01.2011: Kreis muss Schulbus auch für Fahrten zu entfernter Privatschule zahlen
Schüler, die statt einer nahen Grund- oder Gesamtschule eine weiter entfernte Montessorischule besuchen, haben trotzdem einen Anspruch auf Erstattung ihrer Fahrkosten (VG Göttingen, AZ u.a. 4 A 144/08). Das Gericht stufte die Privatschule als eigenständigen Bildungsgang ein. Deshalb müsse der Landkreis die Fahrkosten erstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Richter ließen ausdrücklich die Berufung zu, da der Frage, ob die Montessorischule ein eigenständiger Bildungsgang sei, eine grundsätzliche Bedeutung zukomme.
09.2010: Unterlassung von Äußerungen eines Schulleiters
Das OVG LG hat mit Beschluss vom 17.12.2009, (2 ME 313/09), folgenden Leitsatz formuliert: Der Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen durch einen Amtsträger (hier: Schulleiter), die im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben stehen, ist nicht gegen den Amtsträger, sondern gegen seine Anstellungskörperschaft zu richten.
Damit wurde die Beschwerde eines Vaters einer Grundschülerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts abgelehnt, mit dem dieses den Antrag des Vaters, den Schulleiter der Grundschule, die die Tochter besucht, im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, bestimmte Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten. Wird ein Anspruch auf Unterlassen von Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben stehen, geltend gemacht, ist nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden Rechtsträgerprinzips Anspruchsgegner und daher auch gerichtlich in Anspruch zu nehmen nicht der Beamte persönlich, sondern der Hoheitsträger, dem die Äußerungen seines Amtswalters zugerechnet werden.
09.2010: Zeugnisnoten dürfen vom rechnerischen Durchschnitt abweichen
Mit Beschluss vom 10.08.2010 (6 B 149/10) hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden, dass Lehrkräfte nicht immer die Note vergeben müssen, die sich rechnerisch aus den einzelnen Schülerleistungen ergibt, sondern auch eine deutliche Verschlechterung negativ in Versetzungszeugnissen berücksichtigen können. Die Kammer sah die von einer Lehrkraft vergebene Note „mangelhaft“ als rechtmäßig an, obwohl sich rechnerisch eine Note von 4,41 (abgerundet 4) ergeben hatte. Das Gericht lehnte damit einen Eilantrag des Schülers eines Gymnasiums ab, der damit seine Versetzung in den 8. Jahrgang erreichen wollte. Die Note sei rechtlich nicht zu beanstanden, da Lehrkraft ausreichend begründet habe, warum sie vom rechnerischen Durchschnitt abgewichen sei.
08.2010: Lehrkräfte müssen Bewertung des Sozialverhaltens nachvollziehbar begründen
Mit Erfolg hat sich ein Schüler vor dem Braunschweiger Verwaltungsgericht gegen eine schlechte Note im Sozialverhalten gewehrt. Die Begründung der Entscheidung (AZ 6 B 53/17): "Die Schule muss die Bewertung nachvollziehbar begründen. Eine gesteigerte Begründungspflicht besteht, wenn die Bewertung der den Schüler unterrichtenden Lehrer und Lehrerinnen bezogen auf das Sozialverhalten im Unterricht erheblich von der Bewertung des Sozialverhaltens außerhalb des Unterrichts durch andere Lehrer abweicht und das Sozialverhalten in den Vorjahren immer eine oder zwei Abstufungen besser beurteilt worden war. In diesem Fall wird eine rein rechnerische Ermittlung der Gesamtbewertung über eine Berücksichtigung des Sozialverhaltens innerhalb und außerhalb des Unterrichts zu jeweils 50 Prozent den Anforderungen an eine sachgerechte Begründung nicht gerecht." Die Konferenz müsse deshalb das Sozialverhalten neu bewerten. Bei einem Notensprung von zwei Stufen, bestehe seitens der Schule eine gesteigerte Begründungspflicht.
