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Altersteilzeitzuschlag

Neuberechnung beantragen

Beamtinnen und Beamte, die sich in Altersteilzeit befinden, erhalten zu ihren reduzierten Bezügen einen Altersteilzeitzuschlag zu ihren Nettobezügen.

Dieser wird – grob gesagt – regelmäßig in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihren Nettobezügen und 70 Prozent der bisherigen Nettobesoldung gewährt. Dabei werden die bisherigen Nettobezüge aus den Bruttobezügen errechnet, die
sich – gesetzlich so geregelt – um die Einkommenssteuer nach der individuellen Steuerklasse, den Solidaritätszuschlag sowie einen Abzug in Höhe von 8 Prozent der Einkommenssteuer mindern (§ 11 Abs. 2 S. 3 NBesG).
Aufgrund des in den Medien so kommunizierten „Wegfalls des Soli“ zum 31. Dezember 2020 sollte man meinen, dass nunmehr die Reduzierung um den Solidaritätszuschlag entfällt. Dies ist nach der gesetzlichen Regelung indes nicht so. Denn die aktuelle Regelung des § 11 Abs. 2 S. 3 NBesG ist da sehr deutlich: Der Soli fällt nicht weg, sondern muss grundsätzlich abgezogen werden. Denn der Solidaritätszuschlag bleibt ja bestehen und wirkt sich aufgrund hoher Freibetragsregelungen in den meisten Fällen nur nicht mehr aus. Damit wird der Solidaritätszuschlag zwar bei der Berechnung der normalen Bezüge in den allermeisten Fällen aufgrund des hohen Freibetrages nicht mehr abgezogen, bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlages wirkt er sich aber noch aus – eine klassische Fehlleistung des niedersächsischen Gesetzgebers.
Im Rahmen eines mit Unterstützung der GEW gegen die Versagung der Neuberechnung des Zuschlages ohne Berücksichtigung des Soli geführten Widerspruchsverfahrens teilte das hierfür zuständige NLBV nun mit, dass nun doch eine Neuberechnung erfolgen würde. Diese würde jedoch erst im September vorgenommen werden können, weil dann die neue Software programmiert sei.
Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Personen, die sich in Altersteilzeit befinden, automatisch davon profitieren, sollte jede*r einen entsprechenden Antrag auf Neuberechnung des Altersteilzeitzuschlages ab 1. Januar 2021 stellen. Fragen dazu beantwortet die Landesrechtsschutzstelle in Hannover.

Thomas Kreutzfeld
Rechtsanwal