenen Schutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten sowie einen PCR-Test durchzuführen haben, für den die Absonderung unterbrochen werden darf. Über ein negatives Testergebnis ist das Gesundheitsamt umgehend zu informieren. Zudem sind unverzüglich die Personen, zu denen in den letzten zwei Tagen vor dem Selbsttest Kontakt bestand, über die mögliche Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu informieren.

Hinweise zur Absonderung sind zu finden unter: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Quarantaene/hinweise-zur-quarantane-187498.html.

Wenn Beschäftigte aufgrund einer behördlichen Anordnung durch das regionale Gesundheitsamt in Quarantäne genommen bzw. abgesondert wurden, erhalten sie gemäß § 56 Abs. 1 IfSG unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung in Geld. Dies gilt auch, wenn sie sich aufgrund einer aus Gründen des Infektionsschutzes erlassenen Rechtsverordnung abgesondert haben oder abgesondert wurden.

Die Niedersächsische Absonderungsverordnung ist zu finden unter:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Quarantaene/hinweise-zur-quarantane-187498.html.

Grundsätzlich sind vulnerable Beschäftigte wieder im Präsenzunterricht einzusetzen.

Ihr Einsatz kommt im Einzelfall im Rahmen einer individuellen Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage eines aktuellen ärztlichen Attestes durch besondere Arbeitsschutzmaßnahmen der Schule in Betracht. Neben dem Bereitstellen von Tests und eines Mund-Nasenschutzes können weitere Maßnahmen ergriffen werden, wie

- Nur Einsatz in Räumen mit guten Lüftungsmöglichkeiten oder

- falls möglich - Unterricht im Freien oder größeren Schulräumen

- Ermöglichen des Arbeitens aus der Distanz, z. B. bei Konferenzen oder außerunterrichtlichen Tätigkeiten

- Bereitstellung passenden FFP2-Masken.

Sind die möglichen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend, muss zunächst bis auf Weiteres eine berufliche Tätigkeit aus der Distanz erfolgen. Hierbei handelt es sich um Einzelfallentscheidungen durch die Schulleitung, ggf. unterstützt durch eine arbeitsmedizinische Beratung.

 

Für Beschäftigte mit vulnerablen Angehörigen ist die Härtefallregelung seit dem 01.05.2022 entfallen.

Für Assistenzpersonal und Schulbegleitungen gelten zunächst die Hygieneregelungen des jeweiligen Trägers, die auch in Absprache mit den Eltern und Erziehungsberechtigten erfolgen dürften. Da dieses Personal nicht im Landesdienst beschäftigt ist, kann das MK für diesen Personenkreis auch keine speziellen Hygieneregelungen festlegen. Den Trägern obliegt die Verantwortung des möglichen Personaleinsatzes, auch bezüglich der Frage, an wie vielen Schulen sie eingesetzt werden, mit welcher persönlichen Schutzausrüstung (PSA) sie ausgestattet werden. Gemäß Rundverfügung 30/2021 vom 23.11.2021 gilt die 3-G-Nachweispflicht. Die Schulleitung kann gemäß Rundverfügung 31/2021 vom 14.12.2021 auch von diesem Personenkreis Auskunft über den Impf- oder Genesenennachweis und ggf. die Vorlage eines entsprechenden Nachweises verlangen.

Die Schulleitungen können im Rahmen ihres Hausrechts entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Assistenzkräfte zugelassen werden und welche Hygienevorgaben des schuleigenen Hygieneplans von ihnen einzuhalten sind. Anderenfalls würden für diesen Personenkreis die Zutrittsbeschränkungen für schulfremde Personen zum Tragen kommen.

Bei Ausfall des Assistenzpersonals muss die jeweilige Schule zudem individuell entscheiden, ob überhaupt bzw. in welchem Umfang eine Beschulung möglich ist

Schwangere gehören nicht ausdrücklich zu einer Risikogruppe. Bezugnehmend auf das Informationspapier des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „Hinweise zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2“ vom 14.04.2020 hat das Kultusministerium in seinem Papier „Umgang mit Beschäftigten in Schulen, die besonderen Schutzes bedürfen“ ausgeführt:

„Wenn Schutzmaßnahmen nicht in ausreichender Weise gewährleistet werden können und damit eine unverantwortbare Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist vom Arbeitgeber (hier der Schulleitung) ein Beschäftigungsverbot (in Bezug auf die Vor-Ort-Tätigkeit in der Schule) auszusprechen.“

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 07.05.2021 verweist ausdrücklich auf § 10 des Mutterschutzgesetzes, der die Berücksichtigung des Mutterschutzes im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die erneute individuelle Gefährdungsbeurteilung nach Mitteilung einer Schwangerschaft zum Inhalt hat.

Die Entscheidung, ob Schwangere grundsätzlich im Präsenzunterricht unter Einhaltung der Hygieneregeln eingesetzt werden können, trifft im Regelbetrieb somit die Schulleitung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß Mutterschutzgesetz, deren Bestandteil die Einschätzung der Gefährdung durch SARS-CoV-2 ist.

Es besteht zudem die Möglichkeit, sich mit einer ärztlichen Bescheinigung über eine Risikoschwangerschaft aufgrund des Risikos für Mutter und Kind durch eine Covid-19-Erkrankung an das Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) zu wenden und darum zu bitten, von der Präsenzpflicht entbunden zu werden. Es handelt sich hierbei rechtlich um ein Beschäftigungsverbot.

Der Einsatz von Schwangeren im Präsenzunterricht und für außerunterrichtliche Angebote richtet sich nach dem Ergebnis der individuellen Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Die Einschätzung der Gefährdung durch SARS-CoV-2 ist Bestandteil dieser Gefährdungsbeurteilung. In ihr werden alle Belastungen und Gefährdungen, insbesondere auch ein mögliches Infektionsrisiko durch übertragbare Erkrankungen, dahingehend überprüft, ob eine unverantwortliche Gefährdung für die Mutter oder das Ungeborene besteht bzw. welche speziellen Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung.

Die mit Stand vom 01.05.2022 aktualisierte Anlage zur Gefährdungsbeurteilung sieht ein Aussetzen der Präsenztätigkeiten oder eine alternative Einsatzmöglichkeit im Homeoffice vor, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu allen anderen Personen nicht durchgehend eingehalten werden kann und das Tragen einer Schutzmaske durch alle anderen Personen, die Kontakt zur Schwangeren haben nicht gewährleistet ist. Auch wenn die 20-5-20-Lüftungsregel nicht einzuhalten und ein Raumtausch nicht möglich ist, ist die Präsenztätigkeit auszusetzen und eine alternative Einsatzmöglichkeit zu prüfen. Wenn es keine alternative Einsatzmöglichkeit gibt, besteht ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 13 MuSchG.

Betont wird neben der aufgrund der dynamischen Entwicklung immer wieder neu zu bewertenden Gefährdung auch das generell erhöhte Risiko in den unteren Klassenstufen der Grundschule.

Siehe Anlage zur Kopiervorlage 6 für die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG, zu finden unter: https://www.arbeitsschutz-schulen-nds.de/verantwortung-organisation/schwangere/checklisten.

Im Falle eines akuten Infektionsfalls an der Schule sieht die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Mutterschutzgesetz für Schwangere ein befristetes Aussetzen der Präsenztätigkeit für 14 Tage - auch nach vollständiger Impfung oder Genesung - vor. Alternative Einsatzmöglichkeiten, z. B. im Home-Office, sind zu prüfen. Sollte es keine alternativen Einsatzmöglichkeiten geben, muss ein Beschäftigungsverbot nach § 13 MuSchG ausgesprochen werden.

Siehe Anlage zur Kopiervorlage 6 für die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG, zu finden unter: https://www.arbeitsschutz-schulen-nds.de/verantwortung-organisation/schwangere/checklisten.

Beschäftigte mit Schwerbehinderung können grundsätzlich wieder im Präsenzunterricht eingesetzt werden. Beschäftigte mit Schwerbehinderung und ihnen Gleichgestellte haben die Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten, wenn sie behinderungsbedingt die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht einhalten können. Generell ist der Status der Schwerbehinderung allein noch kein Grund für eine Freistellung. Die Zugehörigkeit ergibt sich laut GEW-Gutachten von Prof. Kothe aus der konkreten Art der Behinderung; der Grad der Behinderung ist dabei nicht von zentraler Bedeutung.

Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte haben nach § 164 Abs. 4 SGB IX allerdings Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeit.

Das Attest muss nicht aufgehoben werden, denn es enthält keine Dienstunfähigkeitsbescheinigung. Es dient dazu, bestehende Risiken bei der Arbeit in Verhandlung mit dem Arbeitgeber zu minimieren, der hierzu aus dem Arbeitsschutzgesetz und seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verpflichtet ist. Einige Schulleiter*innen fordern eine schriftliche Erklärung der Betroffenen, wonach diese freiwillig wieder im Unterricht eingesetzt werden möchten. Diese Erklärung ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber zwecks Absicherung der Schulleiter*innen abgegeben werden.

Es liegt laut Kultusministerium im Verantwortungsbereich der einzelnen Person, zu entscheiden, ob sie aufgrund eines ggf. geringen lokalen Infektionsgeschehens trotz Zugehörigkeit zur Risikogruppe und entsprechendem Attest ihre Aufgaben in der Schule wahrnehmen.

Mit der am 23. April in Kraft getretenen Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 weiter ausgeweitet. So unterstützt die Bundesregierung Eltern, die ihre Kinder pandemiebedingt zu Hause betreuen müssen. Der Anspruch gilt nicht nur dann, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Das Kinderkrankengeld wird pro Elternteil bis zu 10 Tage, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Tage gezahlt.

Das Bundesfamilienministerium hat auf seiner Homepage eine Musterbescheinigung für den Nachweis der Nicht-Inanspruchnahme von Kita, Kindertagestätte und Schule veröffentlicht:   

www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/kinderkrankengeld-wird-ausgeweitet/164738.

Home-Office

Bei dem Arbeiten von zu Hause aus in der Pandemiesituation handelt es sich nicht im Wortsinn um „Home-Office“, da dann der Dienstherr zur Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers verpflichtet wäre. Wohl aber wird von zu Hause aus gearbeitet. Hier wird der Begriff im umgangssprachlichen Verwendungssinne genutzt, obwohl es sich allenfalls um mobiles Arbeiten handelt.

Home-Office

Das Dokumentieren kann der Verteilung und Sicherstellung der Arbeit dienen.

Das Einfordern des Erfassens der individuellen Arbeitszeit der Beschäftigten hingegen ist nicht zulässig. Minister Tonne hat in diesem Zusammenhang auch von einer „Vertrauensarbeitszeit“ gesprochen (PM des MK vom 13.03.2020).

Eine Dokumentationspflicht bezüglich außerunterrichtlicher Tätigkeiten besteht derzeit nicht; entsprechende Vorgaben des Kultusministeriums gibt es nicht. Da Lehrkräfte in Bezug auf die Erfüllung ihrer außerunterrichtlichen Tätigkeiten zeitlich nicht gebunden sind, kann von einem/einer Schulleiter*in keine Dokumentationspflicht angeordnet werden.

Sollte dennoch eine entsprechende Weisung des/der Schulleiter*in erfolgt sein bzw. erfolgen, sollten der Schulpersonalrat und/oder auch der Schulbezirkspersonalrat sowie bei Vorliegen einer Schwerbehinderung die örtliche Vertrauensperson eingeschaltet werden.

Wer personenbezogene Daten auf privaten Geräten verarbeiten will, muss sich dafür die Genehmigung der Schulleitung einholen. Diese Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Lehrkräfte eine Verpflichtungserklärung abgeben, dass bestimmte datenschutzrechtliche Bedingungen eingehalten werden und dass dem Landesbeauftragten für Datenschutz in Niedersachsen die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben im häuslichen Bereich ermöglicht werden, d.h. der Landesbeauftragte für Datenschutz soll dann das Recht erhalten, den privaten Computer zu überprüfen. Viele Kolleg*innen haben Bedenken, diese Erklärung zu unterschreiben. Sie sehen sich nicht in der Lage, die strengen Datenschutzbedingungen einzuhalten und möchten auch nicht, dass der oder die Landesbeauftragte für Datenschutz das Recht erhält, ihre Wohnung zu betreten. Es gibt aber keine dienstliche Notwendigkeit, private Rechner für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schüler*innen sowie Lehrkräften zu benutzen. Wenn dies aber geschehen soll, sind Lehrkräfte verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bedingungen einzuhalten. 

