08.2010: Verbot der Führung der Dienstgeschäfte; Verdacht einer Straftat (hier § 201a StGB) zum Nachteil minderjähriger Kinder durch einen Lehrer; Fortgeltung des Verbots nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Leitsatz des Beschlusses des OVG Lüneburg, Az 5 ME 281/091, 20.04.2010: Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen des Verdachts einer Straftat erweist sich als verhältnismäßig, wenn sich die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis oder dessen Zurückstufung zum Zeitpunkt des Erlassens der Verbotsverfügung nicht ausschließen lässt, sondern ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
05.2010: Disziplinarrechtliche Ahndung des Nichtüberprüfens einer Besoldungsmitteilung durch Verhängung einer Geldbuße
Das VG Osnabrück hat mit Urteil vom 23.11.2009 (9 A 5/09) die folgenden Leitsätze formuliert:
1. Dienstvergehen eines Beamten ist nur ein solches Handeln oder Unterlassen, das das berufserforderliche Ansehen oder Vertrauen zu beeinträchtigen geeignet ist; bloße "Unkorrektheiten" stellen kein Dienstvergehen dar.
2. Die Nichtüberprüfung einer Besoldungsmitteilung rechtfertigt die Annahme eines Dienstvergehens nur dann, wenn es sich um einen hohen Schaden und um einen eklatanten Fall der unterlassenen Prüfung handelt.
03.2010 Vorteilsnahme bei Politikern und Beamten unterscheidet sich
Anlässlich der Flugreise des Ministerpräsidenten stellte die Landesregierung klar, dass sich das ministerrechtliche Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken maßgeblich vom beamtenrechtlichen Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken unterscheidet. Der Gesetzgeber habe die Verantwortung für ein angemessenes Verhalten der Regierungsmitglieder in erster Linie in die Hände der Betroffenen selbst gelegt – als politische Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und dem Wähler. Dies manifestiere sich darin, dass im Falle eines Verstoßes im Ministerrecht – anders als im Beamtenrecht - kein Disziplinarverfahren und keine rechtliche Sanktion vorgesehen sind. Das Regierungsmitglied stünde im Fokus der Öffentlichkeit und müsse einen Verstoß gegenüber der Öffentlichkeit politisch verantworten.