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GEW-Rechtsstelle

Neuregelung für schwangere Lehrerinnen

Mit Erlass zum „Einsatz schwangerer Beschäftigter im Präsenzunterricht in Schulen und Einsatz vulnerabler Beschäftigter im Präsenzunterricht in Schulen“ vom 24. März 2023 wurde für die Zeit ab dem 17. April dieses Jahres eine Neuregelung getroffen. Dabei geht es im Kern um die nachfolgenden Punkte.

Der Einsatz an Grundschulen für Schwangere ist grundsätzlich möglich. Die verpflichtende Vorgabe zum Tragen einer FFP2-Maske entfällt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schwangere weiterhin einen Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen einhält und dass weiterhin die Klassenräume regelmäßig und konsequent gelüftet werden. Können diese Bedingungen nicht sicher gewährleistet werden, muss die Schwangere zu ihrem Eigenschutz für den Zeitraum des Unterschreitens eine gutsitzende FFP2- Maske tragen und im korrekten Tragen dieser Maske unterwiesen werden. Die Maske muss der Schwangeren von der Schule zur Verfügung gestellt werden. Sobald der Mindestabstand wieder eingehalten sowie eine regelmäßige und konsequente Lüftung gewährleistet werden kann, kann die Maske wieder abgenommen werden.

Für die erforderlichen Maskenpausen muss ein Raum verfügbar sein, der ohne Risiko für eine erhöhte Infektionsgefährdung genutzt werden kann (zum Beispiel zur Alleinnutzung oder ausreichende Lüftung zur Nutzung). Die bereitzustellenden Masken für Schwangere können über das Schulbudget beschafft werden oder gem. §§ 112 u. 113 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) über die Schulträger.

Andere Personen, insbesondere Schülerinnen und Schüler, die Kontakt mit der Schwangeren haben, müssen keine Maske mehr tragen. Die Schüler*innen sowie die Eltern der zu unterrichtenden Klasse der Schwangeren sollen gebeten werden, der Schule mitzuteilen, sobald eine Corona-Infektion bekannt und belegt ist. Weitere Maßnahmen darüber hinaus sind seitens der Schule nicht zu veranlassen. Sobald im beruflichen Umfeld der Schwangeren ein Corona-Infektionsfall oder ein Verdachtsfall bekannt wird, muss für die Schwangere ein Verbot für Präsenztätigkeiten für acht Tage bzw. bis zum Abschluss des Verdachts ausgesprochen werden.