Erlassentwurf „Die Arbeit in der Realschule“ - was ist geplant, wie ist das zu bewerten?

 Grundsätzliches:

Der vorliegende Entwurf ist nicht eine Weiterentwicklung der Realschule, sondern eine Veränderung der Realschule im Kern.

Die klare Struktur der Realschule wird aufgelöst. HS und RS können in einem Maße verzahnt werden, dass sie als getrennte Schulformen nicht mehr wahrnehmbar sind, ihre Schülerinnen und Schüler über innere Differenzierung aber weiterhin als Haupt- oder Realschulschülerinnen und -Schüler ausweisen. Die personellen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen für den gemeinsamen Unterricht sind weitgehend ungeregelt, ebenso welches Gremium der Schule über die Zusammenarbeit entscheidet.

 Zentrale Aufgabe der Realschule ist zukünftig die Berufsorientierung bis hin zur Berufsvorbereitung, ohne diese wirklich einlösen zu können. Die Entwicklung von Jugendlichen im Sinne einer ganzheitlichen und vielfältigen Entwicklung der Persönlichkeit wird weitgehend aufgegeben. Realschülerinnen und Realschüler mit der Perspektive, in die Sek II eines allgemeinbildendes Gymnasiums wechseln zu wollen, wird diese Möglichkeit praktisch genommen. Den Realschülerinnen und Realschülern wird nur der Weg über das berufsbezogene Fachabitur zugestanden. Bereits am Ende der Klasse 8, mitten in der Pubertät und ohne wirkliche Einblicke in die Berufswelt sollen sich Schülerinnen und Schüler bereits für ein Berufsfeld entscheiden, ohne die sich daraus ergebenden Konsequenzen überblicken zu können.

Der Anspruch, dass die Arbeit in der RS auf die Bildung der Gesamtpersönlichkeit ihrer Schülerinnen und Schüler abzielt, wird dadurch konterkariert, dass der musisch–kulturelle Bereich weitgehend aus dem Kanon der Realschule verschwindet und der Anteil von Wirtschaft und Berufsbildung in weitem Maße ausgebaut wird.

 Der neue Erlass verfolgt zwei Ziele:

-     vor dem Hintergrund rückläufiger Schülerzahlen sollen der Realschule begabte Schülerinnen und Schüler abgeworben und dem Gymnasium zugeführt werden

-     nicht mehr existenzfähige Hauptschulen sollen dem Schein nach gerettet werden, ohne nach außen hin eingestehen zu müssen, dass das gegliederte System gescheitert ist. Das neue, mindestens zweizügige System garantiert Schulstandorte, die sonst nicht aufrecht zu erhalten sind, blockiert damit die Gründung Integrierter Gesamtschulen und leitet in die Zweigliedrigkeit über.

 Insgesamt bedeutet der neue Erlass enorme Zusatzbelastungen für die Lehrkräfte. Die personellen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen für den gemeinsamen Unterricht sind ebenso wenig vorhanden, wie entsprechend ausgebildete Lehrkräfte für die zukünftigen Profilbereiche. Zusätzliche Ressourcen/Stunden für Differenzierung, Förderung und mögliche zusätzliche Wahlpflichtkurse gibt es nicht. Die Teilungsgrenzen bleiben unangetastet. Lediglich für das Kompetenzfeststellungsverfahren soll Fortbildung angeboten werden.

 Die Fachgruppe Realschule der GEW lehnt die geplante massive Änderung des Auftrags der Realschule ab!

 

Was ist geplant?

1.5 bis 1.5.6

In zusammengefassten Haupt- und Realschulen wird der Unterricht grundsätzlich schulformspezifisch erteilt. In den Schuljahrgängen 5-8 kann mit Ausnahme der Kernfächer gemeinsamer Unterricht in allen Fächern erteilt werden. Er sollte für zwei Jahre eingerichtet werden. Damit jahrgangsübergreifender Unterricht vermieden wird, können auch andere Differenzierungsmaßnahmen in allen Fächern und Fachbereichen durchgeführt werden. Im gemeinsamen Unterricht muss nach schulformspezifischen Kerncurricula unterrichtet werden. Leistungsstarke Hauptschülerinnen und Schüler können nach Beschluss der Klassenkonferenz in einzelnen Kernfächern am Unterricht des Realschulzweigs teilnehmen.

Nach diesem Erlass ist alles möglich, eine reine Realschule bis zu einer zusammengelegten Haupt- und Realschule, die lediglich über innere Differenzierung zwischen Haupt- und Realschulschülerinnen und -Schülern unterscheidet.

Ungeklärt ist,

-          welche Teilungszahlen für die zusammengelegten Gruppen gelten

-          welches Gremium über diese Zusammenarbeit entscheidet

-          ob frei werdende Lehrerstunden an der Schule verbleiben oder evtl. abgeordnet werden müssen

Sicher ist,

-          dass für die zusammengelegten Gruppen neue Schulpläne erstellt werden müssen, die über innere Differenzierung die schulformspezifischen Curricula und Bewertungsmaßstäbe von HS und RS berücksichtigen. Unklar dabei ist, wie am Unterricht in den Kernfächern teilnehmende Hauptschulschülerinnen und –Schüler zu unterrichten und zu bewerten sind.

