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Schule und Recht

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Aufsichtsführung


09.2010: Tragen von Helmen bei Radfahrten während des Schulbetriebs

In Deutschland besteht nach der Straßenverkehrsordnung keine generelle Helmtragepflicht für Radfahrer/innen und auch für Schüler/innen wird das Tragen von Helmen vom Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung nicht vorgeschrieben. Lehrkräfte sollten aber trotzdem bei Fahrten während des Schulbetriebes nicht nur darauf achten, so eine Empfehlung von Mitarbeitern des MK, dass sich die Fahrräder in einem verkehrssicheren Zustand befinden, sondern auch darauf, dass alle Schüler/innen einen Helm tragen. Weitere Ausführungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen bei Fahrradfahren in der Schule sind in der Schulverwaltung 1/2010, Seite 25f, zu finden.

 

Aufsicht auf dem Schulhof

Bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht ist im Hinblick auf die Haftungsgrundlage die Art des Schadens sowie die Zugehörigkeit der betroffenen Person zur Schule entscheidend. Für Sach- und Vermögensschäden sowie für Körperschäden schulfremder Personen haftet gemäß § 839 BGB der Dienstherr. Sollte die Aufsichtspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt werden, kann die Lehrkraft in Regress genommen werden. Hinsichtlich der Aufsichtpflicht von Lehrkräften auf dem Schulhof bietet ein Urteil des OLG Hamm vom 17.10.2007 interessante Ausführungen. Eine Klägerin verlangte vom beklagten Land Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres PKW, der infolge eines Steinwurfs durch zwei Siebenjährige aus einem Gebüsch des Schulhofes einer Grundschule beschädigt worden war. Das OLG Hamm wies die Klage ab und begründete die Entscheidung damit, dass bei Kindern im grundschulfähigen Alter unterstellt werden darf, dass ihnen die Gefahr der Entstehung von Schäden bei Steinwürfen bereits durch die Erziehung der Eltern bewusst sei. Demgemäß sei eine Überwachung auf Schritt und Tritt nicht erforderlich und die Aufsichtsführung müsse nicht so organisiert werden, dass eine ständige Beaufsichtigung gewährleistet ist. Auch sei bei der Gestaltung des Schulhofs davon auszugehen, dass Grundschüler keiner ständigen Beaufsichtigung bedürfen und sich zeitweilig dem Blick des Aufsichtspersonals entziehen können. Eine Beseitigung aller Blickhindernisse sei nicht zumutbar. Im vorliegenden Fall war darüber hinaus keine Kausalität zwischen Fehlverhalten und Schadensereignis festzustellen, denn bei dem Aufheben und Werfen von Steinen handelt es sich um ein Augenblicksgeschehen, das auch nicht hätte verhindert werden können, wenn das Aufnehmen des Steines von der Aufsicht bemerkt worden wäre.







   
   
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