02.2011 PM mit Honorarvertrag
In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren um die Klärung des Status` eines über einen Honorarvertrag beschäftigten pädagogischen Mitarbeiters an einer Ganztagsschule hat das Arbeitsgericht Hannover am 02.11.2010 (Az.: 10 Ca 177/10 Ö) dem Kläger recht gegeben und das Vorliegen eines Arbeitsvertrages bejaht. Zwischen dem Kläger und der Schule war im Januar 2010 ein Honorarvertrag über 12 Wochenstunden geschlossen worden, wonach der Kläger Betreuungsaufgaben im Umfang von 16 Stunden wöchentlich zu leisten hatte. Hierfür sollte er ein Honorar von 25,00 Euro pro Stunde erhalten, wobei er verpflichtet war, auf das Honorar zu entrichtende Steuern und sämtliche Sozialabgaben zu entrichten. Der Kläger hat EDV- und Lerngruppenbetreuung sowie Hausaufgabenhilfe und Pausenaufsichten wahrgenommen. Darüber hinaus hat er die Koordination des Nachhilfebetreuungsangebots übernommen und bei Anfragen zur Konzeption des Ganztagsbetriebs mit wöchentlichen Dienstbesprechungen mitgearbeitet.
Das Arbeitsgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass es für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft darauf ankäme, ob der Kläger zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sei. Erheblich sei, ob jemand hinsichtlich des Inhalts und der Durchführung seiner Tätigkeit sowie Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung dem Weisungsrecht des Vertragspartners unterliege. Hierbei sei wesentlich, welches Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbstständigkeit dem Kläger verbleibe. Unerheblich sei hingegen, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichneten.
Auf dieser Grundlage stellte das Gericht fest, dass der Kläger Arbeitnehmer sei, denn er hätte während der gesamten Zeit seine Arbeitszeit und –leistung nicht selbst bestimmen können. So seien Lage der Arbeitszeit und Dienstbeginn, sowie die zeitlichen Vorgaben für die Aufsichten und die Ganztagsbetriebsbetreuung festgelegt gewesen. Er sei auch gehalten gewesen, stets den Vertretungsplan einzusehen, weil er für Vertretungsstunden eingeteilt war. Bezüglich der weiteren Gestaltung der Arbeitszeit sei er nicht frei gewesen, weil ihm für seine Tätigkeit und deren zeitlichen Ablauf Vorgaben gemacht wurden.
01.2011: Eingruppierung der PM an Grundschulen
Die Landesschulbehörde hat ihre Mitteilung zur Eingruppierung von Sozialpädagog/innen und Lehrkräften, die als PM an Grundschulen tätig sind, korrigiert. In dem Schreiben an die Grundschulen wird ausgeführt, dass Sozialpädagog/innen, Lehrkräfte und „gegebenenfalls andere Personen mit pädagogischer Ausbildung“, die als PM an Grundschulen eingestellt werden, wie Erzieher/innen in Entgeltgruppe 6 TV-L eingruppiert werden, wenn sie „Erfahrungen in der Grundschule oder im erzieherischen Bereich“ vorweisen. Die NLSchB muss in Einzelfallentscheidungen prüfen, ob die Eingruppierung in TV-L 6 für den oben genannten Personenkreis gerechtfertigt ist. Die Schulleitungen müssen also alle Verträge dieser Kolleg/innen zur Prüfung vorlegen. Diese Regelungen gelten seit Schuljahresbeginn für alle neuen Verträge im PM-Bereich. Die alten Verträge mit Eingruppierung in TV-L 9 behalten ihre Gültigkeit. Diese Regelungen gelten seit Schuljahresbeginn für alle neuen Verträge im PM-Bereich. Ebenfalls muss die NLSchB bei Neueinstellungen zustimmen, wenn aufgrund von Erfahrungen eine höhere Einstufung als Stufe 1 vorgenommen werden kann. Alle Kolleg/innen, die zwischenzeitlich fälschlicherweise in TV-L 5 eingruppiert wurden, sollten umgehend rückwirkend eine Änderung beantragen. Ebenfalls sollten sie unbedingt ihre Stufenzuordnung überprüfen lassen. Wir empfehlen, dass die Schulpersonalräte alle in diesem Schuljahr erfolgten Neueinstellungen auf richtige Eingruppierung und Stufenzuordnung überprüfen und sich dafür gegebenenfalls Hilfen beim SBPR holen. Der SHPR prüft noch offene rechtliche Fragen, die sich aus der Umsetzung des Erlasses und den angehängten Tätigkeitsbewertungen ergeben und hat die Mitbestimmung eingefordert. Der vollständige Wortlaut des SHPR-Schreibens kann auf der Homepage nachgelesen werden.
