Ende 2021 Tarifabschluss für Landesbeschäftigte erreicht / Übertragung auf Beamt*innen läuft an - Pensionsbereich bislang außen vor
2,8 Prozent mehr Gehalt und 1.300 Euro Einmalzahlung
Als einen „verantwortungsvollen Abschluss in schwieriger Corona-Zeit“ haben die gewerkschaftlichen Verhandlungsführer*nnen das Ergebnis der Tarifverhandlungen für Landesbeschäftigte bezeichnet. 1.300 Euro (steuer- und abgabenfrei) werden im ersten Quartal an alle Vollzeitbeschäftigten ausbezahlt, die am 29. November 2021 beim Land beschäftigt waren und zwischen dem 1. Januar 2021 und dem besagten 29. November mindestens einen Tag Anspruch auf Entlohnung hatten. Teilzeitkräfte erhalten die Zahlung anteilig zu ihrem Beschäftigungsumfang, Azubis und Praktikant*innen bekommen 650 Euro. Das kann sich sehen lassen.
Der Landtag hat bereits im Dezember auf Vorschlag der Landesregierung beschlossen, dass diese Coronaprämie unter den gleichen Bedingungen auch an die aktiven Beamt*innen ausbezahlt wird.
Nicht berücksichtigt wurden die Pensionär*innen, ihnen droht nun eine Nullrunde. Dies hat die GEW gemeinsamen mit dem DGB, ver.di und der GdP deutlich kritisiert und bei der Landesregierung und den Fraktionen Verbesserungsbedarf angezeigt.
Nach der Einmalzahlung Anfang 2022 wird es Ende 2022 eine Entgeltsteigerung von 2,8 Prozent ab dem 1. Dezember für die Angestellten geben. Es gibt die Zusage des Finanzministers, auch dieses Verhandlungsergebnis auf die Beamt*innen zu übertragen. Die Gespräche dazu laufen nun an. Die GEW wird sich dafür einsetzen, dass hierbei nicht zwischen aktiven und pensionierten Beamt*innen unterschieden wird.
Was nicht im Tarifergebnis steht
Diese Zahlen zeigen nicht, was bei den Tarifverhandlungen alles verhindert werden konnte. Die Arbeitgeber wollten den sogenannten „Arbeitsvorgang“ neu definieren und damit eine wesentliche Grundlage für die Eingruppierung neu ordnen. Das hätte zu Herabgruppierungen an vielen Stellen und damit zu massiven Lohnkürzungen führen können. Diesen Angriff konnten die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes gemeinsam verhindern.
Schwierige Bedingungen, neue Wege
Dies geschah alles unter schwierigsten Rahmenbedingungen. In Niedersachsen waren die Corona-Vorgaben, die Streiks oder andere Arbeitskampfmaßnahmen beeinflusst hatten, noch vergleichsweise milde. In Sachsen beispielsweise waren größere Versammlungen aufgrund der hohen Zahl an Infizierten und der Belastung des Gesundheitssystems verboten. Zusätzlich zu den rechtlichen Rahmenbedingungen kam die eigene Gewissensfrage hinzu, ob es ratsam sei, an größeren Versammlungen teilzunehmen.
Die GEW Niedersachsen ist daher in dieser Tarifrunde neue Wege gegangen durch mehr kleinere, dezentrale Initiativen, Online-Angebote und Aktionen, die auch ohne die physische Anwesenheit von vielen Beschäftigten funktionieren und Druck auf den Arbeitsgeber ausüben konnten. Die Rückmeldungen dazu waren positiv, so dass einiges auch die Corona-Zeit überdauern wird.
Der Dank für dieses Ergebnis, von dem Angestellte und Beamt*innen profitieren, gilt allen, die sich in der Tarifrunde engagiert haben: den streikenden Angestellten, den aktiven Beamt*innen, die sich solidarisch erklärten und ihm Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten aktiv wurden, den Pensionär*innen, die mitangepackt haben, den Studierenden, die überall dabei waren.
Information zum Streikgeld
Durch die Teilnahme am Streik hat der Arbeitgeber das Recht, das Gehalt zu kürzen. Die GEW zahlt in solchen Fällen Streikgeld an ihre Mitglieder. Dabei ist zu beachten:
Um Streikgeld zu erhalten, muss man einen Gehaltsabzug nachweisen. Nur dann besteht Anspruch auf Streikgeld. Dieser Abzug wird mit einiger zeitlicher Verzögerung auf der Gehaltsabrechnung ersichtlich sein. Diese Abrechnung dann bitte zusammen mit dem Streikgeldformular, das beim Streik ausgegeben wurde oder man auch nachträglich bei der GEW erhalten kann, bei der Landesgeschäftsstelle einreichen:
GEW Niedersachsen; Buchhaltung; Berliner Allee 16; 30175 Hannover; buchhaltung(at)gew-nds(dot)de
Die Grundlage für dieses (bundesweite) Verfahren bildet die „Richtlinie für die Entnahme von Mitteln aus dem Kampf- und Unterstützungsfonds“:
„Für Warnstreiks wird GEW-Mitgliedern der nachgewiesene Nettogehaltsabzug ersetzt; maximal das Dreifache des auf den nächsten vollen Euro aufgerundeten monatlichen Mitgliedsbeitrags. Im Einzelfall kann dem Mitglied auf Antrag der tatsächliche Nettogehaltsabzug gewährt werden, wenn dies sozial geboten ist. Wenn studentische Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen einem Streikaufruf der GEW folgen, wird unterstellt, dass der Ersatz des tatsächlichen Nettogehaltsabzugs sozial geboten ist.“