Private Systeme bergen, sobald sie an das Internet angebunden sind, immer die Gefahr einer Datenschutzverletzung. Das gilt trotz bestehender Verschlüsselungstools, vermeintlich „sicherer“ Programme laut Herstellerangaben und online-Zugang zu schulischen Cloud-Lösungen. Denn bisher gibt es noch keine offizielle „Whitelist“ des Kultusministeriums für datenschutzsichere Programme, mit denen auf PCs und mobilen Endgeräten gearbeitet werden kann. Lediglich das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) empfiehlt exemplarisch die Verschlüsselungsprogramme AxCrypt für Windows und Apple sowie TrueCrypt zur Verschlüsselung von USB-Sticks, wobei letztere vermutlich die beste Lösung zur datensicheren Nutzung privater Endgeräte darstellen.

Digitalisierung - Endgeräte für Lehrkräfte

Digitalisierung - Endgeräte für Lehrkräfte

Die Förderrichtlinie vom 04.06.2021 sieht vor, dass die Schulträger der der Beschaffung das Benehmen mit ihren Schulen herstellen sollen. Ob dies in jedem Fall erfolgt, wird abzuwarten bleiben. Da die Richtlinie auch einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zulässt, sofern die Maßnahme ab dem 03.06.2020 begonnen wurde, besteht auch die Möglichkeit, dass Schulträger schon im Vorgriff Geräte ohne Rücksprache beschafft haben.

Jede hauptberuflich tätige Lehrkraft (also auch Teilzeitkräfte) bekommt ein Gerät, die Mittel aus dem DigitalPakt wurden bereits entsprechend der Anzahl der „Köpfe“ auf die Kommunen verteilt. Das sind etwa 100.000 Geräte aus dem Zusatzprogramm III zum DigitalPakt, der 47 Mio. Euro + 10 % aus dem Landesetat beträgt. Das bedeutet, dass für jede Lehrkraft ein Gerät für 500 - 520 Euro angeschafft werden kann.

In der Bund-Länder-Vereinbarung ist in § 2 klar benannt, dass die Mittel in Zusammenhang mit einer Unterrichtstätigkeit zur Verfügung gestellt werden. Der Zweck ist also eindeutig an die Tätigkeit einer Lehrkraft gebunden, die Versorgung etwa pädagogischer, therapeutischer oder technischer Fachkräfte nicht mitgedacht. Die Kommunen haben hier aber ein wenig Spielraum: Die zur Verfügung stehenden Mittel sind durch die Versorgung der Lehrkräfte zwar weitgehend ausgeschöpft. Wenn jedoch noch Geräte „übrig“ sind, können diese auch an andere Schulbeschäftigte ausgegeben werden.

Ein „echtes“ Dienstgerät würde vom Dienstherrn für die Erfüllung aller dienstlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt. Die durch die Kommune ausgegebenen Leihgeräte erfüllen weder vertraglich noch technisch diesen Zweck. Damit sind diese Geräte eher vergleichbar mit den Leihgeräten für Schüler*innen und dienen als Alternative zu den bisher üblicherweise für die Unterrichtsvorbereitung und schulischen Zwecke genutzten Privatgeräte. Damit verbleibt auch die Verantwortung für die technische Einrichtung und die datenschutzkonforme Verwendung der Geräte bei der Lehrkraft – der Erlass für die dienstliche Verwendung privater Endgeräte gilt entsprechend.

Nein, denn die Leihgeräte (inklusive notwendigem Zubehör bis insgesamt max. 550 Euro) gehen nicht in das Eigentum der Lehrkraft über, sondern sind an die Tätigkeit an der Schule gebunden und müssen z. B. bei Versetzung an eine andere Schule der Kommune zurückgegeben werden. Daher können privat angeschaffte Geräte nicht - auch nicht anteilig - erstattet werden.

 

Nein, denn die Leihgeräte gehen nicht in das Eigentum der Lehrkraft über, sondern sind an die Tätigkeit an der Schule gebunden und müssen z. B. bei Versetzung an eine andere Schule der Kommune zurückgegeben werden. Daher sind keine privaten Zuschüsse möglich, auch nicht als Spenden z. B. eines Elternvereines.

Über die Software entscheidet der Träger. Das Aufspielen z. B. von Office Programmen ist nicht vorgesehen. Vom MK wird in diesem Zusammenhang auf die mögliche Nutzung der Programme der NBC verwiesen, die in den nächsten Monaten noch aufgestockt werden sollen.

Die rechtliche Prüfung durch die GEW hat ergeben: Leihverträge zwischen Schulträgern und Lehrkräften sind unzulässig, wahrscheinlich sogar nichtig und müssen von Lehrkräften nicht unterzeichnet werden. Endgeräte sind vom Dienstherrn an Lehrkräfte auszugeben. Nur dieser kann Lehrkräfte zur pfleglichen Behandlung und Einhaltung von Regeln verpflichten und bei Schäden oder Verlusten Ansprüche gegen Lehrkräfte geltend machen. Abgeschlossen werden soll nun für die Überlassung ein Leihvertrag.

Das „Muster für einen Vertrag über die Leihe eines mobilen Endgeräts für Lehrkräfte“ wurde den Schulträgern im Zusammenhang mit der Förderrichtlinie zur Verfügung gestellt.

 

Nur dem Dienstherrn gegenüber sind Lehrkräfte zur pfleglichen Behandlung und Einhaltung von Regeln verpflichtet. Da die Geräte aber von der Kommune verliehen werden, gelten Haftungsklauseln in ggf. abgeschlossenen Leihverträgen nicht. Bei Schäden oder Verlusten kann der Schulträger keine Ansprüche gegen Lehrkräfte geltend machen. Diese haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. GEW-Mitglieder sind auch im Fall des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit über die GEW-Berufshaftpflichtversicherung abgesichert.

Nein, die Mittel aus dem DigitalPakt wurden einmalig und abschließend für den Zweck der Kompensation pandemiebedingter Unterrichtsausfälle zur Verfügung gestellt. Umgangssprachlich formuliert: Wenn das Geld weg ist, ist es weg. Ein darüber hinaus gehender oder gar genereller Rechtsanspruch auf Ausstattung der Lehrkräfte mit digitalen Geräten lässt sich aus dieser einmaligen Zuwendung nicht ableiten.

Da die Geräte zur Verfügung gestellt werden, kann vorausgesetzt werden, dass sie zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben auch verwendet werden. Alternativ kann theoretisch weiterhin das private Gerät genutzt und auf das Leihgerät verzichtet werden. Dabei sollte man sich aber die folgenden Fragen stellen: Kann ich auf meinem privaten Gerät die digitale Infrastruktur gleichermaßen gut nutzen, wenn in der Schule alles auf die Leihgeräte ausgerichtet wird? Kann ich den Datenschutz auf meinem privaten Gerät ebenso gewährleisten wie auf dem Leihgerät – während schulische Dienstvereinbarungen ggf. nur die Leihgeräte berücksichtigen können? Möchte ich mein Privatgerät (verpflichtend) für dienstliche Zwecke nutzen?

Da auch zuvor Privatgeräte für dienstliche Zwecke verwendet wurden, kann die Antwort auf all diese Fragen weiterhin „ja“ sein, zumal die günstigen Geräte in ihrer Anwendungsfreundlichkeit ggf. hinter den hochwertigeren privat angeschafften Geräten zurückbleiben. Man sollte aber, da ja nun eine Alternative angeboten wird, noch sorgfältiger den jeweiligen Einsatz prüfen.

Da die Verwendung des Gerätes an den Einsatz in der jeweiligen Schule gebunden ist, muss das Gerät bei einem Schulwechsel zurückgegeben werden. Gleiches gilt bei Eintritt in den Ruhestand. Ein Anspruch auf ein neues Gerät gibt es dann nicht, da die Mittel „nach Köpfen“ bereits abschließend im Januar 2021 an die Kommunen zugewiesen wurden. Es hängt also von den Mitteln der Kommune ab, ob in diesen Einzelfällen weitere bzw. übrige Leihgeräte ausgegeben werden.

Durch eine Zusatzvereinbarung - die DigitalPakt-Richtlinie wurde entsprechend angepasst - erhalten die Schulträger nun bis zum Auslaufen des Digital-Pakts Ende 2024 aus Bundesmitteln 47 Mio. und aus Landesmitteln zusätzliche 5,2 Mio. für den Aufbau von Administrationsstrukturen. Die Verteilung der Mittel orientiert sich an der jeweiligen Schülerzahl.

Die Geräte werden unter der Voraussetzung zur Verfügung gestellt, dass sie zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben verwendet werden. Die Frage ist, was genau diese „dienstlichen Aufgaben“ umfasst und wer wann entscheidet, ob zu ihrer Erfüllung ein digitales Gerät notwendig ist. Eindeutig ist es in Bezug auf die organisatorische Kommunikation: Wenn die Schulen geschlossen bzw. weniger Kolleg*innen in Präsenz anwesend sind, müssen die organisatorischen Informationen und Absprachen auf anderem Wege erfolgen, da ansonsten das Dienstgeschäft nicht aufrechterhalten werden kann. Digitale Vertretungspläne und E-Mails der Schulleitung müssen also verbindlich gelesen werden. Es bleibt aber zu klären, wann und wie oft und ob hierzu die Nutzung privater Infrastruktur (häusliches W-LAN) vorausgesetzt werden kann. Für die Nutzung privater Endgeräte gilt weiterhin der Erlass „Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten Informationstechnischen Systemen (IT-Systemen) von Lehrkräften“ vom 1.1.2020, der nun auch für die Leihgeräte anzuwenden ist. Er ist zu finden unter: www.mk.niedersachsen.de/startseite/service/schulverwaltungsblatt/schulverwaltungsblatt_amtlicher_teil/schulverwaltungsblatt-amtlicher-teil-6525.html.

Die Verwendung digitaler Geräte kann nur dann vorausgesetzt werden, wenn diese auch zur Verfügung gestellt werden. Das war bisher nicht so und hat sich mit der Ausgabe der „Leihgeräte“ grundlegend verändert. Aber auch für den verpflichtenden Einsatz dieser Geräte gibt es Grenzen: Zu dem Einsatz - besonders außerhalb der Räumlichkeiten der Schule - kann nur in dem Maße verpflichtet werden, in dem die Erfüllung der dienstlichen Pflichten nicht anders möglich ist. Dies ist außerhalb der Pandemiesituation nach Auffassung der GEW nicht gegeben. Es sind jedoch durch die nun gemachten Erfahrungen Entwicklungen in Gang gesetzt worden, die sich nur schwer zurückdrehen lassen. Als Beispiel sei Unterrichtsausfall durch extreme Witterungsbedingungen genannt - oder die Teilhabe chronisch erkrankter Schüler*innen am Bildungssystem. Diese können aber nicht juristisch ungeprüft äquivalent umgesetzt werden - die GEW wird die juristische Auseinandersetzung in diesen Fällen sorgfältig begleiten. Das aber gilt nur bei nachvollziehbar begründeten Sonderfällen. Keinesfalls dürfen Verfahren aus dem Distanzunterricht fortgeführt werden, die u.a. zur Entgrenzung der Arbeitszeit der Beschäftigten führen. Der Schulhauptpersonalrat verhandelt dahingehend an einer Musterdienstvereinbarung mit dem Kultusministerium, in welcher klar zwischen der Pandemiesituation und der Folgesituation unterschieden wird.

Es bestehen wie auch sonst zwei Möglichkeiten, auf die Einhaltung der eigenen Rechte zu verweisen: Die Remonstration (bei Beamt*innen) oder die Beschwerde (bei Tarifbeschäftigten) gegenüber der Schulleitung einerseits und andererseits die begründete Beschwerde bei der Personalvertretung. Oft hilft es sicherlich bereits, ein klärendes Gespräch zu führen, um eine Lösung zu finden. Grundsätzlich sollten Schulleitung und Schulpersonalrat - unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung - eine Dienstvereinbarung zur Nutzung der Geräte und der Lernplattform(en) abschließen. Da das sehr anspruchsvoll ist und damit nicht jede Schule im luftleeren Raum ihre schulspezifische Situation regeln muss, verhandelt der Schulhauptpersonalrat eine Rahmendienstvereinbarung mit dem Kultusministerium.

Dienstvereinbarung zum digitalen Arbeiten

Dienstvereinbarung zum digitalen Arbeiten

Am 29.09.2021 ist die zwischen dem MK und dem SHPR ausgehandelte Dienstvereinbarung „Rahmendienstvereinbarung zur Nutzung von Lern- und Unterrichtsplattformen sowie Lern- und Kommunikationsanwendungen im Distanzlernen und Distanzunterricht (Nutzung von Cloud-Systemen) während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch die Corona-Pandemie gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG)“ in Kraft getreten.

