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Schwerbehinderung


12.2010: Nur bei Ableistung der vollen Unterrichtsstundenzahl voll dienstfähig

Ob ein Lehrer als voll dienstfähig anzusehen ist, hängt davon ab, ob er die in der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte festgelegte Unterrichtsstundenzahl ableistet. Nicht entscheidend ist dagegen die für Beamte geltende wöchentliche Arbeitszeit. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden. Damit war die Klage eines Lehrers, der eine Reduzierung seiner Unterrichtsverpflichtung unter Beibehaltung der Vollzeittätigkeit und der damit verbundenen Gewährung der vollen Dienstbezüge begehrt hatte, auch in zweiter Instanz erfolglos. Das OVG hat aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Der Lehrer sah sich aufgrund einer Augenerkrankung nur noch in der Lage, 19,5 statt 24,5 Unterrichtsstunden zu erteilen. Aufgrund der verlangsamten Lesegeschwindigkeit benötige er mehr Vor- und Nachbereitungszeiten für seinen Unterricht und komme deshalb bei der reduzierten Unterrichtsstundenzahl im Ergebnis auf die gleiche Wochenarbeitszeit wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft. Die LSchB hatte daraufhin die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die Unterrichtsverpflichtung auf 19,5 Unterrichtsstunden – mit entsprechender Reduzierung der Bezüge - herabgesetzt.
Die Klage hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg, da es laut OVG nicht auf die für Beamte geltende Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ankäme, sondern auf die in der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte festgelegte Unterrichtsstundenzahl. Diese Anforderungen erfülle ein Lehrer nicht mehr vollständig, wenn er aufgrund einer dauerhaften Erkrankung nur noch eine reduzierte Anzahl von wöchentlichen Unterrichtstunden erteilen kann. Er sei sodann nur noch begrenzt und nicht mehr uneingeschränkt dienstfähig. (OVG Niedersachsen, 09.11.2010, 5 LC 164/09)


Teilzeit für schwerbehinderte und gesundheitlich beeinträchtigte Lehrkräfte

Nach neuester Erlasslage hat die LSchB jeden Antrag auf Teilzeitbeschäftigung dahingehend zu überprüfen, ob nicht dienstliche Gründe gegen eine Teilzeitbeschäftigung sprechen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Kollegin bzw. der Kollege ein sogenanntes Mangelfach unterrichtet und nicht andere zwingende Gründe für eine Reduzierung des Beschäftigungsumfangs angeführt werden können. Ein zwingender Grund, dem sich die LSchB nicht verschließen kann, ist eine Schwerbehinderteneigenschaft der Antragstellerin oder des Antragstellers. Das ergibt sich aus § 81 Abs. 5 des SGB IX. Dort heißt es in Satz 3: „Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung nötig ist.“ Die Hauptschwerbehindertenvertretung hat in den Verhandlungen mit der Ministerin erreichen können, dass schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung gewährt werden muss, ohne dass ihnen eine weitere Erklärung zum Gesundheitszustand abverlangt wird. Nicht ganz so eindeutig sieht die Situation bei gesundheitlich beeinträchtigten Menschen aus, bei denen keine Schwerbehinderung vorliegt. Hier greifen neben der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/Dienstherrn, die sich aus dem NBG ergibt, insbesondere die Allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes, die verlangen, „dass die Arbeit so zu gestalten ist, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.“ (§ 4 Abs. 1 ArbSchG). In diesem Zusammenhang gilt zudem die Aussage des Staatssekretärs, dass glaubhaft vorgetragene gesundheitliche Gründe ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes akzeptiert werden sollen. Sicherheitshalber sollten Lehrkräfte, die zu dieser Personengruppe gehören, vor Antragstellung den Kontakt zur zuständigen örtlichen Vertrauensperson für schwerbehinderte Lehrkräfte suchen, die auch nichtbehinderte Kolleginnen und Kollegen gerne beraten wird. g einlegen.







   
   
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