06.2010 Schulverweis nach Amokdrohung
Das OVG Lüneburg hat die Ordnungsmaßnahme einer Schule gebilligt, die einen Schüler nach Ankündigung eines Amoklaufs im Internet an eine andere Schule derselben Schulform überwiesen hat. Dieses sei im Rahmen des der Schule einzuräumenden pädagogischen Ermessens nicht zu beanstanden, auch wenn die Einstellung der Amoklauf-Ankündigung nur scherzhaft gemeint gewesen sei. Es sei anderen Schülern deutlich vor Augen zu führen, dass selbst eine nur scherzhaft gemeinte Ankündigung eines Amoklaufes nicht ohne gravierende ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben wird, da eine Ankündigung eines Amoklaufs selbst als Scherz nicht hinnehmbar ist. (Az 2 ME 44/09, 21.12.2009)
06.2010 Spannungsverhältnis zwischen Schulleitung und Kollegium rechtfertigt statusberührende Versetzung
Ein lang anhaltendes Spannungsverhältnis innerhalb der Dienststelle mit der möglichen Folge einer fehlenden Bereitschaft zur Übernahme von Funktionsstellen bzw. zum dauerhaften Verbleib von Lehrkräften an der Schule und damit verbunden einer Gefährdung der kontinuierlichen Unterrichtsversorgung stellt dienstliche Gründe dar, die eine statusberührende Versetzung einer Grundschulleiterin an eine GHRS als Konrektorin rechtfertigen. Da das Amt der Konrektorin einer GHRS mit der gleichen Besoldungsgruppe wie das bisher wahrgenommene Amt der Rektorin einer Grundschule bewertet werde, sei die Versetzung nach § 28 NBG zulässig und bedürfe keiner neuen Ernennung. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den dienstlichen Aufgabenbereich eines Beamten ändern, solange diesem ein seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechender Dienstposten verbleibt, wobei den Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereiches, insbesondere einer Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion keine das Ermessen einschränkende Bedeutung zukommt. (OVG Lüneburg, Az ME 215/09, 14.01.2010)
06.2010 Hessischer Verwaltungsgerichtshof weist Klage eines Schulleiters auf Entlastung zurück
Wegen seines ständig wachsenden Arbeitspensums hat ein Schulleiter einer Gesamtschule vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel auf Entlastung geklagt. Seines Erachtens sei die Überlastung systembedingt, denn den Schulen und ihren Leitungen würden immer mehr organisatorische Aufgaben übertragen, ohne aber an anderer Stelle für Entlastung zu sorgen. Der 1. Senat des VGH folgte der Argumentation nicht und wies das Anliegen in seinem Urteil (Az: 1A 1686/09) zurück. Ein Anspruch auf Entlastung bestehe nur, wenn der Dienstherr die Erfüllung eines zu hoch angesetzten Stundenpensums erwarte. Dies sei hier aber nicht der Fall, schließlich hätte der Schulleiter die Arbeit anders gewichten oder Aufgaben delegieren können. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde die Möglichkeit einer Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
04.2010 Kostenlose Schülerkarte gibt es nur für die nächstgelegene Schule
Das VG Hannover hat eine Klage von sechs Schülern der Robert-Bosch-Gesamtschule in Hildesheim auf kostenlose Schülerbeförderung zurückgewiesen, da zur gleichen Zeit eine Integrierte Gesamtschule an ihrem Wohnort Bad Salzdetfurth bzw. in Wohnortnähe eröffnete. Werde in geringerer Entfernung zum Wohnort die gleiche Schulform angeboten, gebe es auch nur für diese die kostenlose Jahreskarte. Die Richter folgten auch nicht dem Argument der klagenden Eltern, dass es sich bei den beiden Schulen nicht um die gleiche Form handele, da noch nicht sicher sei, ob die IGS in Bad Salzdetfurth eine Oberstufe anbieten werde. Da die Schule sechszügig sei, sei zu erwarten, dass es in einigen Jahren auch eine Oberstufe gebe. (AZ 6 A 2571/09)
04.2010 Voller Mehrwertsteuersatz für Schulmensen
Das Bundesfinanzministerium stellt auf seiner Homepage klar, dass grundsätzlich für Speisen, die vor Ort verzehrt werden, ein Umsatzsteuersatz von 19 % gilt. Lieferungen von Lebensmitteln, wie es z. B. Fast-Food-Unternehmen anbieten, unterliegen dagegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Eine Leistung, die mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % zu besteuern ist, liegt immer dann vor, wenn neben der Abgabe von Lebensmitteln noch andere Dienstleistungen erbracht werden, wie z. B. das Bereitstellen von Tischen und Stühlen sowie die Reinigung des Mobiliars und Geschirrs nach dem Verzehr. Dieses gilt gemäß eines Urteils des BFH vom 10.08.2006 auch für die Mittagsversorgung in Schulen, die damit von der Rechtsprechung mit dem Essen im Restaurant umsatzsteuerrechtlich gleichgestellt werde.