-          Dass für die Lehrkräfte erheblich Mehrarbeit anfällt.

 2.5 in Verbindung mit 4.13 – 4.16

Die Realschule ermöglicht Schülerinnen und Schülern Erfahrungen und Orientierungshilfen, mit denen sie sich sachkompetent für Ausbildungswege entscheiden können. Hierbei ist eine enge Kooperation zwischen der RS, BBS, Betrieben und der Berufsberatung der Arbeitsverwaltung Teil des fächerübergreifenden Konzepts zur Durchführung berufsorientierender Maßnahmen.

Diese berufsorientierenden Maßnahmen werden ab Klasse 8 durchgeführt. Insgesamt sind mindestens 30 Schultage in den Schuljahrgängen 8-10 durchzuführen.

Alle Schülerinnen führen einen Nachweis, in dem die Teilnahme an berufsorientierenden Maßnahmen dokumentiert wird.

Diese Anzahl von Tagen muss sogar überschritten werden, wenn Schülerinnen und Schüler Zertifikate erhalten sollen, die ihnen ihre berufsbezogenen Kompetenzen bescheinigen. Diese Zertifikate setzen voraus, dass Schülerinnen und Schüler an 40 Tagen in den Jahrgangsstufen 9 und 10 berufsbezogene Kompetenzen erworben haben (6.9).

Die Ausweitung der Praxistage in allen Schularten, insbesondere die Fachausbildung in den Praxistagen der Hauptschülerinnen und Hauptschülern wird in vielen Regionen des Flächenlandes Niedersachsen die Wirtschaft überfordern, sodass die Qualität der Praxistage nicht gewährleistet erscheint, zumindest führen sie zur Arbeitsverdichtung in den Betrieben und damit verbundener mangelnder Betreuung der Schülerinnen und Schüler.

 Auf Antrag bei der LSchB kann ab dem 9. Schuljahrgang in der Zusammenarbeit zwischen Realschule und berufsbildender Schule insbesondere die inhaltliche Verzahnung der Fächer Deutsch, Mathematik und des Fachbereichs Naturwissenschaft curricular mit der berufsbezogenen Lernfeldorientierung umgesetzt werden. Dabei müssen die Anforderungen sowohl des jeweiligen Curriculums der Realschule als auch die Vorgaben des 1. Ausbildungsjahres einer Berufsausbildung erfüllt werden

Die berufliche Qualifizierung in Kooperation mit der BBS umfasst 14 Wochenstunden an zwei Schultagen in den Schuljahrgängen 9 und 10.

Die Wahl der Fachrichtungen wird ab dem 8. Schuljahrgang vorbereitet und berücksichtigt die Kompetenzen, Neigungen und Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler sowie die in der kooperierenden berufsbildenden Schule angebotenen Fachrichtungen.

Die Schulen treffen in Abstimmung mit dem Schulträger sowie den Trägern der Schülerbeförderung verbindliche Vereinbarungen und stellen damit die inhaltliche Verzahnung von allgemeiner und beruflicher Bildung sicher.

Allein schon an dem Ausmaß der Ausführungen zu diesem Bereich wird deutlich, dass die RS zu einem großen Teil ihren allgemeinbildenden Auftrag verloren hat und nicht nur zu einer berufsorientierenden, sondern bereits zu einer berufsbildenden Schule verändert wurde. Bereits ab Klasse 8 soll eine berufliche Entscheidung vorbereitet werden. Dabei wird der Zeitpunkt dieser Entscheidung in immer frühere Jahrgänge verlagert. Das ist abzulehnen, zumal die beruflichen Wahlmöglichkeiten nur begrenzt sein werden und nicht garantiert werden kann, dass die Interessen der Schülerinnen berücksichtigt werden können.

Der Erlass vermittelt den Eindruck, als sei die Kooperation mit den BBS etc. verpflichtend, obwohl in dem Flächenland Nds. Eine solche Kooperationsmöglichkeit nicht für alle Schulen garantiert werden kann.

Die inhaltliche curriculare Verzahnung der RS mit berufsfeldorientierender Ausbildung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Naturwissenschaften, wobei die Kooperation an zwei Schultagen mit insgesamt 14 Wochenstunden verbindlich geregelt ist, lässt erwarten, dass den Schülerinnen und Schülern das 1. Ausbildungsjahr auch als solches von den Betrieben anerkannt würde. Das ist keinesfalls garantiert. Bereits in der Vergangenheit haben sich entsprechende Modelle in der BBS nur in konkreten Absprachen mit einzelnen Firmen durchführen lassen. Grundsätzlich ist eine solche Anerkennung nicht gegeben.

Die Regelung der Kosten des Verfahrens, z. B. der Schülerbeförderung, wird den Schulen aufgetragen. Sie sollen mit den Schulträgern verbindliche Verträge über die entstehenden Kosten abschließen. Das Land verpflichtet also Schulen zu Regelungen, deren sächliche Kosten nicht garantiert sind. In einer Zeit, in der die Kommunen zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten kommen, wird das für Schulen große Schwierigkeiten bedeuten. Unklar ist, wie zu verfahren ist, wenn Kommunen sich weigern, diese Kosten zu übernehmen?

