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29.05.2012
EUW 06/2012 ist jetzt exklusiv für Mitglieder verfügbar

22.05.2012
DGB-Appell an Bundestagsabgeordnete: Fiskal-
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Besoldung



03.2011 Rücküberweisung von Versorgungsbezügen

BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2010 - 2 C 17.09: Sind Versorgungsbezüge für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto überwiesen worden, so ist das Geldinstitut bei einem durchgängig im Soll befindlichen Konto nicht zur Rücküberweisung verpflichtet, soweit über den entsprechenden Betrag anderweitig verfügt wurde.



02.2011 Verlängerung des Kindergeldanspruchs durch freiwilliges soziales Jahr

Das Finanzgericht Münster hatte – wie alle zuvor mit der Thematik befassten Finanzgerichte auch – mit Urteil vom 11.05.2010 entschieden, dass die Regelung des § 32 EStG, wonach nur diejenigen Kinder, die Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus erhalten können, nicht verfassungswidrig sei. Geklagt hatte die Mutter eines Kindes, das ein so genanntes freiwilliges Jahr anstelle des Zivildienstes geleistet hatte. Anders als andere Finanzgerichte zuvor, hatte das Finanzgericht Münster aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision gegen das Urteil ausdrücklich zugelassen. Das Verfahren ist nunmehr beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen: III R 44/10 anhängig.
Wir empfehlen daher, in Parallelfällen wie folgt vorzugehen:
Diejenigen, die Einspruch gegen die Nichtgewährung eingelegt hatten, über den noch nicht entschieden wurde, sollten unter Hinweis auf das anhängige Verfahren beantragen, dass eine Entscheidung über den Einspruch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ausgesetzt wird. Gegen entsprechende die Weitergewährung versagende Neubescheide sollten Kolleginnen und Kollegen Einspruch mit der vorgenannten Begründung einlegen.



03.2010 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

In der letzten EuW ist berichtet worden, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine besondere Funktion heraushebt, eine Stellenzulage in Höhe von bis zu 150 Euro erhalten können. Die für die Umsetzung dieser Regelung notwendigen Verordnung ist zurzeit im Anhörungsverfahren. Es ist davon auszugehen, dass die Umsetzung im Mai erfolgen wird. Vorgesehen ist, dass die Zulage dann rückwirkend ab 01.01.2010 gezahlt wird.




01.2010: Unterstufenlehrkräfte müssen weiterhin Einbußen bei der Besoldung hinnehmen

Auf Anfrage der SPD (LT-Drucksache 16/2032) teilte das MK mit, dass die 157 sogenannten Unterstufenlehrkräfte, die nach dem Recht der ehemaligen DDR im Rahmen einer Fachschulausbildung eine Lehrbefähigung für die Klassen 1 bis 4 erworben haben, gemäß des TV-L weiterhin in der Entgeltgruppe 10 zu verbleiben haben. Die an der Fachschule absolvierte Ausbildung entspricht demnach weder nach Art und Anlage noch vom Niveau und Umfang der Lehramtsausbildung. Daher sei eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11, wie es für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vorgesehen ist, nicht möglich. Laut MK entsteht dadurch eine Differenz in Höhe von 97,85 Euro. Eine Übernahme der Unterstufenlehrkräfte in ein Beamtenverhältnis ist in Niedersachsen nicht vorgesehen.




12.2009 Besoldung von Realschullehrkräften


Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes, des Ministergesetzes und des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 28. Oktober 2009 werden ab diesem Zeitpunkt alle zukünftig einzustellenden Realschullehrkräfte nur noch mit dem Eingangsamt A12 eingestellt. Auch Realschullehrkräfte, die noch nach dem alten Realschulstudiengang ihre Prüfung bestanden haben, erhalten bei einer Neueinstellung nur noch A12. Eine Anhebung nach A13 soll dann möglich sein, wenn herausgehobene Tätigkeiten wahrgenommen werden. Es ist aber noch nicht definiert, welcher Art diese Tätigkeiten sein könnten. Für Realschullehrkräfte, die in Niedersachsen bereits nach A13 besoldet werden, ändert sich die Besoldung nicht. Hinsichtlich der Neuregelung, dass RS-Lehrkräfte nur mit A12 eingestellt werden, ergibt sich für den Ländertausch:

  • Realschullehrkräfte, die von Niedersachsen als solche anerkannt werden, behalten bei einer Versetzung nach Niedersachsen ihre Besoldungsstufe A13.
  • Lehrkräfte, die von Niedersachsen nicht als Realschullehrkräfte anerkannt werden, erhalten A12. Wenn sie in ihrem Bundesland eine A13-Stelle innehaben, müssen sie auf eine Gehaltsstufe verzichten, wenn sie versetzt werden wollen.
  • Realschullehrkräfte, die eine A12-Stelle in ihrem Bundesland innehaben, erhalten nach einer Versetzung nach Niedersachsen auch nur A12.


