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Mehrarbeit


Mehrarbeitsvergütung angestellter Lehrkräfte

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.05.2008 (6 AZR 359/07) bestätigt, dass bei Mehrarbeit im Schuldienst eine Vergütung nur für Mehrarbeit in Form zusätzlicher Unterrichtsstunden vorgesehen ist. Eine angestellte Lehrkraft hatte während der Abwesenheit einer Kollegin zusätzliche Aufgaben im Rahmen von ca. 6 Stunden monatlich wahrnehmen müssen, die ihr der Schulleiter übertragen hatte. Hierbei handelte es sich allerdings nicht um Unterricht, sondern um andere Aufgaben, wie z. B. die Kontrolle von Klassenbüchern, das Ausstellen von Zeugnissen oder das Führen von Gesprächen mit Schülern, Eltern und Kollegen u. Ä. Das BAG stellte fest, ein Anspruch auf Überstundenvergütung erfolge nicht gemäß § 17 BAT, da nach den Sonderregelungen für Lehrkräfte in Bezug auf die Überstundenvergütung die Bestimmungen der entsprechenden Beamten gelten. Vergütbare Mehrarbeit liege aber nur bei einer Mehrbeanspruchung durch Unterrichtstätigkeit vor, andere dienstliche Leistungen seien keine vergütbare Mehrarbeit.







   
   
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