Die Einhaltung ist für die Schulen verbindlich; die Rahmendienstvereinbarung eröffnet den Schulen allerdings auch die Möglichkeit, mit Beteiligung des Schulpersonalrats weitere Regelungen in einer Nutzungsordnung festzulegen. Obwohl die epidemische Lage von nationaler Tragweite ausgelaufen ist, galt die Rahmendienstvereinbarung zunächst bis zum Ende des aktuellen Schuljahres weiter. Nun verlängerte das Kultusministerium die Rahmendienstvereinbarung um ein Jahr bis Ende Juli 2023. Damit konnten Digitalisierungs-AG und GEW-Personalvertretungen einen echten Erfolg erringen, der den Kollegien weiterhin Rechtssicherheit für digitales Unterrichten in Niedersachsens Schulen bietet.

Die Rahmendienstvereinbarung ist zu finden unter:

https://www.gew-nds.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/rahmendienstvereinbarung-digitalisierung-verabschiedet/.

Allein schon aus datenschutzrechtlicher Sicht kann der Einsatz von Videokonferenzsystemen nicht verpflichtend angeordnet werden. Vor der Nutzung entsprechender Programme sind die Beteiligten (Lehrkräfte, Schüler*innen, Erziehungsberechtigte) über das Produkt zu informieren und sie haben einem Einsatz zuzustimmen. Die Bedingungen für eine rechtsgültige Einwilligung sind in Art. 7 und 8 DSGVO zu finden. Die Zustimmung kann nur auf freiwilliger Basis - ohne Nachteile befürchten zu müssen - und mit Widerrufsmöglichkeit erfolgen.

Vonseiten des Datenschutzes wird der Einsatz schuleigener Plattformen oder der NBC empfohlen.

Die sinnvollste Lösung ist, eine Dienstvereinbarung zu dem strittigen Bereich abzuschließen.

Diese Möglichkeit besteht nach § 78 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG). Gegenüber der Schulleitung kann der Wunsch nach einer Dienstvereinbarung mit dem Verweis auf die Mitbestimmungsrechte begründet werden, die in komplexen Regelungsbedarfen nicht ohne klare schriftliche Vereinbarungen zu leisten ist.

Gerade in Bezug auf die DSGVO kann der Personalrat ansonsten seiner Überwachungspflicht nicht nachkommen.

Bei jeder Einführung einer technischen Maßnahme, die sich (auch) zur Überwachung der Arbeitsleistung der Beschäftigten eignet - das gilt in der Regel bei jedem digitalen Gerät, das in ein Netzwerk eingebunden ist - muss die Zustimmung des Personalrates eingeholt werden (§ 67 (1) Nr. 2 NPersVG). Das gilt auch, wenn Änderungen bestehender Einrichtungen vorgenommen werden, also z.B. ein neues Modul bei IServ eingerichtet wird. Hier muss formal in einer Personalratssitzung beschlossen werden, ob der Maßnahme zugestimmt werden kann oder ob sie abgelehnt werden soll. Dieser Beschluss ist schriftlich zu protokollieren und der Schulleitung mitzuteilen. Die Ablehnung einer Maßnahme kann dann erfolgen, wenn juristisch relevante Gründe vorliegen. Diese müssen in einer Zustimmungsverweigerung schriftlich festgehalten und der Schulleitung übergeben werden. Ein Grund für die Ablehnung einer technischen Einrichtung kann z.B. darin begründet sein, dass bei derzeitigem Kenntnisstand des Personalrates der Datenschutz der Beschäftigten nicht gewährleistet ist. Die Dienststelle (also die Schulleitung) ist dann in der Nachweispflicht. Können die Bedenken des Personalrates nicht ausgeräumt werden, darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden.

Begründet werden kann die Mitbestimmung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 (NPersVG) mit der „Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen" sowie nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 NPersVG mit der „Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden".

In der Schule geschlossene Dienstvereinbarungen sind öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Schulleitung und Schulpersonalrat. Durch die dadurch bestehende rechtliche Verpflichtung der Schulleitung gibt es einen Durchführungsanspruch der in der Dienstvereinbarung festgeschriebenen Regelungen.

Digitale Kommunikation

Digitale Kommunikation

Wichtig ist, dass die digital Teilnehmenden nicht nur über die Vertraulichkeit, sondern auch darüber belehrt werden, dass das Mitschneiden von Video- und/oder Audiodateien, das Speichern und das Verbreiten solcher Aufnahmen generell untersagt und gemäß § 201 StGB auch strafbar sein können.

Weitere Informationen zur Nutzung sind in der „Orientierungshilfe Videokonferenzsysteme“ der Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder zu finden unter

https://lfd.niedersachsen.de/startseite/infothek/datenschutzkonferenz/orientierungshilfen/dsk-oh-videokonferenz-194615.html.

Für Vorfälle im Zusammenhang mit Videokonferenzen gibt es inzwischen den Begriff „Zoombombing“: Unberechtigte verschaffen sich Zugang zu Videokonferenzen und stören diese oder teilen unerwünschte Inhalte. Solche Vorkommnisse sind auch im Zusammenhang mit dem Lernen zu Hause bekannt geworden.

Derartige Verhaltensweisen können verschiedene Straftatbestände erfüllen:

  • Beleidigungen von Mitschüler*innen, § 185 StGB,
  • üble Nachrede oder Verunglimpfung, § 187 StGB,
  • Verstöße gegen das Kunsturheberrecht, wenn das Bild einer Person ohne Einverständnis veröffentlicht wird,
  • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB, wenn Bild, Video oder Ton virtueller Klassenräume ohne Legitimation aufgezeichnet werden,
  • Teilen von pornografischen, obszönen, gewaltverherrlichenden, antisemitischen, fremdenfeindlichen oder volksverhetzenden Inhalten.

Auch das Weitergeben von Passwörtern und Zugangsberechtigungen oder das regelwidrige Erschleichen dieser Daten kann zu einer Strafanzeige führen.

In Niedersachsen kann eine Strafanzeige auch über die Online-Wache (www.onlinewache.polizei.niedersachsen.de) erstattet werden.

Empfehlungen für ein sicheres und produktives virtuelles Klassenzimmer oder einen virtuellen Raum sind zu finden unter www.klicksafe.de oder auf dem IServ-News Feed „Informationen zum Schutz vor Videokonferenzmissbrauch.

Auch das NLQ hat allgemeine Hinweise zum schulischen Einsatz von Videokonferenztools veröffentlicht:

https://wordpress.nibis.de/mzbs/videokonferenzen-allgemeine-infos/.

Die Universität Vechta hat Erklärvideos produziert, die Lehrkräften anschaulich zehn basale Prinzipien für eine erfolgreiche lernfördernde multimediale Gestaltung digitaler (Lern-) Angebote vermitteln. Zu finden sind sie unter:

www.nibis.de/erklaervideos-zum-multimedialen-lernen_15311.

Im Rahmen der Pressekonferenz vom 11.02.2021 teilte Minister Tonne mit, dass jede Lehrkraft im Laufe des Jahres mit einer dienstlichen E-Mail-Adresse ausgestattet werde.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder - Datenschutzkonferenz DSK - hat eine Orientierungshilfe für die Durchführung von Videokonferenzen durch Unternehmen, Behörden und andere Organisationen veröffentlicht, die rechtliche Anforderungen, Pflichten der Verantwortlichen sowie technische und organisatorische Anforderungen beschreibt. Sie ist zu finden unter:

https://www.datenschutz.rlp.de/fileadmin/lfdi/Dokumente/Orientierungshilfen/dsk_oh_videokonferenzsysteme.pdf

 

Der Leitfaden „Schule in Corona-Zeiten UPDATE“ enthält eine Reihe von Kriterien, die die Aufgaben und Arbeitsmaterialien für das sogenannte Distanzlernen zu erfüllen haben. Aufgaben können sowohl auf digitalen Lernplattformen, per E-Mail oder analog zur Verfügung gestellt werden. Klassen- oder Jahrgangsteams sollten sich dabei auf ein einheitliches Verfahren sowie eine Reduzierung des Themenkatalogs einigen.

Die Schule hat die häuslichen Voraussetzungen und die unterschiedliche technische Ausstattung sowie die individuellen technischen Fähigkeiten der Schüler*innen zu berücksichtigen.

Leistungen im Lernen zu Hause werden grundsätzlich bewertet und sind Bestandteil der mündlichen und fachspezifischen Leistung. Die Leistungen sollen erkennbar selbstständig erbracht werden, persönliche Lernbedingungen sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.

Zu bewertende schriftliche Arbeiten sind grundsätzlich in Präsenz zu erbringen.

Ein regelmäßiges Feedback dient als Grundlage für die Bewertung der Leistungen. Diese Rückmeldungen haben zeitnah, konkret und beschreibend zu erfolgen.

Konkrete Hinweise enthalten die Erlasse „Regelungen zur Organisation der Schuljahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie“ vom 03.03.2021 und vom 28.01.2022.

Die Klassenlehrkräfte nehmen mindestens einmal wöchentlich aktiv Kontakt zu ihren Schüler*innen auf. Zudem haben alle Lehrkräfte werktäglich, ggf. auch am Nachmittag, verlässliche Sprechstundenzeiten per Telefon, Chat oder Videokonferenz anzubieten. Diese Sprechzeiten sind den Schüler*innen und Erziehungsberechtigten bekanntzumachen.

Der Erlass „Regelungen zur Organisation der Schuljahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen im Zusammengang mit der Corona-Pandemie“ vom 03.03.2021 sieht für den Beginn eines Schultages oder einer Arbeitsphase ein ritualisiertes digitales Treffen z. B. per Videokonferenz vor, sofern dies technisch möglich ist. Die Uhrzeit ist verbindlich zu vereinbaren.

Die aktive, nach Möglichkeit technisch und digital gestützte Begleitung der Lernenden ist durch regelmäßige und individuelle Kontakte mit der Lerngruppe sicherzustellen. Bei Schulschließungen haben Fachkehrkräfte in den ein- und zweistündigen Fächern mindestens alle zwei Wochen Kontakt mit ihrer Lerngruppe aufzunehmen, ab dreistündigen Fächern mindestens einmal pro Woche. Soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sollen die Klassenlehrkräfte eine wöchentliche Verfügungsstunde einrichten, um die Gelegenheit zur Reflexion der Erfahrungen aus dem Distanzlernen und zum persönlichen Austausch zu geben.

 

Wenn die Schule alle Bedingungen bereitstellt, die eine sichere digitale Kommunikation ermöglichen, kann sie von den Lehrkräften auch verlangen, diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen. Dieser Rahmen ist nicht dehnbar, geltende Regelungen zur Arbeitszeit sind z.B. nicht außer Kraft gesetzt.

Zu den Bedingungen gehören eine datenschutzsichere Cloudlösung mit abgeschlossenem Auftragsverarbeitungsvertrag (z.B. IServ, NBC), Endgeräte für Schüler*innen und Beschäftigte, die ein solches benötigen oder wünschen, ggf. Arbeitsplätze in der Schule mit Internetanschluss.

Bundeskanzlerin und Kultusminister haben am 13.08.2020 vereinbart, Lehrkräfte schnellstmöglich mit dienstlichen digitalen Endgeräten auszustatten. Dafür will der Bund 500 Mio. für die Lehrkräfteendgeräte sowie 500 Mio. Euro für Administration und Qualifizierung bereitstellen. Niedersachsen rechnet mit jeweils 50 Mio. Euro und hat eine schlanke und schnelle Umsetzung angekündigt.

Die Schulleitung kann weder darauf bestehen, Privatgeräte zu benutzen, noch darauf bestimmte Messenger-Dienste oder ähnliches zu nutzen.

Beim digitalen Kommunizieren mit Schüler*innen ist darauf zu achten, dass die dabei entstehenden personenbezogenen Daten vor unbefugten Zugriffen geschützt sind. Dieses gilt unabhängig davon, dass das Kultusministerium die Nutzung von Privatgeräten unter gewissen Rahmenbedingungen akzeptiert:

  • idealerweise keine Speicherung von sensiblen Daten auf dem Privatgerät, ansonsten unkompliziertes Löschen,
  • datensparsame Kommunikation,
  • Nutzung pin- oder passwortgeschützter mobiler Geräte,

Löschung der personenbezogenen Daten, sobald die Nutzung nicht mehr erforderlich ist.

Das Kultusministerium hat im Rahmen einer Landtagsanfrage (Landtags-Drucksache 18/6788) ausgeführt, dass die Aufsichtspflicht für das multimediale Geschehen sowohl im Präsenzunterricht als auch beim sogenannten digitalen Unterricht mittels Videokonferenz im Rahmen des § 62 NSchG zunächst die zuständige Lehrkraft trägt, die sich zumindest stichprobenartig darüber Gewissheit zu verschaffen habe, dass z.B. keine unzulässigen Seiten aufgerufen werden.

