Verweildauer und Überspringen
Die Verweildauer (§ 3 Abs. 1 VOGO) in der gymnasialen Oberstufe beträgt maximal vier Jahre, für die Einführungsphase ein Schuljahr und für die Qualifikationsphase zwei Schuljahre. Die Einführungsphase oder ein Schuljahr der Qualifikationsphase können freiwillig wiederholt werden(EB-VOGO 3). Wer sein Abitur nicht besteht, hat die Möglichkeit, die Abiturprüfung zu wiederholen.
Ein Überspringen der Einführungsphase ist möglich, eine freiwillige Wiederholung der Qualifikationsphase kann erfolgen.
Eine Verlängerung der Verweildauer wird im Übergang von G8/G9 möglich, wenn am Ende des Schuljahres 2017/18 der 12. Jahrgang (G 8) nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Dann ist durch den Eintritt in den 11. Jahrgang (G 9) und die damit verbundene Verlängerung der Schulzeit um zwei Jahre eine Verlängerung der Verweildauer möglich.
Schulbesuch im Ausland
Es besteht die Möglichkeit, durch einen Auslandsaufenthalt die Schulzeit zu verkürzen (§ 4 VOGO), wenn in der Zeit ein regelmäßiger Schulbesuch und eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in mindestens folgenden Fächer nachgewiesen werden kann: zwei Fremdsprachen, in einem Fach aus dem Aufgabenfeld B, in Mathematik und in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie.
Klassenteiler
Unterricht im Jahrgang 11 wird im Klassenverband durchgeführt (EB-VOGO 8.3). Der Klassenteiler beträgt 26. Es wird in den Schulen ggf. die Frage zu diskutieren sein, ob die Schülerinnen und Schülerin in den Lerngruppen der Sek I verbleiben oder neue Lerngruppen gebildet werden.
Leistungsnachweise
In der Einführungsphase (EB-VOGO 8.11) werden in allen Fächer außer im Fach Sport Klausuren geschrieben. Und zwar werden in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik drei bis vier Klausuren und in den übrigen Fächern zwei bis drei Klausuren pro Schuljahr geschrieben. In epochal angelegten Fächer werden ein bis zwei Klausuren pro Schulhalbjahr geschrieben. Die Dauer soll zwei Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
Die genaue Anzahl der Klausuren wird durch die Fachkonferenz festgelegt.
In der Einführungsphase wird die Leistung (§ 7 VOGO) mit 00 bis 15 Punkten bewertet.
Wenn bei einer Klausur bei mehr als der Hälfte der Klausuren einer Lerngruppe das Ergebnis unter fünf Punkten liegt, wird die Klausur in der Regel nicht bewertet.
Das Muster für das Zeugnis der Einführungsphase (Anlage 3 zu §7.1 VOGO) sieht keine Kopfnoten vor. Aber laut Erlass „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ (3.5.2016 - VORIS 22410) können Zeugnisse der Einführungsphase Hinweise über das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin bzw. des Schülers enthalten. Die Entscheidung wird durch die Gesamtkonferenz gefällt.
Zweite Fremdsprache oder Wahlpflichtfächer
Grundsätzlich hat jede Schülerin und jeder Schüler am Unterricht in zwei Fremdsprachen teilzunehmen. Der Schulvorstand (§ 8.2 VOGO) kann beschließen, dass diejenigen Schülerinnen und Schüler, die die zweite Fremdsprache (ab Klasse 6) besucht haben, nicht am weiterführenden Unterricht teilnehmen müssen, wenn sie am Unterricht in zwei Wahlfächern mit insgesamt drei Wochenstunden teilnehmen.
Die Entscheidung, dass ein Wahlpflichtbereich angeboten wird, fällt der Schulvorstand.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
¥ Der Unterricht an der weiterführenden Sprache muss sichergestellt sein.
¥ Wahlpflichtfächer können nicht aus den Kernfächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik angeboten werden.
¥ Schülerinnen und Schüler, die nicht weiter am Unterricht der zweiten Fremdsprache teilnehmen, können in der Qualifikationsphase nicht den sprachlichen Schwerpunkt und im gesellschaftswissenschaftlichen und sportlichen Schwerpunkt die Fremdsprache nicht als Ergänzungsfach wählen.
¥ Wird die 2. Fremdsprache fortgeführt, kann die Note als Ausgleichsfach für die Versetzung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 VOGO genutzt werden; d.h., wird die 2. Fremdsprache abgewählt, stehen innerhalb der Kernfächer nur die Fächer Deutsch, 1. Fremdsprache und Mathematik zur Verfügung.
