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Schule und Recht

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Personalvertretungsrecht



08.2010: Beteiligung des Schulbezirkspersonalrats und des Schulpersonalrats an der Abordnung eines Lehrers
Leitsätze des Beschlusses des OVG Lüneburg, Az 5 ME 54/10, 04.05.2010:
1. Der gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 NPersVG gebildete Schulbezirkspersonalrat ist zu beteiligen, wenn eine länger als ein Schuljahr dauernde Abordnung eines am Gymnasium beschäftigten Beamten der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts ohne das Ziel einer Versetzung beabsichtigt ist.
2. Hat der Schulbezirkspersonalrat dem zuständigen Schulpersonalrat der abgebenden Schule nicht ordnungsgemäß gemäß § 79 Abs. 4 Satz 1 NPersVG Gelegenheit zur Äußerung gegeben, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der Entscheidung des Schulbezirkspersonalrats.



12.2009 Änderung des Personalvertretungsgesetzes


Infolge des Gesetzes zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunengesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG) wird trotz der Proteste von Gewerkschaften und Verbänden auch das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz Änderungen erfahren. So entfällt zukünftig die Mitbestimmung bei der Ablehnung von Anträgen auf Sonderurlaub (§ 65 Abs. 1 Nr. 17 bzw. Abs. 2 Nr. 16). Eine weitere Änderung erfolgt in § 65 Abs.1 Nr. 10 bzw. Abs. 2 Nr. 8. Danach unterliegt die Umsetzung innerhalb der Dienststelle zukünftig nur noch dann der Mitbestimmung, wenn die neue Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 30 Kilometer von der bisherigen Dienststätte entfernt liegt, die Umsetzung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die Beamtin bzw. der Beamte ihr nicht zustimmt.







   
   
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