Schüler*innen, die als Störer*innen (z.B. auch in Videokonferenzen) auftreten oder Zugangsdaten an nicht befugte Personen weitergeben, können mit Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen nach § 61 NSchG belegt werden. Aufgabe der Schule ist, die Verursacher*innen der Störung zu identifizieren und ggf. auch Anzeige zu erstatten. Die Schulen haben dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Plattformen genutzt werden, die aufgrund ihrer Nutzungsbedingungen und technischen Spezifikation ausreichend restriktive Regelungen zur Beschränkung des Nutzerkreises sowie zur Moderation durch die Lehrkraft vorsehen.

Die Schule und auch jede Lehrkraft ist dabei nicht von der Pflicht befreit, auf das jeweils datenschutzkonforme Kommunikationsmittel zurückzugreifen. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz hat in einer Pressemitteilung am 21.04.2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie den Einsatz von WhatsApp an Schulen weder empfohlen noch genehmigt habe. Ihre Haltung, sich deutlich gegen die Nutzung von WhatsApp an Schulen auszusprechen, gelte nach wie vor. Das Kultusministerium sieht sie in der Pflicht, Alternativen datensparsamerer Messenger-Dienste zu prüfen und die Schulen über entsprechende datenschutzkonformere Lösungen zu informieren.

https://lfd.niedersachsen.de/startseite/allgemein/presseinformationen/kultusministerium-muss-dringend-an-datenschutzkonformen-losungen-arbeiten-187597.html

 

Diese Programme entsprechen nicht der DSGVO. Jede Lehrkraft besitzt (auch pädagogische) Verantwortung für den Schutz der Daten ihrer Schüler*innen. In diesem Falle hilft auch nicht, diese Dienste „später zu löschen“. Sind Daten einmal bei einem unsicheren Anbieter erfasst, können sie nicht zurückgeholt werden. Die bessere technische Leistung, die viele Lehrkräfte dazu verleitet, diese Dienste dennoch zu nutzen, „bezahlen“ sie ggf. mit den Daten der Schüler*innen.

Eine Pflicht, bestimmte Dienste zu installieren oder zu nutzen besteht nicht. Das gilt auch für den Fall, dass die Schule ein Gerät (z.B. für die Recherche) zur Verfügung stellt. Selbst der vollständige Verzicht auf digitale Kommunikationswege ist möglich, dann ist z.B. der postalische Weg für die Übermittlung von Aufgaben möglich. Ein Nachteil in Bezug auf Lernunterstützung und Benotung darf nicht entstehen.

Nein, bei der NBC handelt es sich um ein freiwillig zu nutzendes Angebot, das besonders Schulen, die noch keine entsprechende Lösung gefunden haben, das datenschutzkonforme digitale Kommunizieren ermöglichen soll. Das gilt besonders für Grundschulen. Sollten Schulen bereits eine andere DSGVO-konforme Lösung gefunden haben (z.B. IServ oder eine Cloudlösung des Schulträgers), können sie diese natürlich weiter nutzen.

Seit dem vorgezogenen Start Anfang Juni wurde die NBC auf mehr als 1.000 Schulen, 25 Studienseminare und 200.000 Nutzende erweitert. Unterstützt werden sie bei Installierung und Einrichtung der NBC von medienpädagogischen Berater*innen.

Tipp: Zur Einbindung datenschutzrechtlich unbedenklicher Bildungsplattformen wie IServ, itslearning usw. in die NBC siehe auch:

www.n-21.de und

https://blog.niedersachsen.cloud/

 

Von der Fachberatung wurden Materialien für das Selbst- und Fernlernen erstellt. Sie sind auf dem NiBiS-Server zu finden unter:

https://nibis.de/unterrichtsfaecher_234

Für das erste Halbjahr des aktuellen Schuljahres sind zudem 1.600 Fortbildungskurse für mehr als 30.000 Teilnehmende geplant.

Anleitungen, z.B. zum Erstellen von Erklär-Videos, sowie Hinweise zum Datenschutz sind zu finden unter:

https://www.nibis.de/medienbildung_3447

Die NBC wird mit Lernapps, Lernsoftware und Diagnostik-Tools ergänzt, die auch für das häusliche Lernen geeignet sein sollen. Best-Practice-Beispiele sowie eine Liste bedenkenlos einzusetzender Tools sollen das Angebot weiter ergänzen.

Am 11.02.2021 kündigte Minister Tonne im Rahmen einer Pressekonferenz an, dass das Mathematik-Lernprogramm „bettermarks“ in die NBC integriert werde. Das Land zahle für dieses Angebot jährlich 1,45 Mio. Euro.

Das Programm analysiert Eingaben der Schüler*innen, erkennt richtige Ansätze und findet laut Anbieter systematische Fehler, um zu besseren Leistungen zu verhelfen. Inwieweit in diesem Zusammenhang auch datenschutzrechtlichen Fragen zu lösen sind, wird noch zu klären sein.

Die Jobcenter finanzieren Endgeräte für das Lernen zu Hause in der pandemiebedingten Ausnahmezeit mit einem Zuschuss. Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf vorliegt, d. h. die Geräte nicht durch den Schulträger, die Schulen oder Dritte (z. B. den Förderverein der Schule) zur Verfügung gestellt werden können. Einschließlich des erforderlichen Zubehörs kann seit dem 01.01.2021 im Regelfall ein Gesamtbetrag von bis zu 350 Euro gewährt werden. Erforderlich ist eine Bescheinigung der Schule.

Notbetreuung

Notbetreuung

Für die Dauer der vollständigen oder teilweisen Schließung einer Schule ist für die Schulkindergärten und Schuljahrgänge 1 bis 6 eine Notbetreuung in der Zeit von 8 bis 13 Uhr anzubieten. Eine zeitliche Erweiterung ist an gebundenen Ganztagsschulen möglich. Seit dem 31.05.2021 ist an offenen Ganztagsschulen eine bedarfsgerechte Notbetreuung anzubieten, die an den regelhaften Tagen eine Zeitstunde nicht unterschreiten sollte.

In jedem Fall muss die Aufnahme von Härtefällen bzw. Schüler*innen in psychosozialen Problemlagen und/oder prekären Lebenssituationen im Einzelfall möglich sein. Die Gruppengröße beläuft sich auf maximal 16 Personen. Der Mindestabstand von 1,5 m muss eingehalten werden.

In Ausnahmefällen, wie z. B. einer Kindswohlgefährdung, kann auch für Schüler*innen der Jahrgänge 7 bis 10 eine Notbetreuung stattfinden. Hier ist allerdings eine 1:1 Betreuung mit nur einer betreuenden Person vorzusehen, außer bei Schüler*innen aus einem Haushalt.

Die Notbetreuung kann auch durch nichtlehrendes Personal sichergestellt werden.

Die Lerngruppen sollen in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben.

Von der Notbetreuung zu unterscheiden ist die Notfallbetreuung bei z. B. wetterbedingtem Schulausfall. In diesem Fall greifen die Regelungen des Erlasses zur Unterrichtsorganisation.

An den Zeugnistagen kann eine Notbetreuung angeboten werden, ein rechtlicher Anspruch besteht hingegen nicht.

Der Erlass„Regelungen zur Organisation der Schuljahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen im Zusammengang mit der Corona-Pandemie“ vom 03.03.2021 regelt, dass Schulen selbst oder in Kooperation mit externen Partnern bei teilweiser Schließung der Schule (ehemals Szenario B)  Arbeitsplätze für Schüler*innen bereitstellen, denen zu Hause kein angemessener Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder die nicht über die notwendige technische Ausstattung für das Distanzlernen verfügen.

Bei vollständiger Schließung (ehemals Szenario C) sind einzelnen Schüler*innen aller Jahrgänge im Rahmen der Härtefallregelungen zur Notbetreuung entsprechend der sächlichen und personellen Ressourcen der Schule beaufsichtigte Arbeitsplätze für das Distanzlernen im Schulgebäude zur Verfügung zu stellen. Ggf. können auch hier Kooperationen mit externen Partnern genutzt werden. Die Härtefallregelung entfällt ab dem 02.05.2022.

Kindertageseinrichtungen und Schulen gelten als Bereiche mit Berufszweigen von allgemeinem öffentlichen Interesse.

Zu berücksichtigen ist der konkrete individuelle Arbeitseinsatz (Home-Office, Prüfungsvorbereitung, Präsenzunterricht) sowie das Ausschöpfen alternativer Möglichkeiten der Kinderbetreuung. Einen Rechtsanspruch auf Notbetreuung gibt es auch für Lehrkräfte somit nicht; es ist weniger die berufsbezogene und mehr die bedarfsbezogene Notwendigkeit bei der jeweiligen Einzelfallentscheidung zu berücksichtigen.

Die Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten, stellt nicht in jedem Fall automatisch ein Ausschlusskriterium für die Berechtigung zur Notbetreuung dar. Entscheidend ist vielmehr, ob neben der Tätigkeit im Home-Office eine Möglichkeit zur beruflichen Entlastung besteht, die die Wahrnehmung von Aufgaben der Kinderbetreuung ermöglicht.

Die Aufnahme ist auch dann möglich, wenn lediglich ein/e Erziehungsberechtigte*r in betriebsnotwendiger Stellung tätig ist, anderweitige Betreuungsmöglichkeiten aber vollständig ausgeschöpft sind.

Die Planung des Arbeitseinsatzes der Beschäftigten sollte sinnvollerweise unter Berücksichtigung der Notbetreuungsmöglichkeiten und -zeiten sowie ggf. der Regelungen des Teilzeiterlasses erfolgen. In Konfliktfällen sind der Schulpersonalrat und die Gleichstellungsbeauftragte einzubeziehen. Ggf. ist auch zu erwägen, einen Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 11 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) zu stellen.

Aktuelle Informationen zur Notbetreuung sind zu finden unter:

https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/schule_neues_schuljahr/faq_schule_in_corona_zeiten/alle-infos-zur-notbetreuung-196154.html.

 

Eine Notbetreuung für die Jahrgänge 1 bis 6 ist auch in diesem Fall zu gewährleisten.

Sofern Kita oder Schule geschlossen sind, kann für verbeamtete Lehrkräfte grundsätzlich Sonderurlaub gemäß § 11 Abs. 2 Nds. SUrlVO für 30 Arbeitstage gewährt werden, wenn die Arbeit im Home-Office nicht möglich ist. Nach der Inanspruchnahme der sechs Wochen kann weiterhin Sonderurlaub unter Fortzahlung bis zur halben Höhe der Bezüge gewährt werden. In Härtefällen (z. B. bei Alleinerziehenden) kann ausnahmsweise auch für einen längeren Zeitraum Sonderurlaub unter Fortzahlung der vollen Bezüge in Anspruch genommen werden.

Sollte aufgrund der weiteren Fortdauer der Pandemie die Erteilung von Sonderurlaub für die pandemiebedingte Betreuung eines minderjährigen Kindes bei vollen Bezügen über die Dauer von sechs Wochen hinaus notwendig sein, sollte davon in moderatem Umfang - z. B. im Umfang von zwei Wochen - Gebrauch gemacht werden können. Die dienstrechtlichen Hinweise zum Umgang mit dem Corona-Virus des MI vom 25.01.2022 sehen eine Erhöhung des Sonderurlaubsanspruchs um zwei Wochen für jedes Quartal als angemessen an.

Die aktuellen Regelungen zur Anwendung von § 11 Nds. SUrlVO sind für den allgemeinbildenden Bereich in der Rundverfügung 4/2021 und für den berufsbildenden Bereich in der Rundverfügung 3/2021 - jeweils vom 05.02.2021 - sowie in den am 21.01.2021 veröffentlichten „Dienstrechtlichen Hinweisen zum Umgang mit dem Corona-Virus“ der RLSB in deren Intranet zu finden.

Zur Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege eines/einer pflegebedürftigen Angehörigen kann ein/e Beamt*in darüber hinaus gemäß § 9 d Nds. SUrlVO für bis zu zehn Arbeitstage Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erhalten. Im Vorgriff auf die Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung hat die Landesregierung am 08.12.2020 entschieden, dass die Obergrenze in den Urlaubsjahren 2020 und 2021 auf 19 Arbeitstage erhöht wird.