¥ Beide Noten der Wahlpflichtfächer sind versetzungsrelevant.
¥ Es ist notwendig, dass die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern eine
umfassende Beratung vor der Wahl der Schwerpunkte erhalten.
Erfahrungsgemäß wird die Einführung eines Wahlpflichtbereiches sehr kontrovers diskutiert.
Die Einführung eines Wahlpflichtbereichs sollte so rechtzeitig getroffen werden, dass genügend inhaltliche und organisatorische Vorbereitungszeit bleibt, damit eine gezielte und pädagogisch verantwortungsvolle Beratung der Schülerinnen und Schüler vorgenommen werden kann.
Stundentafel
Die Stundentafel 11 sieht für das Fach Erdkunde eine Jahreswochenstunde und für die Fächer Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel zwei Jahreswochenstunden vor.
Die Stundenverteilung der Fächer im Schuljahr ist nicht ganz unproblematisch, da die Anzahl der Wochenstunden pro Halbjahr wechseln kann.
Alle o.g. Fächer können als Prüfungsfächer (P4/P5) und alle (außer Darstellendes Spiel) können auch als Prüfungsfächer auf erhöhtem Niveau angeboten werden. Der Unterricht in der Einführungsphase dient dazu, die Schülerinnen und Schüler inhaltlich und methodisch auf den Unterricht in der Qualifikationsphase vorzubereiten und ihnen eine gute Grundlage für die Wahl der Prüfungsfächer zu ermöglichen. Dafür benötigen sie in der Einführungsphase Zeit. Es ist also nicht damit getan, ein Fach epochal ins zweite Schulhalbjahr zu legen und dann vor den Osterferien eine Wahlentscheidung zu verlangen. Die Frage nach der Lage der epochalen Doppelstunde des Fachs Erkunde oder der anderen Fächer kann nicht einfach beantwortet werden, es sei denn, die Entscheidung fällt so aus, dass das bewährte Doppenstundenmodell aufgeweicht oder gar aufgehoben wird.
Politik-Wirtschaft
Das Fach Politik-Wirtschaft wird als Pflichtfach dreistündig unterrichtet (Fußnote 5 zu § 8 Abs. 1 VOGO). Der Fachunterricht beinhaltet zur Berufs- und Studienwahlvorbereitung Unterricht im Umfang von einer Wochenstunde (EB-VOGO 8.3).
Darüber hinausgehende Vorschriften hierzu gibt es in der VOGO nicht.
Das Kerncurriculum für das Fach Politik-Wirtschaft befindet sich in der Anhörung (Stand November 2017, vgl. wwwcovo.nibis.de). Laut Entwurf sollen in 11 die Gegenstandsbereiche „Wandel der Arbeitswelt in der globalisierten Gesellschaft“ und „Globale politische und ökonomische Prozesse“ behandelt werden.
Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in der Wochenstunde zur Berufs- und Studienwahlvorbereitung „werden nicht bewertet“ (KC-Entwurf S. 18 und 34).
Folgende Kompetenzen sollen laut KC-Entwurf dabei erworben werden:
Sachkompetenz | Methodenkompetenz | Urteilskompetenz |
Die Schülerinnen und Schüler beschreiben Geschäftsfelder, Tätigkeitsbereiche und Ausbildungsangebote von betrieben in der Region bzw. Studienangebote von Hoch-, Fachhochschulen oder Universitäten von favorisierten Studienorten. | Die Schülerinnen und Schüler untersuchen den regionalen und überregionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt bzw. Studienangebote an favorisierten Studienorten. | Die Schülerinnen und Schüler beurteilen die regionalen und überregionalen Besonderheiten sowie die Infrastruktur bezüglich der Ausbildungs- und Studienangebote.“ (KC-Entwurf S. 18) |
Die Fachkonferenz Politik-Wirtschaft „wirkt mit bei der Erstellung des fächerübergreifenden Konzepts zur Berufs- und Studienorientierung.“ (KC-Entwurf S. 36)
Ein seit langem erwarteter Erlass zur Berufsorientierung liegt noch nicht vor.
Der zurzeit geltende Erlass (RdErl. d. MK vom 1.12.2011) legt für das Gymnasium Folgendes fest:
„Im Gymnasium bilden das Schülerbetriebspraktikum und die Betriebserkundung zusammen mit der dazugehörigen Vor- und Nachbereitung den Schwerpunkt berufsorientierender Maßnahmen.