Das geltende Umsatzsteuerrecht sehe allerdings umfassende Möglichkeiten vor, das Schulessen zu einem attraktiven Preis anzubieten. So könnten z. B. gemeinnützige Vereine Speisen und Getränke umsatzsteuerfrei abgeben oder die Einrichtungen könnten von einer Steuerbefreiung profitieren, wenn die Verpflegungsleistung durch den Träger selbst erbracht werde, d. h., wenn der Schulträger für die Ausgabe selbst verantwortlich zeichnet. Sofern lediglich eine reine Lebensmittellieferung durch einen Caterer erfolgt, unterliegt diese Schulspeisung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Presseberichten zufolge schlagen regierungsamtliche Steuergestaltungsexperten den Schulen einen kreativen Umgang mit den Vorgaben vor: Der volle Mehrwertsteuersatz sei z. B. zu vermeiden, wenn die Essensverteilung formal als sogenanntes Schulausbildungsprojekt oder als gemeinnützige Aktion gestaltet würde. Es bleibt abzuwarten, ob diese „Ungereimtheiten des Steuersystems“ von der Politik ausgeräumt werden und das Schulessen zukünftig auch dann dem verminderten Steuersatz unterliegt, wenn das Essen nicht nur zubereitet, sondern auch ausgeteilt wird.
Der Landesregierung sind laut Aussage des Staatssekretärs (LT-Drucksache 16/2360) keine weiteren Steuerprobleme hinsichtlich der Mittagsversorgung in Schulen durch Fördervereine bekannt, die Neuregelungen erforderlich machen würden. Eine Befragung der Schulfördervereine durch das Finanzministerium habe weder Beratungsbedarf in Steuerfragen noch Handlungsbedarf für die Landesregierung ergeben.
werde.
01.2010: Keine umfängliche Beratungspflicht des Dienstherrn
Laut Beschluss des OVG Lüneburg (Az: 5 LA 481/07) hat der Dienstherr gegenüber Beamten und öffentlich-rechtlichen Bediensteten grundsätzlich keine umfassende Beratungspflicht über die Rechte aus dem sozialen Leistungssystem der Sozialgesetzbücher. Im verhandelten Fall hatte eine Beamtin geklagt, dass versäumt worden sei, sie darüber zu informieren, dass sie auf Beihilfeansprüche verzichten müsse, um in den Schutz der Arbeitslosenversicherung zu gelangen. Dem Dienstherrn obliege, so die Urteilsbegründung, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet ihm die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, seine Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen.