In § 9 a der Sonderurlaubsverordnung wird der Urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes mit ärztlicher Bescheinigung für die Urlaubsjahre 2020 und 2021 je Kind auf bis zu zehn Tage ausgeweitet. Insgesamt darf der/die Beamt*in allerdings nur bis zu 20 Arbeitstage im Urlaubsjahr in Anspruch nehmen, Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage. Bei der Erkrankung eines Kindes an dem Corona-Virus handelt es sich gemäß der dienstrechtlichen Hinweise des MI zum Umgang mit dem Corona-Virus vom 25.01.2022 um einen besonderen Einzelfall, bei dem der Sonderurlaub im Sinne des § 9 a Abs. 2 Satz 3 Nds. SUrlVO angemessen verlängert werden kann.

Gesetzlich krankenversicherte Eltern können im Jahr 2021 und auch im Jahr 2022 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Die Sonderregelung zum Kinderkrankengeld aus dem Jahr wurde in das Jahr 2022 hinein verlängert.

Zwingende, durch entsprechende Nachweise zu erbringende Voraussetzungen sind, dass ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde, eine alternative Betreuung nicht sichergestellt werden kann und die Möglichkeit des häuslichen Arbeitens nicht genutzt werden kann, da sie mit der Kinderbetreuung nicht zu vereinbaren ist. Dem Arbeitsbefreiungsantrag ist eine Bescheinigung der Gemeinschaftseinrichtung beizufügen, die das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitsbefreiung belegt.

Weiteres dazu unter:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/kinderbetreuung-bei-schul-und-kitaschliessungen/faq-kinderkrankentage-kinderkrankengeld/fragen-und-antworten-zu-kinderkrankentagen-und-zum-kinderkrankengeld-164976.

Für privat Krankenversicherte besteht – wie für alle betreuungspflichtigen Eltern – die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz: Für Eltern, die wegen der pandemiebedingten behördlichen Schließung von Kitas und Schulen ihr Kind selbst betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen seit Ende März 2020 eine Verdienstausfallentschädigung vom Staat (§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz). Damit wird erwerbstätigen Eltern - sowohl von Kita- als auch von Schulkindern bis 12 Jahren oder älteren Kindern mit Behinderung und Hilfebedürftigkeit - ein Sicherheitsnetz gegeben. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (max. 2.016 Euro/Monat) und gilt für insgesamt zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen - dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden.

Gesetzlich krankenversicherte hauptberuflich Selbstständige, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V aufgrund einer Wahlerklärung gewählt haben, können auch das erweiterte Kinderkrankengeld beantragen.

Im Übrigen haben alle Eltern unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (bis zu zehn Wochen pro Elternteil, bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden). Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird. Weiteres hierzu unter:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2021/1-quartal/anspruch-auf-kinderkrankengeld/faqs-kinderkrankengeld.html.

 

Haftungsfragen

Haftungsfragen

Das Risiko, sich zu infizieren, ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Eine Haftung könnte sich nur dann ergeben, wenn der/die Beschäftigte eklatant gegen vorgegebene Hygienestandards verstößt bzw. nicht darauf achtet, dass diese eingehalten werden.

Die Lehrkraft bzw. die pädagogische Fachkraft hat darauf zu achten, dass die Hygienemaßnahmen eingehalten werden, anderenfalls liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor, aus der sich ggf. auch eine Haftung ergeben könnte. Das Maß des von den Beschäftigten geforderten Handelns dürfte den Anforderungen der allgemeinen Aufsichtspflicht entsprechen:

Die Ausübung der Aufsichtspflicht erfordert, dass getan wird, was objektiv erforderlich und möglich sowie subjektiv zumutbar ist. Dies lässt sich generell nur für typische, allgemein bekannte Aufsichtssituationen und dabei erfahrungsgemäß eintretende Gefahren vorherbestimmen (z. B. Umgang mit gefährlichen Stoffen, Schulsport, Pausenaufsicht). Im Übrigen muss jede Lehrkraft und pädagogische Fachkraft auf Grund ihrer besonderen pädagogischen Erfahrung, Lebenserfahrung und der jeweiligen Situation sorgfältig abschätzen, was konkret notwendig ist, um zu verhindern, dass Schüler*innen Schaden erleiden. Das Maß und die Intensität der Aufsicht sowie die Art verhaltenslenkender Maßnahmen hängen dabei von dem Alter, Reifegrad und der Persönlichkeit der Schüler*innen und den tatsächlichen Möglichkeiten der/des Aufsichtsführenden ab.

Die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis ist eine Amtspflicht, die Verletzung löst gemäß Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB Schadensersatzansprüche (Geltendmachung von Ansprüchen wegen gesundheitlicher Schäden, Schäden an Gegenständen/Kleidung, Schmerzensgeld usw.) gegen das Land Niedersachsen aus. Schadensersatzansprüche können gegenüber der Lehrkraft nicht geltend gemacht werden. Das Land kann aber die Lehrkraft in Regress nehmen, wenn diese die Aufsichtspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.  

In der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist anerkannt, dass auch Angestellte in Einrichtungen öffentlicher Trägerschaft in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig sind und sich die Haftung daher nach den vorgenannten Amtshaftungsgrundsätzen richtet. 

Ansonsten greifen für Lehrkräfte und andere Mitarbeiter*innen im Angestelltenverhältnis die Regelungen zu Haftungsbeschränkungen nach §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Schadensersatzansprüche sind hiernach gegen den Unfallversicherungsträger (Landesunfallkasse) zu richten. Der zuständige Unfallversicherungsträger (Landesunfallkasse) gewährt Leistungen nach dem SGB VII. Der Unfallversicherungsträger kann aber die Lehrkraft oder die/den Mitarbeiter*in in Regress nehmen, wenn diese/r die Aufsichtspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Die „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ (DGUV) hat sich in Bezug auf Angestellte klar positioniert: Bei einer Erkrankung an COVID-19 kann es sich um einen Arbeits-/Schulunfall oder eine Berufskrankheit (BK) handeln. Sind Beschäftigte erkrankt und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie sich bei der Arbeit infiziert haben, sollten sie ihren Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin informieren. Arbeitgebende, Krankenkassen sowie Ärzt*innen müssen COVID-19-Fälle der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse unter folgenden Voraussetzungen melden:

  • Der oder die Versicherte ist an COVID-19 erkrankt.
  • Eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nachgewiesen.
  • Bei der Arbeit oder in der Schule kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch.

Jede Meldung ist wichtig (auch wenn einzelne Fälle im Nachhinein nicht als Arbeitsunfall/Berufskrankheit anerkannt werden – die Unfallversicherung entscheidet im Einzelfall), denn sonst kann ein möglicher Anspruch nicht geltend gemacht werden. Auch bei leichter Symptomatik, sollte eine Meldung erfolgen. 

Weiterführende Informationen sind zu finden unter:
www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressemitteilung_429527.jsp#:~:text=Was%20aber%2C%20wenn%20die%20Infektion,oder%20der%20Einrichtung%20dokumentiert%20werden.

Für niedersächsische Beamt*innen gilt, dass für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall der Nachweis geführt werden muss, dass die Infektion im Dienst und nicht anderweitig erfolgt ist. Es sind auch in Niedersachsen diesbezüglich diverse Gerichtsverfahren anhängig.

In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg wurde die Covid-19-Erkrankung eines Lehrers als Dienstunfall anerkannt. Maßgeblich waren hier die besonderen Umstände des Einzelfalls durch das massive Infektionsgeschehen an der Schule.

In dem Urteil heißt es: „Gegenüber den bereits generell hohen Infektionszahlen im Bundesgebiet wies die Schule, an der der Kläger tätig ist, im genannten Zeitraum ein massiv erhöhtes Infektionsgeschehen auf. In dem insgesamt aus 30 Personen bestehenden Lehrerkollegium (davon 15 Teilzeitkräfte) wurden im Zeitraum zwischen dem 30. November 2020 und dem 3. Dezember 2020 insgesamt zehn Personen positiv auf COVID-19 getestet. Zu vier dieser Personen hatte der Kläger dienstlich bedingt längeren unmittelbaren Gesprächskontakt. Weiterhin unterrichtete der Kläger am 30. November 2020 für einen Zeitraum von fast zwei Stunden in der Klasse 8b, in der 19 von 23 Schülern infiziert waren, und am 1. Dezember 2020 in der Klasse 8a, in der sieben Schüler infiziert waren.“

Allen betroffenen Beamt*innen ist zu raten, einen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung zu stellen und die Umstände ihrer Erkrankung konkret zu erläutern. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn sich ihr Gesundheitszustand nicht bessern sollte.

 

Wenn Lehrkräfte oder pädagogische Fachkräfte Schüler*innen zu Hause besuchen, z. B., um ihnen Aufgaben zu bringen bzw. diese abzuholen, besteht im Rahmen dienstlicher Aufgaben ein Versicherungsschutz. Bei pädagogischen Fachkräften sind die Wege als Arbeitszeit anzurechnen; bei Lehrkräften sind sie als Aufgaben im Rahmen ihrer üblichen Vor- und Nachbereitungszeit des Unterrichts anzusehen.

Kindergartenkinder, Schüler*innen und Studierende sind über die Deutsche Gesetzliche Unfallkasse (DGUV) versichert und können eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall melden. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Pausen und Hin- und Rückwege. Voraussetzung für die Anerkennung eines Corona-Arbeitsunfalls ist der Nachweis eines intensiven Kontakts mit einer infizierten Person oder der Beleg, dass es mehrere infizierte Personen im Arbeitsumfeld gegeben hat. Zu prüfen ist auch, ob die Infektion nicht auch außerhalb der Einrichtung erfolgt sein könnte.

Die Meldung eines Arbeitsunfalls bei der Unfallkasse könnte z. B. in solchen Fällen sinnvoll sein, wenn eine ganze (Lern)Gruppe in Quarantäne geschickt wurde.

Im Falle einer Anerkennung als Arbeitsunfall sind eine bessere Erstattung ärztlicher Leistungen und Reha-Leistungen sowie ggf. Rentenzahlungen bei Spätfolgen durch die DGUV abgesichert.

Arbeitszeit/Arbeitsplatz

Arbeitszeit/Arbeitsplatz

Gemäß Rundverfügung Nr. 05 /2021 des RLSB behalten verbeamtete Lehrkräfte während der Untersagung des Schulbesuchs ihren Anspruch auf Besoldung, da sie sich weiterhin im Dienst befinden. Die durch die Untersagung ausfallenden Unterrichtsstunden gelten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule als erteilt. Bei Tarifbeschäftigten gilt die Arbeitsleistung bei einer vollständigen Schulschließung als nicht abgerufen, womit der Anspruch auf Besoldung fortbesteht. Die Arbeitsleistung ist weiterhin anzubieten. Schulleitungen, Lehrkräfte und sonstige Beschäftigte haben ihrer Unterrichtsverpflichtung oder ihren außerunterrichtlichen Aufgaben gemäß ihres individuellen Stunden- oder Einsatzplans nachzukommen.

 

 

Für den Zeitraum des Nichtabrufens der Arbeitsleistung befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug. Rechtsfolge des Annahmeverzuges ist, dass die Vergütung für die Dauer des Annahmeverzuges nachgezahlt werden muss, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung der Arbeit verpflichtet wäre. Entsteht der Annahmeverzug bei vereinbarter Arbeit auf Abruf, wird nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 24.09.2014 – 5 AZR 1024/12) mindestens der in § 12 Abs. 1 S 3 und 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG alte Fassung) festgelegte Beschäftigungsumfang geschuldet. Dies waren zum Zeitpunkt des Urteils des BAG zehn Stunden, die der Arbeitgeber bei Annahmeverzug wöchentlich schuldet.

Der Erlass „Besondere Regelungen für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ (sogenannter Teilzeiterlass) ist nicht außer Kraft gesetzt. Die Schulleitung ist somit verpflichtet, die Teilzeit bei der Vergabe von Aufgaben und der Planung des Einsatzes zu berücksichtigen. Aus Sicht der GEW gilt dies auch hinsichtlich der verbindlichen Sprechzeiten, die der Erlass „Regelungen zum Lernen zu Hause …“ vom 16.04.2020 vorgibt. Er schreibt vor, dass die Lehrkräfte für die Lernbegleitung der Schüler*innen zur Verfügung stehen sollen. Demnach haben alle Lehrkräfte an jedem Tag von Montag bis Freitag telefonische Sprechzeiten (ggf. auch als digitalen Kontakt) anzubieten.

Für Teilzeitbeschäftigte sind diese Regelungen im Abgleich mit dem Teilzeiterlass so auszulegen, dass praktikable Lösungen vor Ort gefunden werden.

Hinsichtlich der Erreichbarkeit ist zu berücksichtigen, dass Teilzeitkräfte an unterrichtsfreien Tagen zwar von der Präsenzpflicht entbunden sind, nicht aber automatisch auch von außerunterrichtlichen Tätigkeiten. Dies gilt nach Auffassung des Kultusministeriums auch für die Arbeit im Home-Office: Es ist ein unterrichtsfreier Tag zu gewähren, nicht jedoch ein freier Tag bezüglich der außerunterrichtlichen Tätigkeiten.

