Schulvorstand – Was tun, wenn sich die Anzahl der Sitze während der laufenden Amtsperiode verändert?
Für Schulen im Aufbau kann sich das Problem ergeben, dass sich im Laufe der zweijährigen Amtszeit des gerade gewählten Schulvorstandes die Zahl der Vollzeitlehrereinheiten mit Auswirkung auf die Anzahl der Sitze im Schulvorstand erhöht. Ab 21 Lehrkräften steigt die Zahl der Mitglieder im Schulvorstand von 8 auf 12 an, ab 50 Lehrkräften besteht der Schulvorstand aus 16 Personen. In diesem Fall ist die erforderliche Anzahl von neuen Mitgliedern nachzuwählen.
Sollte die Zahl der Lehrkräfte aufgrund zurückgehender Schüler/innenzahlen sinken, so ist dies erst bei der nächsten obligatorischen Wahl zu berücksichtigen. Wird allerdings zu Schuljahresbeginn festgestellt, dass die Zahl der Vollzeitlehrereinheiten nicht nur vorübergehend weniger als vier (nicht aufgerundet) ausmacht, ist der Schulvorstand aufgelöst und die Gesamtkonferenz übernimmt gemäß § 38b Abs. 1 Satz 5 NSchG die Aufgaben, unabhängig davon, ob die zweijährige Wahlperiode der Erziehungsberechtigten und Lehrkräfte beendet ist. Wird die Schwellenzahl vier überschritten, ist auch im laufenden Schuljahr ein Schulvorstand zu bilden.
Entscheidungsbefugnis des Schulvorstandes zur Ausgestaltung der Stundentafel und zur Einführung von Doppelstunden
Gemäß § 38 a Abs. 3 Nr. 8 NSchG kann der Schulvorstand nach Auskunft der LSchB, zu finden auf deren Homepage, folgende Entscheidungen zur Stundentafel treffen: Auswahl der Stundentafel; Einrichtung von Profilen, Angebot der Fremdsprachen, Fächer mit bilingualem Unterrichtsangebot, Einrichtung von Bläser- und Forscherklassen, Angebote des Förderunterrichts sowie Entscheidungen über Differenzierungsmaßnahmen. Die Unterrichtsverteilung im Sinne des konkreten Lehrereinsatzes liegt jedoch ebenso in der Zuständigkeit der Schulleitung, wie Entscheidungen über eine aktuelle Umsetzung von Veränderungen und Verschiebungen im Laufe des Schuljahres, die sich durch das Wahlverhalten der Schülerinnen und Schülern oder den Fachlehrkräftemangel ergeben.
Bei der Einführung von Doppelstunden handelt es sich nach Auffassung der LSchB nicht um eine Angelegenheit der Stundentafel, sondern um eine Frage der Unterrichtsorganisation. Für die Einführung von Doppelstunden ist der/die Schulleiter/in nach § 43 Abs. 3 Satz 1 zuständig. Eine Entscheidungszuständigkeit der Gesamtkonferenz liegt ebenfalls nicht vor, außer im Schulprogramm würden Grundsätze dazu festgelegt. Vor der grundsätzlichen Entscheidung sind Schulelternrat und Klassenelternschaften sowie Schülerrat und Klassenschülerschaften zu hören. Empfohlen wird außerdem, der Entscheidung Beteiligung und Information der Lehrkräfte vorausgehen zu lassen.