01.2010: Täuschungsversuch bei Examenshausarbeit
Ein Lehramtsstudent, der wortwörtlich oder geringfügig umformuliert komplette Textpassagen aus einer früheren Hausarbeit in eine im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zu fertigende Hausarbeit übernimmt, ohne kenntlich zu machen, dass es sich um Zitate und die Übernahme von Formulierungen aus anderen Arbeiten handelt, begeht einen Täuschungsversuch, der die Note “ungenügend” rechtfertigt. Auch den Einwand des Lehramtsanwärters, er habe aufgrund seines ausgeprägten fotografischen Gedächtnisses Gedankengänge und Formulierungen der ersten Hausarbeit als „memoriertes Gedankengut“ für die neue Arbeit übernommen, ließ das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 18.05.2009 nicht gelten. (Az: 2 ME 96/09)
12.2009 Umsatzsteuerpflicht für Schulmittagessen
Die Niedersächsische Landesregierung will sich in den anstehenden Reformüberlegungen zur Umsatzsteuer für einen Umsatzsteuer-Befreiungstatbestand für Schulmensen einsetzen. Das Finanzministerium hat deshalb in der Jahresmitte alle Fördervereine der allgemein bildenden Schulen angeschrieben und gebeten, Fragen und Problemstellungen mitzuteilen, die die Besteuerung und ehrenamtliche Tätigkeit betreffen. Bisher gilt, dass z. B. ein gemeinnütziger Schulförderverein für seine Umsätze einen Steuersatz von 7 Prozent zu begleichen hat. Eine Umsatzsteuer wird nach der sogenannten Kleinunternehmerregelung dann nicht erhoben, wenn die Vorjahresumsätze des Vereins nicht über 17.500 Euro liegen. Nach geltender Rechtslage ist eine Umsatzsteuerbefreiung der Abgabe des Schulmittagessens bisher nur möglich, wenn die Leistung durch eine Einrichtung, wie z. B. den Schulträger, erbracht wird, die die Schüler/innen zu Erziehungs- und Ausbildungszwecken aufnimmt.
12.2009 Gewerkschaftswerbung per E-Mail ist zulässig
Mit Urteil vom 20. Januar 2009 (AZ: 1 AZR 515/08) hat das Bundesarbeitsgericht über die Zulässigkeit von Werbung und Informationen einer tarifzuständigen Gewerkschaft an die betrieblichen E-Mail-Adressen von Arbeitnehmern entschieden. Gewerkschaftliche Interessenvertretungen dürfen demnach aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich betriebliche E-Mail-Adressen von Beschäftigten auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers zur Mitgliederinformation nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass solche Mails, die nur inhaltlich zulässige Informationen enthalten dürfen, in angemessenen Zeitabständen versendet werden und nicht zu einer Störung des Betriebsablaufes führen. Die Lektüre gewerkschaftlicher E-Mails während der Arbeitszeit ist gestattet, ausgedruckt werden dürfen solche E-Mails allerdings nur mit Zustimmung des Dienstherren oder Arbeitgebers.
12.2009 Kein Anspruch auf Aufwendungsersatz für häusliches Arbeitszimmer
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 09.11.2009 die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg zurückgewiesen. Eine angestellte Lehrkraft hatte vom Land Niedersachsen nach dem Wegfall der steuerlichen Abzugsfähigkeit die Erstattung seiner Kosten für ein privates Arbeitszimmer sowie für Büromaterialien in Höhe von 120 Euro begehrt. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts steht dem geltend gemachten Anspruch das Berufsbild des Lehrers entgegen. Dieses sei dadurch geprägt, dass auf der einen Seite feste Unterrichtspflichten in der Schule bestünden und auf der anderen Seite die Unterrichtsvor- und -nachbereitung zu Hause in freier zeitlicher und örtlicher Selbstbestimmung durchgeführt werden könne. Die Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt wurde zugelassen.
