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29.05.2012
EUW 06/2012 ist jetzt exklusiv für Mitglieder verfügbar

22.05.2012
DGB-Appell an Bundestagsabgeordnete: Fiskal-
pakt nicht zustimmen!

07.05.2012
Aus für den Schultrojaner Neue Lösung für Nutzung digitaler Bildungsmedien wird kommen



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Schule und Recht

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Datenschutz


Schüler-Mails: Zwischen Aufsichtspflicht und Fernmeldegeheimnis

Der Lehrerinformationsdienst macht auf seiner Homepage (www.erfolgreich-lehren.de) darauf aufmerksam, dass Lehrer nicht alles lesen dürften, was Schüler im Unterricht schreiben, da die Aufsichtspflicht mit dem Fernmeldegeheimnis kollidiere. So dürften Lehrkräfte z. B. die Schüleraktivitäten am Rechner im Computerraum der Schule überprüfen und eine nicht unterrichtsbezogene Tätigkeit untersagen, das Lesen einer privaten E-Mail verbiete sich gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes und Paragraf 88 des Telemediengesetzes allerdings.




Datenschutz bei der Nutzung von SEIS

Insbesondere kleinere Schulen fragen nach, ob bei der Nutzung des SEIS-Instrumentariums die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden können. Die Nutzungsbedingungen für die Schulen regeln die Datenerhebung sowie die Beachtung des Datenschutzes. Danach hat die Schule die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die Rechte der Betroffenen zu wahren. Auch hat die Schule dafür Sorge zu tragen, dass alle beteiligten Gremien und teilnehmenden Personen ihr Einverständnis zu dem Instrumentarium und dem Zweck der Nutzung der erhobenen Daten erteilt haben.
Wenn sich eine Schule zur Nutzung entscheidet, muss sie sich außerdem bereit erklären, SEIS-Deutschland alle Daten in anonymisierter Form zeitlich unbefristet zur Verfügung zu stellen. Diese können von SEIS-Deutschland oder Dritten für wissenschaftliche Untersuchungen oder zur Bildung von Referenzwerten genutzt werden.
Nach Auskunft des MK werden bei der Erhebung der Daten in SEIS keine personenbezogenen Daten der Befragten wie Geschlecht, Berufsverfahrung etc. mehr erfasst. Für die erhobenen Sammelangaben finde § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes keine Anwendung. Es liegt letztendlich somit in der Verantwortung der Einzelschule, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Nutzung von SEIS zu gewährleisten.



Datenschutz in Schulen


Die Einrichtung sogenannter Telefonketten mit Namen und Telefonnummer durch die Schulen ist nach Auffassung des MK zulässig. Diese sind zur Erfüllung der Fürsorgeaufgaben erforderlich, um z. B. Schüler/innen und Eltern rechtzeitig über Stundenausfälle zu informieren. Da Klassenbücher nicht ausreichend von der Einsichtnahme durch Dritte geschützt sind, dürfen personenbezogene Daten darin nicht dokumentiert werden. Vorsicht ist auch geboten, wenn Daten, Fakten, Gebräuche und Erfahrungen aus dem familiären Bereich gesammelt und im Unterricht ausgewertet und erörtert werden. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht genötigt werden, gegen ihren Willen oder den ihrer Eltern personenbezogene Informationen aus der Familie preiszugeben. Videoaufzeichnungen zu Unterrichtszwecken sind grundsätzlich zulässig, bedürfen aber der Zustimmung der Betroffenen, d. h. bei Minderjährigen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Cordula Mielke
Versicherungsschutz
Schneeballwurf mit Folgen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.07.2008 (VI ZR 212/07) entschieden, dass auch Unfälle außerhalb des Schulbetriebes schulbezogen sein können, wenn sie auf Vor- und Nachwirkungen des Schulbetriebes zurückzuführen sind. In der Entscheidung bekräftigte der BGH damit seine Rechtsauffassung, dass ein Unfall auch dann schulbezogen sein kann, wenn er sich außerhalb des Schulgeländes ereignet. Während des Wartens auf den Schulbus hatte ein Schüler einen Mitschüler durch Werfen eines Schneeballs schwer am Auge verletzt. Die Klage des Unfallversicherungsträgers gegen den Schädiger wurde abgewiesen, da der Schädiger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe und das Werfen des Schnellballs im vorliegenden Fall nicht als besonders verantwortungslos anzusehen ist. Ein Haftungsausschluss des Unfallversicherungsträgers ist nicht gerechtfertigt, da im vorliegenden Fall der Bezug zur Schule deswegen gegeben sei, weil sich die Beteiligten unmittelbar nach Unterrichtsende an der Bushaltestelle mit Schneebällen beworfen hätten.



Datenschutz

Neue Auflage der Broschüre "Das Niedersächsische Datenschutzgesetz"
Seit Januar 2009 steht allen datenschutzrechtlich Interessierten die 3. Auflage der Broschüre "Das Niedersächsische Datenschutzgesetz" (NDSG) zur Verfügung. Neben redaktionellen Anpassungen, wie der Einarbeitung des § 25a NDSG, sind ein Abkürzungs- und Stichwortverzeichnis eingefügt worden. Ein Exemplar der Broschüre kann beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, Tel.: 0511/120-4500, Fax: 120-4599, E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de, kostenlos angefordert werden. Außerdem steht sie auf der Homepage des Landesbeauftragten für den Datenschutz als Download zur Verfügung. www.lfd.niedersachsen.de/servlets/download?C=53014928&L=20







   
   
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