400 tarifbeschäftigte Lehrkräfte an Gesamtschulen benachteiligt
Am 16. Juli 2020 hat das Bundesarbeitsgericht abschließend geurteilt, dass rund 400 tarifbeschäftigte Lehrkräfte an Gesamtschulen in Niedersachsen benachteiligt werden (siehe GEW-Meldung vom 17.07.2020). Das Urteil betrifft zum einen tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die als Quereinsteiger in den niedersächsischen Schuldienst eingestellt wurden, über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung verfügen und bei denen anerkannt ist, dass sie die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten an Gymnasien haben. Werden diese Lehrkräfte an Gymnasien oder im Sekundarbereich II von Integrierten Gesamtschulen eingesetzt, erhalten Sie Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TV-L.L.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.07.2020 – 6 AZR 321/19 -
Das Urteil betrifft zum einen tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die als Quereinsteiger in den niedersächsischen Schuldienst eingestellt wurden, über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung verfügen und bei denen anerkannt ist, dass sie die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten an Gymnasien haben. Werden diese Lehrkräfte an Gymnasien oder im Sekundarbereich II von Integrierten Gesamtschulen eingesetzt, erhalten Sie Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TV-L. Sind Sie dagegen vollständig oder überwiegend im Sekundarbereich I einer Gesamtschule eingesetzt, erhielten sie bisher nur Entgelt nach Gruppe 10 TV-L. Zum anderen betrifft das Urteil Tarifbeschäftigte, bei denen die volle Lehrbefähigung für das Gymnasium anerkannt ist. Diese erhalten bei Einsatz an einem Gymnasium oder im Sekundarbereich II Entgelt nach Gruppe 13 TV-L, bei Einsatz im Sekundarbereich I einer IGS aber nur nach Gruppe 11.
Das Land hat sich dabei bisher auf eine Bestimmung der Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO-L) gestützt, nach der Lehrkräfte, die in einer anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schul- oder Klassenstufe tätig sind, nicht mehr Geld erhalten dürfen, als Lehrkräfte, die regulär in einer solchen Stufe arbeiten. Das seien im vorliegenden Fall Lehrkräfte für Haupt- und Realschulen, die Betroffenen seien also wie diese zu vergüten.
Die Bestimmung, auf die sich das Land stützt, ist einschlägig, wenn eine Lehrkraft mit einem gymnasialen Fach beispielsweise überwiegend im Realschulzweig einer Kooperativen Gesamtschule oder einer Oberschule tätig ist. Sie passt jedoch nicht für Integrierte Gesamtschulen, die sich bewusst von der traditionellen Dreigliedrigkeit gelöst haben. Hier erfolgt keine Leistungsdifferenzierung nach Schulformen. An deren Stelle tritt vielmehr eine jeweils schwerpunktartig auf einzelne Fächer bezogene Leistungsdifferenzierung. Im Sekundarbereich I von Gesamtschulen sind Gymnasial-, Realschul- und Grundschullehrer in gleicher Weise tätig. Werden beamtete Studienräte hier eingesetzt, vertritt niemand die Auffassung, dass das nicht angemessen sei oder ihr Gehalt gekürzt werden müsse.
Der zuständige 6. Senat des BAG hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2020 klar zu erkennen gegeben, dass er der Auffassung des Landes nicht folgt. Im Sekundarbereich I von Gesamtschulen tätige tarifbeschäftigte gymnasiale Lehrkräfte sind genauso zu vergüten, wie bei einem Einsatz am Gymnasium oder im Sekundarbereich II. Das Urteil betrifft in Niedersachsen mindestens 400 Beschäftigte.
Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Rechtsanwalt Karl Otte, Hannover
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