Das Schülerbetriebspraktikum umfasst als Blockpraktikum 10 bis 15 Schultage, die in der Regel in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung abgeleistet werden.
Im Gymnasium werden Betriebserkundungen frühestens ab dem 8., Schülerbetriebspraktika in der Regel ab dem 9. Schuljahrgang durchgeführt.“
2017 hat das MK ein Musterkonzept zur Berufs- und Studienorientierung herausgegeben (https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/schule/unsere_schulen/allgemein_bildende_schulen/berufliche_orientierung_an_allgemein_bildenden_schulen/berufsorientierung-an-allgemein-bildenden-schulen-124167.html).
Hier finden sich auch Hinweise zur Ausgestaltung des Unterrichts in der Einführungs- und der Qualifikationsphase.
„9.5 Gymnasium
Zielsetzung
Das Gymnasium bereitet die Schülerinnen und Schüler auf das spätere Berufsleben vor. Es vermittelt Bildungsinhalte und ermöglicht den Erwerb von Kompetenzen, die zu einem Hochschulstudium befähigen und die Voraussetzung für eine Berufsausbildung schaffen.
In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe finden berufsorientierende Maßnahmen mit dem Schwerpunkt auf Studienorientierung statt, die u. a. durch Teilnahme an Hochschulinformationstagen, Studienfahrten zu Hochschulstandorten, Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie an einem Frühstudium initiiert werden können. (…)
Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an berufsorientierenden Maßnahmen ist von ihnen in geeigneter Form zu dokumentieren. (…)
Betriebspraktikum
Schülerbetriebspraktika werden im Block an 10 bis 15 zusammenhängenden Werktagen absolviert und finden im Schuljahrgang 11 statt. Soweit die regionalen Gegebenheiten es zulassen, kann die Schule im 9. oder 10. Schuljahrgang ein weiteres Praktikum einführen. Dieses kann sich auf die Schülerinnen und Schüler beschränken, die beabsichtigen, das Gymnasium nach dem Schuljahrgang 10 zu verlassen.
Im Sekundarbereich II kann ein zusätzliches Praktikum auch als Hochschulpraktikum bzw. im Hinblick auf die Perspektive eines dualen Studiums stattfinden.“ (S. 21f.)
Hier findet sich die Festlegung, dass das Praktikum im 11. Schuljahrgang stattzufinden hat. Neu ist, dass am Gymnasium auch mehr als ein Praktikum durchgeführt werden kann (Der geltende Erlass schließt das aus!). Ein weiteres Praktikum ist also in den Jahrgangsstufen 9 oder 10 möglich.
Offen bleibt die Frage, ob der Unterricht des Faches Politik-Wirtschaft und der Unterricht zur Berufs- und Studienwahlvorbereitung in der Einführungsphase von derselben Lehrkraft unterrichtet werden soll oder muss. Da es keine explizite Regelung gibt, kann diese Frage offensichtlich die Schule selbst entscheiden. Es liegt auf der Hand, dass es didaktisch und methodisch sicherlich sinnvoll sein dürfte, wenn der Unterricht in der Hand der Lehrkraft für Politik-Wirtschaft läge. Schulorganisatorisch kann das aber auf Hindernisse treffen, wenn es um die Betreuung des Betriebspraktikums geht, da die Lehrkräfte in der Regel für die Praktikumszeit (zumeist zwei Schulwochen) von anderem Unterricht freigestellt werden, da sie die Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse an den Praktikumsplätzen betreuen müssen. Wenn es aber zu wenig Lehrkräfte mit der Fakultas Politik-Wirtschaft an einer Schule gibt, kann es gerade in den Praxiswochen zu Engpässen kommen. Dieses Argument hat besonderes Gewicht, wenn Gymnasien zwei von Politiklehrkräften zu betreuende Praktika durchführen, z. B. in Jahrgang 9 und 11.
Es ist sinnvoll, dass die Schule unter Beteiligung aller Betroffenen und frühzeitig festlegt, wie das Konzept in der Berufs- und Studienwahlvorbereitung aussehen soll:
Soll es ein oder zwei Praktika geben? Lehrereinsatz in der Einführungsphase?
Vergleiche hierzu auch Betrifft Gymnasium Dezember 2017: Wie das aktualisierte Musterkonzept zur Berufs- und Studienorientierung falsche Impulse setzt.
(http://gymnasien.gew-nds.de/images/betrifft/Betrifft_Gymnasium_12-2017_Web.pdf)
Stand: 12/2017
Zusammenstellung: Barbara Hallerbach, Henner Sauerland