Allerdings sind Teilzeitkräfte auch bei den außerunterrichtlichen Aktivitäten entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung einzusetzen.

Lösungen, die sowohl die Erfordernisse der Schule als auch die Interessen der Teilzeitkraft angemessen berücksichtigen, lassen sich am besten vor Ort klären, z.B. durch eine andere bzw. kürzere Zeitspanne der Erreichbarkeit oder Entlastungen bei anderen außerunterrichtlichen Tätigkeiten.

Sollte eine entsprechende Klärung nicht möglich sein, sollte die betroffene Lehrkraft den Schulpersonalrat (SPR) und die Gleichstellungsbeauftragte oder auch den Schulbezirkspersonalrat (SBPR) einschalten.

Hygienemaßnahmen

Hygienemaßnahmen

Ab dem 21.03.2022 entfallen die verbindlichen Vorgaben des Rahmen-Hygieneplans Corona Schule. Elementare Basismaßnahmen zum Infektionsschutz sind in die schuleigenen Hygienepläne zu übernehmen. Das MK hat dazu „Hinweise zur Ergänzung des Hygieneplans für Schulen“ veröffentlicht und verweist zudem auf die „Arbeitshilfe zur Erstellung des Hygieneplans für die Schule auf der Grundlage des § 36 Infektionsschutzgesetz“, die auf der Seite des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes zu finden ist.

Beratung und Unterstützung bieten zudem die Arbeitsmediziner*innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit der RLSB sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Soweit bisher nicht geschehen, sind elementare Basismaßnahmen zum Arbeitsschutz, zu einem erhöhten Infektionsgeschehen sowie zur Reinigung und Hygiene im Gebäude in den schuleigenen Hygieneplan aufzunehmen.

Weitere Informationen sind zu finden unter:

https://www.nlga.niedersachsen.de/schule-kindergarten/hygiene-205418.html

https://www.arbeitsschutz-schulen-nds.de/?id=149

 

Das MK hat am 06.07.2021 angekündigt, die Richtlinie „Sächliche Schutzausstattung für Schulen“ zu aktualisieren. Geplant ist eine weitere Fördermöglichkeit von Anlagen zur Verbesserung des regelmäßigen Lüftens durch Fensterventilatoren oder automatisch kontrollierte Fensterlüftungen der Klassenräume der Schuljahrgänge 1 bis 6.

Das Bundesprogramm zum Neueinbau von stationären Raumlufttechnischen-Anlagen (RLT) sieht eine Förderung von bis zu 80 Prozent bei Anschaffung und Einbau vor, die das Land übernehmen wird. 20 Prozent haben die Schulträger zu tragen. Die Förderung ist begrenzt auf Räume und Einrichtungen für Kinder bis 12 Jahren und beläuft sich je Standort auf maximal 500.000 Euro.

In einem ersten Schritt sollen die Schulträger mit 20 Mio. unterstützt werden, was rechnerisch eine Ausstattung von 25.000 Klassenräumen mit Zu-/Abluftanlagen ermöglichen würde. Sollte weiterer Bedarf bestehen, ist ein Aufstocken der Förderrichtlinie möglich.

Das MK sieht mobile Luftfilteranlagen und Fensterventilatoren weiterhin nicht als Ersatz für das Lüften an, sodass sie allein additiv zum Lüften eingesetzt werden können.

In seiner Landtagsrede am 15.09.2021 hob Minister Tonne die Schwerpunktförderung für Klassen- und Unterrichtsräume der Schuljahrgänge 1 bis 6 hervor, die eine Förderung unabhängig davon vorsieht, ob die Räume gut oder weniger gut belüftet werden können.

Die Förderrichtlinie sieht vor, dass bis zum 30.04.2022 Anträge für Mittel aus dem Bundesprogramm gestellt werden können. In Niedersachsen stehen 20 Mio. Euro zur Verfügung. Die Förderung beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Weitere Informationen sind zu finden unter:

https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/schule_neues_schuljahr/faq_schule_in_corona_zeiten/forderrichtlinie-luftung-in-schule-202653.html.

Seit dem 07.05.2022 sind für Schulen keine gesonderten Absonderungsverpflichtungen mehr vorgesehen.

Infizierte Schüler*innen und Beschäftigte mit einem positiven PCR-Testergebnis begeben sich in der Regel für fünf Tage in häusliche Isolation. Die Absonderung endet mit 48-stündiger Symptomfreiheit nach fünf Tagen nach der Abstrichnahme des positiven PCR-Test.

Dringend empfohlen wird, nach der Beendigung der Absonderung einen täglichen Selbsttest durchzuführen und sich bei weiterhin negativem Testergebnis freiwillig zu isolieren.

Aufzunehmen sind Personen, die im gemeinsamen Hausstand leben oder in den letzten zwei Tagen vor oder seit Durchführung des Tests bzw. Auftretens von Symptomen einen mehr als zehn Minuten dauernden Kontakt mit weniger als 1,5 Metern Abstand und ohne korrekt sitzende MNB hatten oder einen schlecht belüfteten Raum mit korrekt getragener MNB geteilt haben. Auch für schulische Kontaktpersonen bleibt nach einem Infektionsfall in der Lerngruppe das Testen freiwillig.

Die seit dem 07.05.2022 geltende Absonderungsverordnung sieht keine Sonderregelungen für Geimpfte oder Genesene vor. Kontaktpersonen unterliegen nicht der Absonderungspflicht, dringend empfohlen wird ihnen aber, die Kontakte zu reduzieren, insbesondere zu Risikogruppen, und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen Schnelltest durchzuführen.

 

Beschäftigte, die den schulischen Hygienevorschriften nicht nachkommen, sind zunächst im Rahmen von Dienstbesprechungen und Dienstgesprächen auf das Einhalten der verbindlichen Vorgaben hinzuweisen. Verstöße können eine Dienstpflichtverletzung bzw. einen Verstoß gegen arbeitsvertragsrechtliche Pflichten darstellen und entsprechend sanktioniert werden. Sanktionen sind durch die/den zuständige/n Dienstvorgesetze*n zu veranlassen.

In Einzelfällen ist auch eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt denkbar, das weitere Einzelmaßnahmen, z.B. ein Betretungsverbot, veranlassen könnte.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ist mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft getreten. Es gilt die Hygienevorschriften der Schule.

Das Lüften ist mit eine der wichtigsten Maßnahmen, das Infektionsrisiko zu verkleinern. Bekannt ist aber auch, dass die Möglichkeit, die Fenster für die geforderten Stoßlüftungen öffnen zu können, nicht an allen Schulen zufriedenstellend gegeben ist.

Im Rahmen der an die Corona-Situation anzupassenden Gefährdungsbeurteilungen sind auch für die einzelnen Räume Gefährdungsbeurteilungen vorzunehmen, die die Lüftungsmöglichkeiten bzw. die Nutzungsmöglichkeit der ggf. vorhandenen raumlufttechnischen Anlagen ebenso berücksichtigen wie die jeweiligen Größen der in den Räumen zu beschulenden Lerngruppen. Ein Thema für den Arbeitsschutzausschuss also! Der Personalrat ist hierbei einzubeziehen, denn diese Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung.

Die Corona-Arbeitsschutzstandards sehen vor, dass eine Fensterlüftung bei Tätigkeitsaufnahme und anschließend in regelmäßigen Abständen zu erfolgen hat. Büroräume sollten nach 60 Minuten, Besprechungsräume nach 20 Minuten für drei bis zehn Minuten gelüftet werden, wobei die Frequenz in Zeiten der Epidemie noch erhöht werden sollte. Die Stoßlüftung sollte über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster erfolgen.

Wird die Luftqualität durch eine CO2-Messung überprüft, sollte der Wert von 1.000 ppm möglichst unterschritten werden. Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) müssen über geeignete Filter verfügen und sollten dann während der Betriebs- und Arbeitszeit dauerhaft betrieben werden.

Das Regelwerk ist zu finden unter:

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=10.

 

Am 09.07.2021 hat das Umweltbundesamt (UBA) seine Einschätzung zu mobilen Luftfilteranlagen in Schulen aktualisiert. Das UBA teilt Schulräume in drei Kategorien ein:

Der Kategorie 1 werden Räume mit guten Lüftungsmöglichkeiten zugeordnet. Sie verfügen über raumlufttechnische Anlagen und/oder weit zu öffnende Fenster.

Räume der Kategorie 2 haben eingeschränkte Lüftungsmöglichkeiten; ihr Anteil liegt Erhebungen in zwei Bundesländern zufolge zwischen 15 bis 25 Prozent.

Kategorie 3 umfasst Räume, die nicht belüftet werden können, und für den Schulunterricht nicht empfohlen werden.

Bezüglich der Kategorie 2 heißt es nun in der Veröffentlichung: „Für Räume der Kategorie 2 sind mobile Luftreinigungsgeräte somit, neben der eingeschränkten Lüftung, ein wichtiges Element eines Maßnahmepakets, die Konzentration virushaltiger Partikel in Innenräumen durch Filtration zu reduzieren oder luftgetragene Viren mittels Luftbehandlungsmethoden (UV-C, Ionisation/Plasma/ zu inaktivieren.“ Bei fachgerechtem Einsatz sei der Einsatz mobiler Luftfilter wirkungsvoll, um die Wahrscheinlichkeit indirekter Infektionen zu minimieren.

https://www.umweltbundesamt.de/themen/lueftung-lueftungsanlagen-mobile-luftreiniger-an.

Informationen zum fachgerechten Lüften von Schulräumen sind zu finden unter:

www.umweltbundesamt.de/richtig-lueften-in-schulen.

 

Ab dem 21.03.2022 entfallen die verbindlichen Vorgaben des Rahmen-Hygieneplans Corona Schule. Elementare Basismaßnahmen zum Infektionsschutz sind in die schuleigenen Hygienepläne zu übernehmen. Das MK hat dazu „Hinweise zur Ergänzung des Hygieneplans für Schulen“ veröffentlicht, die für das Lüften weiterhin vorsehen:

In Räumen mit Fensterlüftung ist das 20-5-20-Prinzip mit Stoß- bzw. Querlüftung während des Unterrichts zu befolgen. Eine alleinige Kipplüftung ist nicht ausreichend. Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen zur Lüftung unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet werden; Öffnungsbegrenzungen an horizontalen Schwingflügelfenstern dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden.

Bei kalten Außentemperaturen werden drei bis fünf Minuten als wirksam erachtet, an wärmeren Tagen ist länger zu lüften.

Zudem ist bei winterlichen Außentemperaturen unter fünf °C vor Unterrichtsbeginn drei bis fünf Minuten zu lüften und in den Pausen fünf Minuten.

Bei Außentemperaturen zwischen fünf und zehn °C beträgt die Lüftungszeit vor Unterrichtsbeginn fünf Minuten und in den Pausen mindestens fünf Minuten.

Auf eine Dauerlüftung sollte wegen der Zugluft verzichtet werden.

Zur Unterstützung können sogenannte Luftgüteampeln oder auch die CO2-App der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung genutzt werden.

Ganz wichtig: Ohne ausreichende Lüftung darf in den Räumen kein Unterricht stattfinden.

Fachgerecht betriebene Lüftungsanlagen sollten zum Schutz vor infektiösen Partikeln pro Stunde mindestens einen dreifachen Luftwechsel ermöglichen. Mobile Luftreinigungs- und Luftdesinfektionsgeräte ersetzen nicht die regelmäßige Lüftung, da sie keine Frischluft zuführen.

Auf der Homepage des MK sind Hinweise und Flyer zu finden:

https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/schule-neues-schuljahr-190409.html

In Räumen mit Fensterlüftung ist das 20-5-20-Prinzip mit Stoß- bzw. Querlüftung während des Unterrichts zu befolgen. Eine alleinige Kipplüftung ist nicht ausreichend. Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen zur Lüftung unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet werden; Öffnungsbegrenzungen an horizontalen Schwingflügelfenstern dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden.

 

Bei kalten Außentemperaturen werden drei bis fünf Minuten als wirksam erachtet, an wärmeren Tagen ist länger zu lüften.

Zudem ist bei winterlichen Außentemperaturen unter fünf °C vor Unterrichtsbeginn drei bis fünf Minuten zu lüften und in den Pausen fünf Minuten.

Bei Außentemperaturen zwischen fünf und zehn °C beträgt die Lüftungszeit vor Unterrichtsbeginn fünf Minuten und in den Pausen mindestens fünf Minuten.

Auf eine Dauerlüftung sollte wegen der Zugluft verzichtet werden.

