
Wegen der Höhe dieses Zuschlages in Niedersachsen wurden mit Rechtsschutz der GEW gerichtliche Verfahren geführt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Frage, ob ein Mindestzuschlag von 150,00 € als verfassungsgemäß anzusehen ist, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 28.11.2018 (2 BvL 3/15), dass die niedersächsische Besoldungsregelung mit dem Grundgesetz unvereinbar sei.
Das Land Niedersachsen hat diese Zuschlagsregelung mit Wirkung vom 01.01.2020 geändert.