Beteiligungsrechte des Schulvorstände beim Haushaltsplan der Schule
Laut Information der GRÜNEN hat es in der Praxis Fälle gegeben, bei denen es im Schulvorstand zu keiner Entscheidung über den Haushaltsplan der Schule gekommen ist und Schulleitungen eine Entlastung verweigert wurde. Auf Anfrage teilte das MK dazu seine Sicht der Dinge mit: Der Schulvorstand stimmt über den gesamten Haushaltsplan ab, nicht aber über Einzelposten. Wenn einzelnen Posten nicht zugestimmt werden kann, kann somit auch dem gesamten Plan keine Zustimmung erteilt werden. Damit ergibt sich für den Schulvorstand eine Einflussmöglichkeit bezüglich der Inhalte von einzelnen Haushaltsstellen, denn der/die Schulleiterin ist in dem Fall zur Nachbesserung verpflichtet. Eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Haushaltsstellen sei jedoch nicht erforderlich; es reiche, wenn der/die Schulleiter/in die geplanten Gesamtsummen für Fortbildung, Schulfahrten, SchiLF, Kopierkosten und Gebäudeunterhaltung nenne. Das Recht des Schulvorstandes reduziere sich darauf, zu einzelnen Haushaltsstellen Rückfragen zu stellen und in strittigen Fällen Nachbesserungen zu verlangen. Solange ein Beschluss über die Verwendung der Haushaltsmittel nicht vorliegt, kann der/die Schulleiter/in nur im Wege der vorläufigen Haushaltsführung tätig werden. Die nicht ordnungsgemäße Vorlage eines Haushaltsplanentwurfs stelle eine Pflichtverletzung dar. (Protokoll der Plenarsitzung vom 28.08.2009, Seite 5622)
Schulvorstand: Wahlrecht der Pädagogischen Mitarbeiter/innen
Pädagogische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (PM) können unabhängig von der Anzahl ihrer erteilten Stunden bzw. unabhängig von der Höhe ihrer Arbeitszeit als Mitglied in den Schulvorstand gewählt werden. Das aktive Wahlrecht erhalten sie aber nur, wenn sie hauptberuflich tätig sind. Nach der Definition von Hauptberuflichkeit in § 10 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes muss die Tätigkeit i.V.m. § 62 Abs. 1 (bisher § 87a) des Niedersächsischen Beamtengesetzes jedoch mindestens ein Viertel der für eine vergleichbare Lehrkraft geltenden Arbeitszeit umfassen. Ist die Arbeitszeit geringer, dann gilt die bzw. der PM als nebenberuflich tätig. Sollte neben der Tätigkeit in der Schule von mindestens einem Viertel der Arbeitszeit noch eine anderweitige hauptberufliche Tätigkeit vorliegen, verfügt die bzw. der Beschäftigte nur über das passive Wahlrecht. Für die Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt somit, dass sie nur dann über ein passives und aktives Wahlrecht verfügen, wenn sie hauptberuflich mit mindestens mehr als einem Viertel der für eine Vollzeitkraft üblichen Arbeitszeit in der Schule tätig sind.
Neuwahl der Schulvorstände
Im kommenden Schuljahr steht die Neuwahl der Schulvorstände an. Da den SHPR hierzu diverse Anfragen erreichen, hierzu einige Hinweise: Gemäß § 38 b Abs. 6 Satz 3 NSchG gelten die §§ 75 und 91 NSchG auch für die Wahlen zum Schulvorstand. In Verbindung mit der Elternwahlordnung und der Schülerwahlordnung sind auch die Wahlen für die Schulvorstandsmitglieder der Eltern- und Schülervertretung innerhalb der ersten beiden Monate nach den Sommerferien durchzuführen. Diese Regelung der Eltern- und Schülerwahlordnung stellt sicher, dass für die Neuwahl der Gremien alle Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler wählbar sind, die ab dem neuen Schuljahr zur Schule gehören.
Für die Zeit vom Schuljahresbeginn bis zu den Neuwahlen gilt die Übergangsregelung, die eine Fortführung im Amt vorsieht, sofern die Kinder bzw. die Schülerinnen und Schüler die Schule noch nicht verlassen haben. Für betroffene Eltern und Schülerinnen bzw. Schüler, die aus dem Schulvorstand ausgeschieden sind, rücken deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bis zur Neuwahl nach. Das NSchG beinhaltet keine entsprechende Regelung für die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte. Es ist jedoch sinnvoll, entsprechend zu verfahren, da erst zu Beginn des neuen Schuljahres die endgültige Zahl der Schulvorstandsmitglieder feststeht und die neuen Lehrkräfte der Schule so die Möglichkeit erhalten, an der Wahl teilzunehmen.