Umsatzsteuer für Schulverpflegung
Mit Urteil vom 12.02.2009 (V R 47/07) hob der Bundesfinanzhof ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 23.05.2007 (5 K 365/02) auf und beschied: Die Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagsschule durch einen privaten Förderverein sind weder nach dem UStG noch nach Art 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei. Gegen Steuerbescheide des Finanzamtes hatte ein eingetragener Förderverein von Eltern, der in einem Gymnasium eine Cafeteria eingerichtet hatte und Schüler und Lehrkräfte mit Speisen und Getränken versorgte. Das niedersächsische Finanzgericht hatte der Klage mit Hinweis auf Art 132 Abs 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG stattgegeben. Die Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofes führte aber zur Aufhebung dieses Urteils und zur Abweisung der Klage. Eine steuerfreie Gewährung von Beherbergung und Beköstigung sei nur dann steuerfrei, wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der Jugendlichen obliege. Dies sei bei der Beköstigung von Schülern und Lehrern an einer Schule durch einen Elternverein nicht der Fall. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Schule sich seines Unternehmens nur als Erfüllungsgehilfe bedient habe, da er den Verkauf von Getränken und Mahlzeiten nicht im Namen des Schulträgers durchgeführt habe. Eine vom Kläger vorgelegte Bescheinigung, wonach er im Interesse des Schulträgers tätig geworden sei, genüge nicht.
Überweisung in eine Parallelklasse
Laut Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 6 B 93/09 vom 28.05.2009 - darf die Klassenkonferenz die Überweisung in eine Parallelklasse ohne vorherige Androhung aussprechen, wenn ein schwerwiegender Fall vorliegt, in dem die bloße Androhung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls keine wirksame Antwort auf das Fehlverhalten der Schülerin bzw. des Schülers ist. Schulen sind aufgrund ihres Erziehungsauftrages dazu verpflichtet, konsequent gegen Gewalttätigkeiten vorzugehen. Sie sind darauf angewiesen, dass die Schülerinnen und Schüler die elementaren Regeln des Schullebens beachten, zu denen auch die durch die Rechtsordnung vorgegebenen Regeln zum gewaltfreien Umgang miteinander gehören. Ein als grobe Verletzung der Schülerpflichten anzusehender Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen liegt grundsätzlich vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler eine Mitschülerin bzw. einen Mitschüler körperlich misshandelt. Die Schule darf sich bei solchen Rechtsverstößen an den Straftatbeständen der Körperverletzung orientieren.
Innerdienstliches Spannungsverhältnis rechtfertigt Abordnung
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat mit Beschluss vom 06.02.2009 (5 – ME 434/08) festgestellt, dass ein innerdienstliches Spannungsverhältnis zwischen einem Schulleiter und einem Großteil des Kollegiums sowie eine starke Belastung des Verhältnisses zum Schulelternrat einen dienstlichen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 NBG (alte Fassung) für eine Abordnung an die Schulbehörde rechtfertigt.
Versetzungsanträge in andere Bundesländer
Wer aus Niedersachsen zum nächsten Schuljahr in ein anderes Bundesland versetzt werden möchte, muss dafür sorgen, dass der Antrag bis zum 1.02.09 bei der Landesschulbehörde vorliegt. Auch tarifbeschäftigte Lehrkräfte können auf diesem Weg versuchen, das Bundesland zu wechseln. Sie werden wie verbeamtete Lehrkräfte in die Tauschverhandlungen einbezogen, die Ende März/Anfang April stattfinden werden. Die GEW rät zwecks Unterstützung des Antrages, auch mit der Personalvertretung des aufnehmenden Bundeslandes Kontakt aufzunehmen. In der Regel ist der Personalrat auf der Ministeriumsebene zuständig, in Niedersachsen der Schulhauptpersonalrat (SHPR). Die Mitbestimmungsrechte bei der Personalmaßnahme liegen, je nach Bundesland unterschiedlich, beim Personalrat der Schule oder bei einer Stufenvertretung, z. B. dem Bezirkspersonalrat.
Bei tarifbeschäftigten Lehrkräften erfolgt der Tausch nicht über eine Versetzung, sondern durch einen Auflösungsvertrag mit dem abgebenden Land und einen neuen Arbeitsvertrag bzw. eine Verbeamtung im aufnehmenden Land. Wenn mit dem neuen Arbeitgeber ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, sollten sich tarifbeschäftigte Lehrkräfte besonders danach erkundigen, zu welchen Konditionen man beabsichtigt, sie im neuen Bundesland einzustellen.
