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COVID-19 als Dienstunfall

Schon seit einiger Zeit hat sich die GEW dafür eingesetzt, dass eine COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall anerkannt wird. Inzwischen scheint sich eine positive Wendung in dieser Sache abzuzeichnen.

Die „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ (DGUV) hat sich klar positioniert: 
Bei einer Erkrankung an COVID-19 kann es sich um einen Arbeits-/Schulunfall oder eine Berufskrankheit (BK) handeln. Sind Beschäftigte erkrankt und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie sich bei der Arbeit infiziert haben, sollten sie ihren Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin informieren. Arbeitgebende, Krankenkassen sowie Ärztinnen und Ärzte müssen COVID-19-Fälle der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse unter folgenden Voraussetzungen melden:

  • Der oder die Versicherte ist an COVID-19 erkrankt.
  • Eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nachgewiesen.
  • Bei der Arbeit oder in der Schule kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch.

Dies ist der Link zu weiterführenden Infos:
www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressemitteilung_429527.jsp#:~:text=Was%20aber%2C%20wenn%20die%20Infektion,oder%20der%20Einrichtung%20dokumentiert%20werden 

„Unsere gemeinsame Aufgabe besteht nun darin, alle Betroffenen darauf aufmerksam machen, dass Erkrankungen in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen auf jeden Fall gemeldet werden sollten“, teilten die beiden kommissarischen Landesvorsitzenden, Sabine Kiel und Holger Westphal, den GEW-Mitgliedern Anfang März per Mail mit: Jede Meldung ist wichtig (auch wenn einzelne Fälle im Nachhinein nicht als Dienstunfall anerkannt werden – die Unfallversicherung entscheidet im Einzelfall), denn sonst kann ein möglicher Anspruch nicht geltend gemacht werden. Auch bei leichter Symptomatik, sollte eine Meldung erfolgen.