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Dienstunfall


08.2010: Dienstunfall durch Zeckenbiss
Ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (AZ 2 C 81.08, 25.02.2010) sieht die Anerkennung einer Borrelioseinfektion durch einen Zeckenbiss als Dienstunfall vor, wenn Ort und Tag des Bisses hinreichend genau festgestellt werden können und der Beamte in Ausübung seines Dienstes infiziert worden ist. Das BVerwG hat damit eine Entscheidung des OVG aufgehoben, das die Klage mit der Begründung zurückgewiesen hatte, mit dem Zeckenbiss habe sich lediglich ein allgemeines Risiko verwirklicht, dem der spezifische Zusammenhang zum Dienst der Lehrkraft fehle. Dem folgte das BVerwG nicht, da die Lehrkraft sich anlässlich einer mehrtägigen Schulfahrt auf einem Bauernhof im Wald aus dienstlichen Gründen im natürlichen Lebensraum von Zecken aufgehalten habe.



05.2010: Dienstunfall: Zeckenbiss auf Klassenfahrt


Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 30.11.2009 (4 K 217/09) entschieden, dass der Zeckenbiss einer Lehrkraft, den diese während einer Klassenfahrt beim Beaufsichtigen der Schüler/innen erhielt, und der eine Borreliose auslöste, die dienstunfallrechtlichen Voraussetzungen erfüllte, da ein Zusammenhang zwischen der Ausübung des Dienstes und dem Biss bestanden habe.







   
   
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