Bei Ausstellung eines neuen Arbeitsvertrages ist für die Höhe des Entgelts neben der Entgeltgruppe besonders die Stufe von Bedeutung, die in Abhängigkeit von der Berufserfahrung zugeordnet wird. Die Kultusministerkonferenz der Länder hat gegenüber den Finanzministern der Länder eine generelle Anrechnung von Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit beim Bundeslandwechsel nicht durchsetzen können. Und damit ergibt sich ein großes Problem. Zwar bietet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in § 16 wenigstens für die Bundesländer, die zu der Tarifgemeinschaft gehören, die Möglichkeit auch beim Wechsel des Arbeitgebers Berufserfahrung anzurechnen, nur verfährt jedes Bundesland mit dieser "Kann-Regelung" unterschiedlich. Je nach Auslegung kann dies zu erheblichen finanziellen Einbußen führen. Niedersachsen berücksichtigt z. B. die Zeiten einer beruflichen Tätigkeit weder als förderliche noch als einschlägige Zeiten, es sei denn, man unterrichtet ein Mangelfach.
Für die Versetzungsanträge ist ein bundeseinheitlicher Vordruck zu verwenden, der unter Eingabe des Stichwortes "Lehrertausch auf der Homepage des Kultusministeriums www.mk.niedersachsen.de zu finden ist. Weitere Informationen zum Tauschverfahren und zur parallel dazu möglichen Bewerbung auf Stellen finden Lehrkräfte, die aus Niedersachsen in ein anderes Bundesland wechseln möchten, auf der Seite der GEW.
Kostenerstattung für Schulbücher
Es kommt immer wieder vor, dass Lehrkräfte die für ihren Unterricht benötigten Schulbücher und Lehrerbände auf eigene Kosten beschaffen müssen. Zur Beseitigung dieses Missstandes wird mit Unterstützung der GEW derzeit ein Musterverfahren beim Verwaltungsgericht Stade geführt. Der klagende Kollege hatte mehrfach bei seiner Schulleitung beantragt, ihm Lehrbücher und Lehrerbände für den von ihm zu erteilenden Unterricht zur Verfügung zu stellen. Da das bis Schuljahresbeginn nicht geschah, kaufte er die Bücher selbst und machte Erstattungsansprüche gegenüber der Schulbehörde geltend. Diese erklärte sich für unzuständig und verwies auf den örtlichen Schulträger. Dieser verweigerte ebenfalls eine Zahlung mit der Begründung, dass Schulträger zwar nach § 113 des Niedersächsischen Schulgesetzes die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen zu tragen hätten, Materialien, die Lehrkräfte zur Vorbereitung des Unterrichts benötigten, darunter jedoch nicht fallen würden. Der betroffene Kollege hat nunmehr die Schulbehörde verklagt. Er stützt sich auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz. Dieses geht davon aus, dass der Dienstherr, also das Land, Lehrkräften die zur sachgerechten Durchführung ihres Unterrichts erforderlichen Lehrmaterialien und Unterrichtsmittel zur Verfügung zu stellen hat. Es sei dem Land unbenommen, dann seinerseits Erstattungsansprüche gegen den Schulträger geltend zu machen, die betroffene Lehrkraft müsse sich jedoch nicht mit diesem auseinandersetzen. (OVG Rheinland-Pfalz vom 26.02.2008 - 2 A 11288/07 -)
Aufnahmeanspruch in eine Gesamtschule
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass der Zulassungsanspruch eines Schülers zu einer Gesamtschule seine Grenze an der Aufnahmekapazität der Schule findet. Die Aufnahmekapazität hinsichtlich der Klassenstärke spiegelt sich im Klassenbildungserlass wider; die sächliche Kapazität des Raumangebotes erfolgt durch die Festlegung der Zügigkeit durch den Schulträger. (AZ: 2 ME 569/08)
Teilnahme an Schülerdemonstrationen während der Unterrichtszeit