12.2009 Land stellt Zuführung zur Versorgungsrücklage ein

Mit Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes werden die Zuführung zur Versorgungsrücklage eingestellt und Entnahmen aus dem Sondervermögen ermöglicht. Begründet wird dieser Schritt von der Regierungskoalition damit, dass die Weiterführung des Sondervermögens haushaltswirtschaftlich nicht mehr sinnvoll sei, wenn die durch die Geldanlage erzielbaren Beträge hinter denjenigen zurückblieben, die zur Kreditfinanzierung für den allgemeinen Landeshaushalt erforderlich seien. Die Entnahmen aus dem Sondervermögen sollten eingesetzt werden, um den zunehmenden Anstieg der Versorgungslasten bis 2014 abzufedern. Die Landesregierung verfolgt ihren Plan nicht weiter, einen Versorgungsfonds für die Pensionslasten zu bilden, die für die derzeit aktiven Beamtinnen und Beamten zu erwarten seien. (Landtags-Drucksache 16/1792)



Eingangsamt für Lehrkräfte mit dem Lehramt an Realschulen wird auf A 12 gesenkt

Mit der Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes hat der Landtag im Oktober beschlossen, dass ab dem Einstellungsverfahren zum 01.02.2010 Lehrkräfte mit dem Lehramt an Realschulen unabhängig von der Schulform ausschließlich in das Eingangsamt mit der Besoldungsgruppe A 12 NBesO in den niedersächsischen Schuldienst eingestellt werden. Eine Übertragung des Eingangsamtes nach A 13 BBesO kommt nicht mehr in Betracht




Übernahme des Tarifabschlusses auf Beamtenbesoldung

Der Alimentationsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn der Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst mit einer Verzögerung von fünf Monaten für die Beamtenbesoldung übernommen wird. BVerG. Urteil vom 23.07.2009 – 2 C 76.08.




Überwiegende Lehrtätigkeit nicht erforderlich

In der Einigungsstelle beim Niedersächsischen Kultusministerium wurde - anlässlich der Behandlung eines Einzelfalles eines Quereinsteigers zur Einstufung nach TV-L - geklärt, dass die Anrechnung einer vorherigen Tätigkeit auch erfolgen kann, wenn diese nicht überwiegend Lehrtätigkeit war. Das Problem bei Quereinsteigern ist, dass diese zuvor in der Regel keine Unterrichtstätigkeit ausgeübt haben. Die Anrechnung der vorherigen beruflichen Tätigkeit kann aber erfolgen, wenn diese Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang mit der neuen Tätigkeit steht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen offenkundig von Nutzen sind und sie bei dieser Tätigkeit das Wissen ihres Studienabschlusses angewendet und vertieft haben. Dies träfe z. B. zu auf einen Diplom-Physiker, der in den Fächern Mathematik und Physik eingesetzt werden soll und zuvor in einem Betrieb der Elektroindustrie gearbeitet hat.




Erhöhung der Vergütung der Mehrarbeit

Im Rahmen der Besoldungserhöhung sind seit dem 01.03.2009 auch die Beträge der Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte um 3 Prozent erhöht worden: Gehobener Dienst A 12 : 19,76 €/brutto; gehobener Dienst A 13 = 23,45 €/brutto; höherer Dienst an Gymnasien und Berufsbildenden Schulen sowie Fachhochschulen = 27,40 €/brutto, sonstiger gehobener Dienst = 15,94 €/brutto.