Zur Unterstützung können sogenannte Luftgüteampeln oder auch die CO2-App der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung genutzt werden.

Ganz wichtig: Ohne ausreichende Lüftung darf in den Räumen kein Unterricht stattfinden.

Fachgerecht betriebene Lüftungsanlagen sollten zum Schutz vor infektiösen Partikeln pro Stunde mindestens einen dreifachen Luftwechsel ermöglichen. Mobile Luftreinigungs- und Luftdesinfektionsgeräte ersetzen nicht die regelmäßige Lüftung, da sie keine Frischluft zuführen.

Auf der Homepage des MK sind Hinweise und Flyer zu finden:

https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/schule-neues-schuljahr-190409.html

Die „Hinweise zur  Ergänzung des Hygieneplans für Schulen“ sehen vor, dass Lüftungsanlagen wie einfache Zu-/Abluftanlagen (z. B. Fensterventilatoren), für die es keine normativen Regelungen gibt, fachgerecht geplant, eingebaut und betrieben werden müssen. In diesem Rahmen ist auch festzulegen, ob eine zusätzliche Fensterlüftung erforderlich ist. Zum Schutz vor infektiösen Partikeln soll mindestens ein dreifacher Luftwechsel erfolgen.

Lüftungsmaßnahmen sollten zudem abhängig von der CO2-Konzentration erfolgen. Steigt diese über 1.000 ppm, ist spätestens bei 1.200 ppm ein manuelles Lüften über Fenster oder eine Aktivierung der Lüftung vorzunehmen.

Auch bei Raumluftfiltergeräten soll das 20-5-20-Prinzip eingehalten werden.

Das Max-Planck-Institut für Chemie hat auf seiner Homepage mit dem „COVID 19 Aerosol Transmission Risk Calculator“ die Möglichkeit eröffnet, eine Berechnung zur Abschätzung von individuellen Infektionsrisiken in Klassenräumen und Büros oder bei Feiern und Chorproben vorzunehmen, falls ein Teilnehmender infektiös ist.

Näheres dazu unter:

https://www.mpic.de/4747361/risk-calculator

 

Beamt*innen tragen einerseits laut § 36 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung, andererseits sind sie verpflichtet, dienstliche Anordnungen auszuführen.

Bestehen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen, müssen sie diese unverzüglich auf dem Dienstweg geltend machen. Ansprechpartner ist somit zunächst der/die Schulleiter*in.

Im Falle des Fortbestehens der Bedenken haben sie sich an den/die nächsthöhere Vorgesetzte/n zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, ist diese auszuführen, allerdings befreit von der eigenen Verantwortung.

In Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sollte auch immer der Personalrat einbezogen werden, der über seine Mitbestimmungsrechte Möglichkeiten der Einflussnahme hat.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat am 05.05.2020 (9 L 1127/20.F) ein Eilrechtsschutzbegehren einer Grundschullehrerin, die nicht zum Präsenzunterricht herangezogen werden wollte, abgelehnt. 

Sie begehrt, dem Land Hessen zu untersagen, sie zum Präsenzunterricht heranzuziehen, bis ein hinreichender Hygieneplan und ein hinreichendes Arbeitsschutzkonzept vorgelegt werden.

Die Kammer hob hervor, dass an der Schule der Antragstellerin unter Fürsorge- und arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten Vorkehrungen getroffen worden seien, um eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte hinreichend zu minimieren. Der Antragsgegner habe durch den am 22. April 2020 veröffentlichten Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen konkrete Handlungsanweisungen für ein stufenweises „Anfahren“ des Unterrichts erlassen. Dabei habe er als Dienstherr den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum, ob und wie eine Wiederaufnahme des Schulbetriebes angesichts der jeweils aktuellen Entwicklung der Pandemie erfolgen kann, in nicht zu beanstandender Weise genutzt. Die Antragstellerin könne jedenfalls nicht erwarten, mit einem bis ins letzte ausgefeilten Hygieneplan eine Nullrisiko-Situation in der Schule anzutreffen. Würde man die Erwartung der Antragstellerin an einen allumfassenden Gesundheitsschutz in Zeiten einer solchen Pandemie auf alle Bereiche der Daseinsvorsorge – wozu auch Schulen zählten – übertragen, hätte dies einen vollständigen Zusammenbruch der Versorgung der Bevölkerung zur Folge. Die Antragstellerin habe als verbeamtete Lehrerin aufgrund ihrer Treuepflicht die den Schulen übertragene Verantwortung gegenüber Schulkindern und Familien mitzutragen. 

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 1 B 1308/20), die Entscheidung ist somit rechtskräftig.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung u.a. mit folgender Argumentation:

„Ein Recht zur Verweigerung der Arbeits- oder Dienstleistung besteht nur, wenn diese bei Nichteinhaltung der Schutzvorschriften unzumutbar ist … Dem Antragsgegner obliegt - als Pendant zur Schulpflicht von Kindern im Grundschulalter - die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags für Grundschülerinnen und Grundschüler durch Gewährleistung von Unterricht an den Grundschulen. Das ist nur möglich, indem er diese Aufgabe Grundschullehrerinnen und -lehrern anvertraut, denen die Erteilung von Unterricht gegenüber Schülerinnen und Schüler in persönlicher Präsenz als Kernaufgabe ihrer Dienstverpflichtung obliegt. Die Antragstellerin wiederum ist nach § 34 Satz 1 BeamtStG verpflichtet, ihre Kernaufgabe der Unterrichtserteilung für Grundschülerinnen und Grundschüler zu erfüllen … Ein Verweigerungsrecht in Bezug auf die „Hauptdienstleistungspflicht“ der Antragstellerin als Grundschullehrerin, ihre Schüler zu unterrichten, besteht bei einer - hier unterstellten - Missachtung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, wenn die Heranziehung zum Unterricht trotz ergriffener Schutzmaßnahmen eine unter Fürsorgegesichtspunkten nicht hinnehmbare erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der Antragstellerin bedeutet. Das ist nicht der Fall …“

Das Einhalten des Hygieneplans gehört mit zu den Pflichten eines/einer Schüler*in. Verstöße können somit im Einzelfall durch Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 61 NSchG geahndet werden. Im Schreiben vom 28. Mai 2020 hat Minister Tonne die Schulleitungen nochmals ausdrücklich ermutigt und bestärkt, mutwillige, absichtliche und wiederholte Verstöße gegen Hygieneregeln konsequent zu ahnden, notfalls bis zum Ausschluss vom Präsenzunterricht.

 

Über die Frage, wie der Fachpraxisunterricht unter Berücksichtigung der Hygienebestimmungen und Abstandsregeln durchführbar ist, entscheidet die Schulleitung in Abstimmung mit den Bildungsgangleitungen unter Berücksichtigung der schulindividuellen Situation.

Die Lehrkräfte für Fachpraxis haben eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und es sind von den Schüler*innen nur die Arbeiten auszuführen, die ein notwendiges Eingreifen der Lehrkraft zur Unfallvermeidung und somit eine Übertretung des Abstandsgebots im weiteren Sinne unwahrscheinlich erscheinen lassen. Zu prüfen ist z.B. ob ein Maschineneinsatz ohne direkte körperliche Nähe möglich sein kann oder aber auch die Nutzung von Simulationen oder der Einsatz von Online-Videos genutzt werden können, um fachpraktische Handlungsabläufe zu vermitteln.

(Handlungsempfehlungen für die Durchführung des Fachpraxisunterrichts bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 vom 24.04.2020)

Ordnen Arbeitgeber den Einsatz einer MNB an, so sind sie laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) verpflichtet, dies in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Bezüglich der Tragezeit wird bei leichter Arbeit eine Tragedauer von drei Stunden als möglich erachtet, bei mittelschwerer körperlicher Arbeit sind es zwei Stunden mit einer folgenden halbstündigen maskenfreien Erholungszeit.

Ob die Nutzung einer FFP2-Maske sinnvoll und erforderlich ist, sollte im Rahmen einer individuellen Gefährdungsbeurteilung geprüft werden. Zudem sind die Tragezeiten zu berücksichtigen, die in der DGUV Regel 112-190 geregelt werden.

Weitere Hinweise sind in den DGUV-Empfehlungen zur Tragezeitbegrenzung für Mund-Nasen-Bedeckungen zu finden:

https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1011.

 

 

Ausbildung/Vorbereitungsdienst

Ausbildung/Vorbereitungsdienst

Mit Erlass vom 22.07.2021 hat das MK mitgeteilt, dass die entsprechenden Erlassvorgaben vom 27.04.2020 und 10.07.2020 zu den besonderen Durchführungsbestimmungen für die Ausbildung der Lehrkräfte für die verschiedenen Schulformen bis zum 31.07.2022 verlängert werden.

 

In die APVO-Lehr ist mit Änderung vom 25.03.2021 § 14a aufgenommen worden, der Sonderbestimmungen zum Prüfungsunterricht wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie enthält.

Wenn der Unterricht in den Schuljahren 2020/2021, 2021/2022 oder 2022/2023 wegen der Auswirkungen der Pandemie auf den Schulbetrieb an dem vorgesehenen Tag nicht als Präsenzunterricht durchgeführt werden kann, so wird er als Kolloquium durchgeführt. Die Prüfungsbehörde stellt fest, ob die Voraussetzung vorliegt. Wiederholt ein Prüfling nach § 22 den Prüfungsunterricht in den genannten Schuljahren oder im Schuljahr 2023/2024, so wird der Prüfungsunterricht als Kolloquium durchgeführt, wenn der zu wiederholende Prüfungsunterricht als Kolloquium durchgeführt wurde.

Das Thema oder der Themenbereich wird dem Prüfling 18 Tage vor dem Tag des Kolloquiums mitgeteilt, der schriftliche Entwurf ist spätestens vier Tage vorher abzugeben.

Das Kolloquium dauert in der Regel 45 Minuten und umfasst die Darlegung des Unterrichts auf der Grundlage des schriftlichen Entwurfs, ein an den Kompetenzen ausgerichtetes Prüfungsgespräch mit Darlegung möglicher Abweichungen des Unterrichtsverlaufs von der Planung sowie eine Reflexion über die Darlegungen und das Prüfungsgespräch. Die mündliche Prüfung gemäß § 15 APVO-Lehr ist weiterhin durchzuführen.

Bei der Durchführung sind die Regelungen zum Infektionsschutz entsprechend der Vorgaben des schulischen Hygieneplans strikt einzuhalten, Zuhörende sind nicht zugelassen, zudem entfällt die Anwesenheit der betreuenden Lehrkraft.

Einstellung/Bewährungsfeststellung/Funktionsstellen

Einstellung/Bewährungsfeststellung/Funktionsstellen

Vorgesehen ist, dass solche Gespräche grundsätzlich in großen Räumen der Schulen unter Einhaltung der Hygiene-Schutzmaßnahmen stattfinden können. In Einzelfällen ist eine Videokonferenz möglich.

An ein Auswahlgespräch in Form einer Videokonferenz wären allerdings besondere Anforderungen zu stellen. So wäre z.B. nur die Nutzung des Videokonferenzsystems „Skype“ grundsätzlich möglich, da dieses im Landesnetz verankert ist. Zudem müssen Informationssicherheit und Datenschutz gewährleistet werden können. Weitere Informationen zum Einstellungsverfahren sind zu finden unter:

https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/schule/lehrkrafte_und_nichtlehrendes_personal/wege_in_den_schuldienst/unbefristete_einstellung_in_den_schuldienst/einstellung_von_lehrkraften_an_allgemein_bildenden_schulen/einstellung-von-lehrkraeften-an-allgemein-bildenden-schulen-167307.html

Bis zum 31.12.2023 kann aufgrund der Beanspruchung der Gesundheitsämter bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe von der Feststellung der gesundheitlichen Eignung aufgrund einer ärztlichen Untersuchung abgesehen werden (§ 131 NBG).

Diese hat spätestens vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu erfolgen. Die Entscheidung über den Verzicht einer gesundheitlichen Einstellungsuntersuchung steht im Ermessen der berufenden Dienststelle, um insbesondere in Fällen offensichtlicher gesundheitlicher Bedenken dennoch eine entsprechende ärztliche Untersuchung veranlassen zu können.