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Teilnahme an Schülerdemonstrationen während der Unterrichtszeit hat sich die Landesregierung wie folgt geäußert: „Nur für den Fall, dass sich das mit der Demonstration verfolgte Ziel nicht mehr nach Beendigung des Unterrichts verwirklichen lässt und die Schutzwürdigkeit des Anliegens der Demonstration einer Werteentscheidung des Grundgesetzes und dem Bildungsauftrag der Schule entspricht, kann im Einzelfall dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG Vorrang gegenüber dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG eingeräumt werden. Das hat zur Folge, dass bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen eine kurzfristige Beurlaubung erteilt werden kann.“
Umgang mit Schulinspektionsberichten und Berichten zur Selbstevaluation der Schulen
Der Inspektionserlass regelt, dass der Bericht den schulischen Gremien innerhalb einer Woche zur Kenntnis zu geben ist. Der Inspektionsbericht ist vollständig in Kopie auszuhändigen. Allerdings ist auch auf die Pflicht zur Verschwiegenheit bezüglich persönlicher Daten im Sinne der Datenschutzbestimmungen hinzuweisen. Außerdem hat der Schulleiter bzw. die Schulleiterin die schulischen Gremien – Gesamtkonferenz, Schulelternrat, Schülerrat und Schulvorstand - über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule zu unterrichten. Dazu gehört auch der Bericht über die Ergebnisse der jährlichen Überprüfung und Bewertung der Schule sowie über den Stand der Verbesserungsmaßnahmen. Hinsichtlich der Art und Weise, wie der Schulleiter bzw. die Schulleiterin dieser Berichtspflicht nachkommt, gibt es keine Vorgaben. Da die Mitglieder des Schulvorstandes allerdings Gelegenheit haben sollten, die Angelegenheiten vorab mit den betroffenen Gremien zu beraten, erscheint es aus Sicht des MK sinnvoll, den Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung der Arbeit der Schule vorab den Schulvorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Auch hierbei ist aus datenschutzrechtlichen Gründen auf personenbezogene Angaben zu verzichten. Intention des Gesetzgebers sei es, eine weitgehende Transparenz der Entscheidungen und Vorgänge zwischen den Gremien herzustellen, um eine wirkungsvolle Beteiligung aller an Schule Beteiligten zu ermöglichen. Entscheidungsprozesse und Entscheidungen des Schulvorstandes sollten deshalb transparent gemacht werden und innerhalb der Schule breit kommuniziert werden.
Fotokopieren an Schulen
Zwischen Bundesländern und Verlagen gibt es eine neue Vereinbarung, die Schulen und Lehrkräften Rechtssicherheit für das Fotokopieren und Vervielfältigen von Materialien bietet. Weiterhin gestattet ist demnach, Fotokopien in Klassensatzstärke herzustellen. Die Kopien sollen aber weder Schulbücher noch andere Werke ersetzen. Neu sind Begrenzungen, die vorschreiben, dass nur bis zu 12 % eines Werkes – höchstens 20 Seiten – kopiert werden dürfen. Sofern es sich nicht um Schulbücher oder Unterrichtsmaterialien handelt, dürfen ausnahmsweise auch ganze Werke geringen Umfangs kopiert werden: Musikeditionen mit bis zu 6 Seiten Umfang, sonstige Druckwerke mit bis zu 25 Seiten sowie Bilder, Fotos und Abbildungen. In der neuen Regelung ist auch klargestellt, dass aus jedem Werk pro Schuljahr und Klasse nur im vereinbarten Umfang kopiert werden darf. Die Vereinbarung läuft bis zum 31.12.2010. Weitere Informationen findet man unter www.mk.niedersachsen.de/master/C51693558_N51693783_L20_D0_I579.html.