 5.4.2 

Die Realschulen sollen im Wahlpflichtbereich für die 9. und 10. Klassen mindestens zwei Profile aus den Bereichen Fremdsprachen, Wirtschaft, Technik, Gesundheit und Soziales bilden. Jedes der Profile wird vierstündig erteilt. Alle Schülerinnen und Schüler sind ohne Ausnahme verpflichtet, sich einem Profil zuzuordnen. In dem Profil sind 5 – 7 schriftliche Lernkontrollen zu schreiben wobei je Halbjahr an die Stelle einer schriftlichen Lernkontrolle eine andere Form der Leistungsüberprüfung treten soll, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist.

 

Das bedeutet, außer dem jeweiligen Profil können die Schülerinnen und Schüler keinen weiteren Wahlpflichtkurs belegen. Was das insbesondere, aber nicht ausschließlich, für den kulturell-musischen Bereich bedeutet, darf sich jeder selbst ausmalen.  Auch nach der gegenwärtigen Erlasslage ist es Realschulen möglich, berufsorientierende Wahlpflichtkurse, auch in Zusammenarbeit mit Berufsschulen anzubieten. Schulen haben aber gleichzeitig die Möglichkeit, auch Wahlpflichtkurse anzubieten, die sich aus der Interessenlage der Schülerinnen und Schüler ableiten lassen. Der ursprüngliche Ansatz für die Einrichtung von Wahlpflichtkursen, nämlich Schülerinnen und Schüler in ihren Interessen und Fähigkeiten vertiefende Einsichten vermitteln zu können, wird jetzt zugunsten einer verpflichtenden Berufsorientierung geschleift.

Es ist zu befürchten, dass viele Realschulen neben der verpflichtend anzubietenden Fremdsprache nur ein eingeschränktes  Profilangebot vorhalten können. Das hätte zur Folge, dass ein Großteil der Schülerinnen und Schüler in ein Profil gezwungen werden, das nicht ihren Kompetenzen, Neigungen und Interessen entspricht. Für den Schulerfolg solcher Jugendlichen könnte das bedeutsam werden, weil dieser vierstündige WPK mit bis zu 7 schriftlichen Lernkontrollen innerhalb der Versetzung und des Abschlusses den Stellenwert der Kernfächer erreicht. Aus Sicht der Fachgruppe geht die Verlagerung insbesondere der sehr eng geführten Berufsorientierung in immer frühere Jahrgänge zu Lasten der Basiskompetenzen, der Allgemeinbildung und der Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler. Eine Festlegung der Schülerinnen und Schüler auf ein zweijähriges Profil mitten in der Umbruchphase der Pubertät erscheint nicht der richtige Zeitpunkt für eine solche Maßnahme.

Der Realschule fehlen ausgebildete Fachkräfte für Technik, für Gesundheit und Soziales ohnehin, sodass sich das Profilangebot nach Zufälligkeiten und den freien Kapazitäten in der Region befindlicher BBS richten, sich aber keinesfalls an den Bedürfnissen der Jugendlichen orientiert.

In der achten Jahrgangsstufe sollen die Schülerinnen und Schüler einem Kompetenzfeststellungsverfahren unterzogen werden, um sie richtig beruflich orientieren zu können.  Es soll durch Lehrkräfte durchgeführt werden, eine weitere Aufgabenübertragung auf Lehrkräfte. Da Lehrkräfte dazu nicht ausgebildet sind, sollen Fortbildungsmaßnahmen angeboten werden. Welchen Sinn ein Kompetenzfeststellungsverfahren allerdings macht, wenn eine Realschule nur Französisch und ein Berufsprofil anbieten kann, darf mit Recht gefragt werden.

 3.3

Die Schule kann im Rahmen der Pflichtstundenzahl ab dem 6. Schuljahrgang in einzelnen oder allen Schuljahrgängen einen zusätzlichen zweistündigen Wahlpflichtkurs einrichten. 

Ob eine Schule das wirklich kann, hängt von dem Stundenbudget der jeweiligen Schule ab. Zusätzliche Stunden für solche Maßnahmen sind nicht vorgesehen, sind aber notwendig, wenn nicht Kürzungen an anderer Stelle vorgenommen werden sollen.

Stundentafel

Mathematik erhält eine Stunde mehr
Informatik als WPK kann nur noch in 7 und 8 angeboten werden statt von 6 bis 10
Das Fach Wirtschaft erhält zusätzliche Stunden 

Der Bereich musisch-kulturelle Bildung wird um 6 Stunden gekürzt 
Die dritte Sportstunde ist als AG möglich

Die Reduzierung der Ausbildung von Realschülerinnen und Realschülern und Realschülern auf Verwertbarkeit für die Wirtschaft unter Hintenanstellung der Persönlichkeitsentwicklung von jungen Menschen, zu der selbstverständlich ein ausreichendes Maß auch an musisch-kultureller Bildung gehört, lehnt die Fachgruppe Realschule der GEW nachdrücklich ab.