Mit Erlass vom 14. Mai 2020 hat das Kultusministerium festgelegt, dass grundsätzlich nach der geltenden Erlasslage zu verfahren ist. Dies bezieht sich insbesondere auf die Unterrichtsbesichtigung. Sollte im Einzelfall pandemiebedingt die Besichtigung von Unterricht – ggf. auch mit Einsatz digitaler Technik – ausnahmsweise nicht möglich sein, z. B. weil der Unterricht nicht stattfindet oder durch die Anwesenheit zusätzlicher Personen die Hygienebedingungen verletzt würden, kann ersatzweise auf folgende Erkenntnisse zur Bewertung zurückgegriffen werden:

• In der Vergangenheit durchgeführte Unterrichtsbesuche durch den/die Beurteiler/in, soweit sich daraus hinreichende Erkenntnisse ableiten lassen und die Besuche innerhalb des Beurteilungszeitraums liegen,

• eine (ggf. digital gestützte oder fernmündliche) Besprechung einer Planung von bis zu zwei Unterrichtsstunden auf der Grundlage einer Vorlage eines entsprechenden Unterrichtsentwurfs und eines Vortrags der Lehrkraft zu ihren Planungsentscheidungen (Gesamtdauer pro geplanter Unterrichtsstunde ca. 45 Minuten),

• Darstellung der Organisation und Durchführung des häuslichen Arbeitens der Schülerinnen und Schüler während des pandemiebedingten Ausfalls des Präsenzunterrichts,

• Vorlage und Besprechung von Dokumentationen (wie z. B. ILE, Klassenbüchern, Arbeiten, Protokollen, Konzepten).

Die verfahrensergänzenden Elemente für Beurteilungen im Rahmen von Auswahlverfahren (Besprechungsleitung, Beratung einer anderen Lehrkraft, funktionsbezogenes Gespräch) können auch in einer digital gestützten oder fernmündlichen Form durchgeführt werden, soweit die zu beurteilende Lehrkraft dem zustimmt.

Die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann erfolgen, wenn die frühere gesundheitliche Eignungsüberprüfung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis (auf Probe oder auf Widerruf) eine positive Aussage darüber trifft, dass die gesundheitliche Eignung für die spätere Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht und aus gesundheitlicher Sicht keine Anhaltspunkte für eine Nichteignung vorliegen. Liegt eine solche Aussage nicht vor oder bestehen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung, kommt ohne eine Feststellung der gesundheitlichen Eignung die Umwandlung des Beamtenverhältnisses nicht in Betracht. Hier besteht die Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit gemäß § 19 Abs. 4 NBG i. V. m. § 9 Abs. 1 NLVO. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2021 (Erlass „Einstellung von Personal an Schulen; Hinweise zur Beibringung von Führungszeugnissen und zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis“ vom 29.04.2020).

Selbstständige/Honorarkräfte

Selbstständige/Honorarkräfte

Honorarlehrkräfte können von ihren Trägern Ausfallhonorare in Höhe von 75 Prozent erhalten. Möglich macht es das „Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag“ (SodEG).

Demnach können Arbeitsagenturen und Jobcenter, BAMF und Reha-finanzierte Bildungseinrichtungen erklären, alle ihnen „nach den Umständen zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise geeignet sind“ und erhalten daraufhin 75 Prozent der ausgefallenen Finanzierung, wenn sie bisher Dienstleitungen nach Sozialgesetzbuch oder Aufenthaltsgesetz erbracht haben. 

Allerdings bekommen sie den vollen Betrag nur, wenn die Honorarlehrkräfte anteilig mindestens 75 Prozent der bisherigen Zahlungen erhalten. Das ist ein Erfolg der GEW! Anfang März war die Auszahlung der Gelder nicht an eine Weitergabe an die Honorarkräfte gebunden – jetzt ist sie es! Sollte der Träger sich dazu entscheiden, die Gelder nicht an seine Honorarkräfte weiter zu geben, wird die Berechnungsgrundlage gekürzt.

Wer als Honorarlehrkraft in den genannten Bereichen gearbeitet hat und Kurse ausgefallen sind, sollte sich bei seinem Träger melden und nachfragen!

Das SodEG sieht auch vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in anderen Bereichen eingesetzt werden können, so ihr Arbeitsvertrag das ermöglicht. Honorarlehrkräfte können dazu nicht gezwungen werden, es aber freiwillig anbieten. Dabei ist nicht notwendig, dass der Einsatz tatsächlich stattfindet, sondern dass der Träger dazu seine Bereitschaft erklärt.

Von der Regelung des SodEG profitieren leider nicht alle Honorarkräfte. Denjenigen, die nicht nach Sozialgesetzbuch oder Aufenthaltsgesetz Kurse angeboten haben, bleibt bisher leider nur die Möglichkeit, über den erleichterten Zugang zur Sozialhilfe ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.

Selbständige Lehrbeauftragte oder Kursleitende an Volkshochschulen erhalten als Selbstständige kein Honorar.  Aufträge werden storniert und die weitere Perspektive ist gefährdet.

Die Selbständigenberatung von ver.di hat unter dem Link: https://tinyurl.com/stm9jd6   FAQ für Betroffene zusammengestellt. Sie erläutern, welche Hilfen beschlossen und geplant sind, welche aktuellen rechtlichen Bedingungen gelten und was auf dieser Grundlage konkret getan werden kann.

Sonstiges

Sonstiges

Die Presse- und Informationsstelle der Landesregierung hat die Vorgaben der Absonderungsverordnung, die Handlungsnotwendigkeiten nach positiver Testung beschreibt und die Quarantänemaßnahmen für die verschiedenen Betroffenengruppen vorschreibt, in grafischer Darstellung veröffentlicht. Die drei Abbildungen sind als Download zu finden unter

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Quarantaene/hinweise-zur-quarantane-187498.html.

Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) hat Themen-Hotlines eingerichtet, bei denen sich Schulleitungen und Lehrkräfte direkt melden können, um Unterstützung bei der Klärung von Fragen zu erhalten.

Die Themen umfassen die Bereiche Lernen zu Hause, Hygiene, Beschulung von Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Digitales Lernen, Unterstützung bei Stress und Unsicherheit am Arbeitsplatz, auch in Bezug auf pädagogisch/psychologisches Handeln.

Die Ansprechpartner*innen sind per Telefon oder Mail zu erreichen.

https://www.rlsb.de/themen/aktuell-coronavirus.

Tipps und Beratungsangebote, um coronabedingten psycho-sozialen Belastungen begegnen zu können, sind auf dem neu eingerichteten Bildungsportal des Landes zu finden:

www.bildungsportal-niedersachsen.de

Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) hat eine S3-Leitlinie „Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen veröffentlicht, in der anpassbare und geeignete Maßnahmepakete zur Verminderung des Infektionsrisikos und zur Ermöglichung eines möglichst sicheren, geregelten und kontinuierlichen Schulbetriebs in Pandemiezeiten empfohlen werden. Sie ist zu finden unter:

https://www.awmf.org/awmf-online-das-portal-der-wissenschaftlichen-medizin/awmf-aktuell.html.

Das Kultusministerium ist dazu übergegangen, Briefe an die Eltern und Erziehungsberichtigten auch in einfacher Sprache zu veröffentlichen. Auch sind die Schaubilder zum Umgang mit Erkältungssymptomen auf der Homepage des MK in verschiedensprachiger Fassung zu finden:

https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/schule_neues_schuljahr/schaubilder_erkaltungssymptome_schule_mehrsprachig/schaubilder-erkaltungssymptome-schule-mehrsprachig-193534.html

 

Die Schulpsychologie soll für minderjährige Schüler*innen und Erziehungsberechtigte geöffnet werden. Weitergehende Hinweise zu Beratung und Unterstützung werden im Schulverwaltungsblatt 3/2021 zu finden sein.

Neben der Unterstützung durch die Klassenlehrkräfte, Beratungs- und Vertrauenslehrkräfte, Schulsozialarbeiter*innen sowie die Schulpsychologie (www.rlsb.de/bu/eltern-schueler/schulpsychologie) hat das MK auch auf externe Angebote hingewiesen:

Kinder- und Jugendtelefon: 0800 111 0 333

Nummer gegen Kummer:    116 111 oder www.nummergegenkummer.de

JUUUPort.de - Hilfe von jungen Leuten für junge Leute:www.juuuport.de/beratung

Weitere Angebote sind zu finden unter www.kinderschutz-niedersachsen.de.

Mit Artikel 13 des Gesetzes zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 15.07.2020 (Nds. GVBl. S. 244) sind die zur Sicherstellung der Personalvertretung erforderlichen Änderungen des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) erfolgt. Sitzungen der Personalvertretungen und der Einigungsstellen können danach per Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt und Beschlüsse der Personalvertretungen können im Umlaufverfahren gefasst werden (§§ 29 Abs. 4, 31 Abs. 4, 72 Abs. 2 und 107 d Abs. 2 NPersVG). Voraussetzung hierfür war die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD).

Im Hinblick auf die weiterhin anhaltende COVID-19-Pandemie regelt Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 07.12.2021 (Nds. GVBl. S. 830) die weitere Anwendung der o. g. Regelungen des NPersVG bis zum 30. Juni 2022 unabhängig davon, ob eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist (§ 121 Abs. 4 NPersVG). Damit Sitzungen der Personalräte und der Einigungsstellen per Telefon- oder Videokonferenzen weiter übergangsfrei ab dem Auslaufen der pandemischen Lage von nationaler Tragweite rechtmäßig sind, tritt die Regelung rückwirkend mit Wirkung vom 25.11.2021 in Kraft.

Die Ausnahmeregelung endet zum 31.07.2022.

 

Das NPersVG lässt die Durchführung von Personalversammlungen in digitaler Form nicht zu. Da die Einhaltung von Schutzmaßnahmen (Abstandsgebot, MNB, Hygienemaßnahmen, Belüftung) laut Corona-Verordnung vom 01.04.2022 nicht mehr ausdrücklich vorgeschrieben, sondern nur noch empfohlen wird, sind Präsenzsitzungen ohne Weiteres möglich.

Da die Einhaltung von Schutzmaßnahmen (Abstandsgebot, MNB, Hygienemaßnahmen, Belüftung) laut Corona-Verordnung vom 01.04.2022 nicht mehr ausdrücklich vorgeschrieben, sondern nur noch empfohlen wird, sind Präsenzsitzungen ohne weiteres möglich.

 

Ja, die Einschränkungen sind seit dem 21.03.2022 weggefallen. Online-Formate sind aber weiterhin erlaubt.

Die Einschränkungen sind seit dem 21.03.2022 weggefallen. Online-Formate sind aber weiterhin erlaubt.

 

Möglich sind für Schulvorstand, Gesamtkonferenz, Teilkonferenzen (Ausnahme nach § 35 Abs. 2 Nr. 5 NSchG) und die Mitwirkungsgremien der Schüler*innen und Erziehungsberechtigten auch Abstimmungen im Umlaufverfahren.

Voraussetzung ist eine vorhergehende und ausreichende inhaltliche Befassung mit Beratung zu den zu entscheidenden Themen. Die Vorgaben zu Mitwirkungsverboten und Vertraulichkeit nach § 41 NSchG sind zu wahren.

Ein Beschluss ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu einem von der Leitung gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Eine Zustimmung aller Mitglieder ist nicht erforderlich. Diese Regelung gilt bis zum 31.08.2022 (Bezug: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil- Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020, Art. 2, § 5 Abs. 3).

Die Einschränkungen sind seit dem 21.03.2022 weggefallen. Online-Formate sind aber weiterhin erlaubt.

Umfangreiche Informationen zur Kurzarbeit stellt der DGB unter folgendem Link zur Verfügung:

https://www.dgb.de/++co++881aa716-6869-11ea-93e9-52540088cada.

Um die wirtschaftliche Stabilität von Familien in der COVID-19-Pandemie zu gewährleisten, können Einkommensverluste, die werdende Eltern zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 wegen der Corona-Pandemie hatten, bei der Berechnung des Elterngeldes ausgeklammert werden. Das bedeutet: Diese Monate werden übersprungen, stattdessen wird das Einkommen aus davorliegenden Monaten für die Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt.

Einkommensersatzleistungen, zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Kinderkrankengeld, reduzieren das Elterngeld von Eltern nicht, die während des Bezugs von Elterngeld in Teilzeit arbeiten. Das stellt die Elterngeldregelung zur Anrechnung sicher. Sie regelt, dass sich die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen.

Durch die letzte Reform des Elterngeldes wurde zudem der Partnerschaftsbonus für alle Geburten ab dem 1. September 2021 flexibilisiert und verbessert. Dies hilft auch Eltern, die während des Bezugs des Partnerschaftsbonus von der Corona-19-Pandemie betroffen sind.

Weitere Informationen finden sich auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung/finanzielle-unterstuetzung-153796.

 

Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass Studierende nicht in besonderer Weise finanziell unter den Auswirkungen der Corona-Pandemie leiden müssen.

Informationen hierzu finden sich auf den Seiten der Bundesregierung unter folgendem Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/familien-in-corona-zeit-1738334

 

 

Mitglied werden lohnt sich!