03.2011 Betriebliches Eingliederungsmanagement - Urteile stärken Rechte der Personalvertretung
§ 84 Abs.2 SGB IX (Sozialgesetzbuch IX) verpflichtet die Arbeitgeber, allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sind, ein Verfahren zur betrieblichen Eingliederung (BEM-Verfahren) anzubieten und dieses bei Zustimmung durch die Betroffenen auch durchzuführen. Zusätzlich zu ihren Pflichten aus den Personalvertretungsgesetzen haben Personalräte (ggf. auch die Schwerbehindertenvertretungen) die Aufgabe, darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zum BEM erfüllt (§ 84 Abs.2 S. 7 SGB IX).
Lange war umstritten, welche Informationen (z. B. Namensliste mit Krankheitszeiten, Schreiben des Arbeitgebers an die betroffenen Beschäftigten) dem Personalrat vorab – ohne Zustimmung der Betroffenen – mitgeteilt werden müssen bzw. dürfen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat hierzu am 23.6.10 für einen Teilbereich eine wichtige Entscheidung getroffen. Folgender Sachverhalt lag vor: Eine große Berliner Dienststelle schrieb, ohne den Personalrat zu beteiligen, Beschäftigte an, bei denen sie „erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten“ festgestellt hatte. Der Personalrat forderte - vergeblich - seine Beteiligung bei der Formulierung der Anschreiben, der Auswertung der Antworten der Beschäftigten sowie bei der weiteren Durchführung des Verfahrens ein. Die Dienststelle war der Auffassung, Beteiligungsrechte des Personalrats könnten erst nach Zustimmung der Betroffenen zum BEM-Verfahren entstehen.
Bereits das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschied im April 2007 rechtskräftig, dass die Dienststelle die Verpflichtung hat, den Personalrat umgehend – ohne vorherige Zustimmung des jeweils Betroffenen – zu unterrichten, welche Beschäftigten innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren.
In letzter Instanz hatte das BVerwG zu entscheiden, ob dem Personalrat nur ein Musterschreiben (so das Oberverwaltungsgericht) oder, wie vom Personalrat gefordert, jedes einzelne Schreiben an die Beschäftigten mindestens zur vorherigen Kenntnisnahme zuzuleiten ist und ob er auch das jeweilige Antwortschreiben zu erhalten hat.
In seinen Ausführungen verweist das BVerwG auf das Informationsrecht, nach dem der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben von der Dienststelle rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist und ihm die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Dies gelte nicht nur bei Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungstatbeständen, sondern auch, wenn allgemeine Überwachungspflichten (§68 Abs. 1 BPersVG) bestehen, auch wenn sich diese aus anderen Gesetzen als dem PersVG ergeben.
Nach Auffassung des BVerwG ist es erforderlich, dass dem Personalrat alle Anschreiben an die Betroffenen zur vorherigen Kenntnisnahme zugeleitet werden, da er nur so überwachen kann, wie die Dienststelle ihre gesetzlichen Aufgaben nach § 84 Abs. 2 SGB IX erfüllt. In Bezug auf den Erhalt aller Antwortschreiben der betroffenen Beschäftigten folgte das BVerwG nicht der Auffassung des klagenden Personalrates. Hier entschied es, dass der Personalrat nicht die Kenntnisse der Antwortschreiben benötigt, um sein Überwachungsrecht wahrnehmen zu können. ( Quelle: „Der Personalrat 2010, Heft 11 – weitere Details zur Einschätzung des Urteils sowie der Beschluss des BVerwG v. 23.6.2010 sind dort nachzulesen)
02.2011 Gefahrstoffbeauftragte in Schulen
Nach Arbeitssicherheitsgesetz §§ 7 und 13 kann der Arbeitgeber (Schulleiter) bestimmte ihm obliegende Aufgaben im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an „Beauftragte“ abgeben. An große Schulen mit umfangreichen Sammlungen im Bereich der Naturwissenschaften kann der Schulleiter auch eine/n Gefahrstoffbeauftragte/n einsetzen. Anders als bei der/m Sicherheitsbeauftragten, der nur beratend tätig wird, ist an die Beauftragung als Gefahrstoffbeauftragter auch die Verantwortung für diesen Bereich gebunden.
Der Schulleiter muss prüfen, welche Kolleginnen und Kollegen aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für diese Aufgabe in Frage kommen und eine Auswahl durchführen, bei der dann die möglichen Ablehnungsbegründungen der einzelnen in ihrem Gewicht zu berücksichtigen sind. Nach Niedersächsischem Personalvertretungsgesetz § 66, 9. bestimmt der schulische Personalrat in dieser Angelegenheit mit und wird nach Prüfung der begründeten Auswahl zustimmen oder ablehnen.
Grundsätzlich ist die Übernahme einer Beauftragung freiwillig. Wenn der/die ausgewählte Kollege/in die einzige in Frage kommende fachkundige Lehrkraft ist, kann sie sich gegen die Beauftragung nicht wehren. Die Übernahme sollte - wegen der damit verbundenen gleichzeitigen Übertragung der Verantwortung - an die Herstellung einer gefahrlosen Ausgangslage geknüpft sein. Je nach Umfang des NW-Bereichs und je nach Zustand der Sammlung sollte
a) vorab eine gründliche Entsorgung des Fachbereichs von Altlasten und
b) eine Entlastung aus dem Stundentopf gefordert werden,
c) eine schriftliche Beauftragung mit konkreter Benennung des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs sowie der Verantwortungsbereiche beidseitig unterschrieben sein.
Ein „Muster“ einer solchen Beauftragung findet sich auch auf www.arbeitsschutz.nibis.de unter dem Stichwort „Gefahrstoffe“.