Anspruch auf ungekürztes Weihnachtsgeld 2007

Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes sollten Beamte im Dezember 2007 eine einmalige Sonderzahlung i. H. v. 860,00 € erhalten. Nach einer neuen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover durfte dieser Betrag bei begrenzt dienstfähigen Beamten nicht gekürzt werden. Der Kläger ist Gymnasiallehrer, bei dem im Jahr 2006 begrenzte Dienstfähigkeit mit einer Unterrichtsverpflichtung von 12/23,5 Stunden festgestellt wurde. Das NLBV kürzte dessen Weihnachtsgeld entsprechend dem Teilzeitfaktor und brachte lediglich einen Betrag i. H. v. 439,15 € zur Auszahlung. Es berief sich dabei auf § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes, danach werden bei Teilzeitbeschäftigten die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht entgegengetreten. Zum einen gehöre das Weihnachtsgeld nach gesetzlicher Definition nicht zu den Dienstbezügen, zum anderen seien begrenzt dienstfähige Beamte gerade nicht teilzeitig tätig, da sie die gesamte ihnen verbliebene Arbeitskraft in das Beschäftigungsverhältnis einbringen. Das NLBV wurde zu einer Nachzahlung i. H. v. 420,85 € verurteilt. (VG Hannover 27.05.2009 - 2 A 1423/08 -)




Zulage bei der Wahrnehmung von Funktionsstellen

Nehmen angestellte Lehrkräfte die Aufgaben von Beförderungsämtern oder Funktionsstellen auf unbestimmte Zeit wahr, erhalten sie nach Ziffer 5 des Eingruppierungserlasses vom 15.01.1996 eine Zulage. Diese berechnet sich nach der Differenz zwischen der bisherigen Vergütungsgruppe (höchste Stufe) und dem Endgrundgehalt, welches ein Beamter bei Wahrnehmung der Funktion erhalten würde. Nach einem neuen Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen ist die Zulage auch nach Übergang vom BAT zum TV-L uneingeschränkt auszuzahlen. Geklagt hatte ein Gymnasiallehrer (Entgeltgruppe 13), der die Funktion eines Koordinators (Besoldungsgruppe A 15) wahrnahm. Hier ergab sich ein Anspruch auf eine Zulage in Höhe von monatlich 851,00 Euro. Das Kultusministerium war nur bereit, einen Abschlag zu zahlen, in anderen Fällen erfolgt überhaupt keine Zahlung. Begründet wird dies damit, dass der Eingruppierungserlass sich auf BAT-Gehälter beziehe und nach Übergang zum TV-L nicht mehr passe. Solange der Erlass nicht geändert werde, könne keine präzise Berechnung des Zuschlags erfolgen. Dem ist das Arbeitsgericht entgegengetreten. Aus dem erkennbaren Zweck des Erlasses, eine Gleichstellung hinsichtlich der Bruttovergütung mit beamteten Lehrkräften zu erreichen, lasse sich ohne weiteres der Zuschlag errechnen. Das MK hat gegen diese Entscheidung keine Berufung eingelegt, sie ist rechtskräftig. (Urteil vom 03.12.2008 - 4 Ca 288/08 E -).



Familienzuschlag für eingetragene Lebensgemeinschaften


Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss von 06.05.2008 (2 BvR 1830/06) entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, den Familienzuschlag der Stufe 1, den verheiratete Beamte erhalten, Beamten, die eine eingetragene Lebensgemeinschaft geschlossen haben, zu verwehren. Das BVerfG hat eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Beschränkung des Verheiratetenzuschlags auf verheiratete Beamte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt: „In Anknüpfung an die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigt § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entsteht. Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahe legen könnte. Auch wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspricht, besteht daher keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich des Familienzuschlags.“



Gericht kürzt Bezüge wegen nicht erteilter Unterrichtsstunden

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat den früheren Rektor einer Grundschule im Amt zurückgestuft, weil er seit 2002 rund 1.250 Unterrichtsstunden nicht erteilt hatte, indem er seine Unterrichtsverpflichtung eigenmächtig von 15 auf 6 Stunden reduziert hatte. Der 61-Jährige muss künftig zu gekürzten Bezügen an einer anderen Grundschule als Lehrer arbeiten.
Dem seit Sommer 2006 suspendierten Beklagten wurde des Weiteren zur Last gelegt, aus dem Schulbudget für fast 20.000 Euro Zauberermaterialien angeschafft zu haben, die in der Schule selbst kaum angemessen zum Einsatz kamen. Stattdessen ließ sich der Rektor Auftritte als Magier entlohnen, die nicht in den Schuletat flossen. Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts wertete vor allem die Unterrichtsverfehlungen als schwerwiegend, ließ aber die Tatsache, dass sich der Schulleiter bis dato nichts hatte zuschulden kommen lassen, dessen Alter und die lange Zeit der Suspendierung in ihre Entscheidung einfließen. Die LSchB, die die Entfernung aus dem Dienst beantragt hatte, kann vor dem OVG LG Berufung einlegen.







   
   
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