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Besondere Regelungen für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte

Dem Schulhauptpersonalrat ist es gelungen, dass nun auch die begrenzt dienstfähigen Lehrkräfte in die Erleichterungen der Arbeitsbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte einbezogen sind. Die Erleichterungen in Kurzform:
Soweit wie möglich sollten teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte für dienstliche Aufgaben nur im Umfang ihrer reduzierten Unterrichtsverpflichtung eingesetzt werden.
Dasselbe gilt für Springstunden, soweit sie nicht vermieden werden können.
Ein unterrichtsfreier Tag ist zu ermöglichen, wenn die Unterrichtsverpflichtung um mindestens ein Drittel ermäßigt ist.
Auf familiäre Verpflichtungen sollte Rücksicht genommen werden. Dies gilt insbesondere für die Festlegung von Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende.
Diese Regelungen gelten auch für Altersteilzeitbeschäftigte. Zusätzlich ist für diejenigen, die aus familiären Gründen (§ 62 NBG) reduziert haben, ausgeschlossen, dass sie am Vormittag und Nachmittag desselben Tages und mit weniger als zwei Stunden am Tag eingesetzt werden.
Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst findet dieser Erlass keine Anwendung. In besonders begründeten Einzelfällen kann das MK dennoch zustimmen. Der vollständige Erlass ist auf der Homepage des SHPR abrufbar.




Besondere Regelungen für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte

Für Lehrkräfte in Niedersachsen, die nach den Regelungen des alten Beamtengesetzes aus familiären Gründen nach § 87a NBG oder nach § 80a NBG auf Antrag teilzeitbeschäftigt waren, regelte bisher ein Erlass (vom 30.12.2004) das Bewilligungsverfahren und auch die Erleichterungen der Arbeitsbedingungen im Schulbetrieb. Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis wurde dieser Erlass entsprechend angewendet. Unklarheiten gab es jedoch darüber, ob auch begrenzt dienstfähige Lehrkräfte und Lehrkräfte, die sich in Altersteilzeit oder in Elternzeit befinden, entsprechende Erleichterungen in Anspruch nehmen können. Das Kultusministerium hat bei der Neufassung des Erlasses neben den redaktionellen Änderungen, die aufgrund des neuen Beamtengesetzes notwendig geworden sind, versucht, diese Unklarheiten zu beseitigen. Leider geht es davon aus, dass jede Gruppe von „Teilzeitkräften“ im Hinblick auf die Erleichterungen unterschiedlich behandelt werden müsste. Darüber hinaus sollen Teilzeitkräfte im Vorbereitungsdienst generell von den Erleichterungen ausgenommen werden. Dies hat der Schulhauptpersonalrat in seiner Stellungnahme kritisiert und den Erlassentwurf „Besondere Regelungen für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte“ abgelehnt. Auf der Homepage der GEW-Fraktion des SHPR ist die Stellungnahme nachzulesen.












   
   
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