01.2011: Grippewelle – Schutzmaßnahmen für Schwangere
Infektionskrankheiten wie z. B. die Grippe stellen für Schwangere ein erhöhtes Risiko dar. Sollte eine schwangere Beschäftigte den Eindruck haben, dass sich aus der verstärkten Infektionssituation in der Schule eine Gefährdung für sie ergibt, ist unbedingt eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durch die Schulleitung einzufordern. Weitere Informationen gibt das Info des SBPR Braunschweig, welches auf der Homepage der GEW unter dem Thema „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ zu finden ist.
Duschunfall auf Klassenfahrt ist kein Arbeitsunfall
Das Bundsozialgericht (BSG) hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen, weil ihr Duschunfall im Schullandheim kein Arbeitsunfall und deshalb nicht als Versicherungsfall festzustellen war. Eine angestellte Lehrerin, die im Rahmen ihrer Beschäftigung an einer Klassenfahrt teilnimmt, ist Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ihre Versicherung erstreckt sich dabei auf Gesundheitsschäden infolge aller Verrichtungen und Risiken, die dort in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Beschäftigung stehen. Allerdings ist nach Ansicht der Richter die Arbeit auf einer Klassenfahrt nicht von vornherein oder grundsätzlich "rund um die Uhr" alles eine versicherte Tätigkeit zu sehen. Es verbleiben auch private Freiräume, und es kommt darauf an, ob die zur Zeit des Unfalls ausgeübte Verrichtung in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Lehrer-Tätigkeit stand. Dies liegt bei höchstpersönlichen Verrichtungen wie dem Duschen im Regelfall nicht vor. Die Klägerin hatte sich beim Ausgleiten im noch nassen Duschraum aufgrund von Duschresten mehrfach den Fuß gebrochen. Das ist keine besondere Gefahrenlage, welcher die Klägerin infolge ihrer Beschäftigung ausgesetzt gewesen wäre, sondern ein allgemeines Risiko, mit dem man in jeder Dusche, insbesondere aber in einer von mehreren Personen benutzten, überall zu rechnen hat, so die Urteilsbegründung (Aktenzeichen B 2 U 31/07 R).
Schulbetretungsverbot gegen Impfverweigerer
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 23.10.2008 (7 A 3697/07) festgestellt, dass ein vom Gesundheitsamt für die Dauer von vier Tagen ausgesprochenes Schulbetretungsverbot rechtswidrig war. Die Eltern eines an Masern erkrankten Kindes waren mittels Merkblatt darauf hingewiesen worden, dass gegen jeden Schüler, der keine Impfung gegen Masern oder eine durchgemachte Masernerkrankung nachweisen könne, ein Schulbetretungsverbot verhängt werde, sofern eine Impfung verweigert werde. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass diese Vorgehensweise mit den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes nicht zu vereinbaren ist. Das Gesundheitsamt habe es versäumt, Ermittlungen anzustellen, ob Anlass bestand, von einem Kontakt des Kindes mit Erkrankten auszugehen. Da ein solcher Kontakt nicht bestanden habe, begründe in diesem Fall die bloße Weigerung, sich impfen zu lassen, noch keinen Ansteckungsverdacht.
Cordula Mielke
Datenschutz
Verschwiegenheitspflicht für Beamten
Die in § 68 Abs. 1 NBG verankerte und für Gymnasiallehrkräfte in Ziffer 5.6. der EB-AVO-GOFAK speziell geregelte Verschwiegenheitspflicht ist zu den Beamtenpflichten zu zählen, die im Interesse der öffentlichen Akzeptanz des Verwaltungshandelns so zu behandeln ist, dass der „böse Schein“ einer pflichtwidrigen Amtsführung zu vermeiden ist. Eine Gymnasiallehrkraft hatte diesen „bösen Schein“ der Verschwiegenheitspflichtverletzung dadurch erzeugt, dass sie am Vortrag der Prüfung in Kenntnis der Prüfungsaufgaben mit dem Prüfling telefonierte, um diesem die Prüfungsangst zu nehmen und Mut zuzusprechen. Das OVG Niedersachsen entschied, dass mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zunächst eine Maßnahme unterhalb des Disziplinarrechts als ausreichend zu erachten sei. (Beschluss vom 05.05.2008 – 20 AD 4/07)
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge kommt
Am 10. 10. 2008 beschloss der Bundesrat mit geringfügigen Änderungen den vom Kabinett verabschiedeten Entwurf der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die neue Verordnung wird Regelungen im staatlichen Recht und in Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften vereinheitlichen und zusammenführen. Sie enthält Regelungen zu den Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten und schafft mehr Transparenz bei Pflicht- und Angebotsuntersuchungen. Zugleich stärkt sie das Recht der Beschäftigten auf Wunschuntersuchungen. Durch die neue Verordnung sollen Verbesserungen in derzeit noch zu wenig beachteten Bereichen, z. B. Muskel-Skelett-Erkrankungen, erreicht werden. Eine zentrale Rolle übernimmt der neue Ausschuss für Arbeitsmedizin, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beraten wird. Der Beschluss des Bundesrates ist auf der Homepage der GEW unter dem Stichwort Arbeits- und Gesundheitsschutz nachzulesen.
Asbest in Speckstein
Da eine sichere Identifizierung von Asbest in Speckstein schwer möglich ist und damit keine grundsätzliche Aussage gemacht werden kann, ob die Verarbeitung von Speckstein zu einer Gefährdung durch Asbest führt, ist nach Erlass des Kultusministeriums auf die Bearbeitung von Speckstein weiterhin zu verzichten. Damit werden gesundheitliche Risiken bei Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern im Umgang mit Werkstoffen minimiert.