01.2011: Kürzung des Weihnachtsgeldes bei befristet beschäftigten Lehrkräften ist unzulässig
Der Tarifvertrag der Länder (TV-L) enthält zur Jahressonderzahlung eine unklare Regelung. Sie führt dazu, dass Kolleg/innen, die im Laufe des Jahres mehrere Fristverträge hatten, die Jahressonderzahlung zum 1.12.2010 nur auf Basis des letzten Vertrages bekommen. Dieses betrifft z. B. die Lehrkräfte, die einen Fristvertrag bis zu den Sommerferien hatten und danach mit einem Monat Unterbrechung einen erneuten Fristvertrag ab August. Sie bekamen nur 5/12 des Weihnachtsgeldes (August-Dezember), statt 11/12 (auch Januar-Juli). Kolleg/innen mit nochmaliger Unterbrechung z. B. vom 15. Oktober bis 1. November erhielten sogar nur die anteilige Jahressonderzahlung für November/Dezember. Das LAG Rheinland-Pfalz hat am 10.12.2010 festgestellt (AZ 8 Sa 579/09), dass diese ungerechte Handhabung rechtswidrig ist. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Da Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einer Ausschlussfrist von sechs Monaten unterliegen, sollten alle Betroffenen die Ansprüche schriftlich geltend machen. Dazu sind keine Formvorschriften zu beachten. Es reicht zu schreiben: „Ich habe festgestellt, dass ich meine Jahressonderzahlung für ... Monate bekommen habe. Ich war im Jahre 2010 allerdings ... Monate beschäftigt, sodass mir die Jahressonderzahlung für ... Monate zusteht. Dies hat auch das LAG Rheinland-Pfalz am 10.2.2010 festgestellt. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Ich bitte Sie, mir den ausstehenden Betrag zu überweisen.“
09.2010: Befristung von Arbeitsverträgen – Sachgrund
Leitsätze des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 9.12.2009, (7 AZR 399/08): Die Aufzählung von Sachgründen für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 TzBfG ist nicht abschließend. Andere Sachgründe können die Befristung von Arbeitsverträgen jedoch nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen. Das gilt auch für tariflich geregelte Sachgründe.
09.2010: Arbeitgeber trägt allein das Risiko der Erkrankung des Arbeitnehmers
Im Einigungsstellenverfahren bezüglich des Antrags der LSchB Osnabrück, die Urlaubspendelkarten für pädagogische Fachkräfte an Förderschulen abzuschaffen, wurde festgestellt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich das Krankheitsrisiko des Arbeitnehmers allein trägt. Eine Regelung, die das Risiko gleichmäßig auf den Arbeitgeber und die Tarifbeschäftigten verteilt – so die Vorstellung der LSchB – verstößt gegen höherwertiges Recht. Deshalb wurde ein entsprechender Antrag der LSchB abgelehnt und dem MK mit Beschluss der Einigungsstelle empfohlen, eine einheitliche Neuregelung für alle Standorte zu erarbeiten. Das beinhaltet auch, dass nicht einfach zu der alten Regelung zurückgekehrt werden kann. Aus Sicht der SHPR-Fraktion der GEW hat die inhaltliche Diskussion in der Einigungsstellensitzung eindeutig gezeigt, dass bei nachgewiesener Krankheit in den Ferien nicht nur Anspruch auf Erstattung der krankheitsbedingten Urlaubstage besteht, sondern auf Erstattung aller krankheitsbedingten Ferientage. Die Vor- bzw. Nacharbeitungszeit ist als Ausgleich für die die Urlaubstage überschreitende Ferienregelung arbeitsvertraglicher Bestandteil der täglichen Dienstzeit, für die ebenfalls der Dienstherr das Krankheitsrisiko trägt.
09.2010: Neue Eingruppierung von PM an Grundschulen
Nach bisheriger Regelung waren die 6876 PM an den Grundschulen in Nds. folgendermaßen den Entgeltgruppen zugeordnet: TVL-E 9 = 1853 (Lehrkräfte/ Sozial- und Diplompädagog/innen), TVL-E 6 = 1624 (Erzieher/innen), TVL-E 5 = 3399 (andere oder keine Qualifikation).
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (4 AZR 721/08), in dem die Arbeit einer PM in Grundschulen als Tätigkeit einer Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst beschrieben wird, hat das MK per Erlass im Juli 2010 die Eingruppierung neu geregelt. Wie bisher werden Erzieher/innen in TVL-E 6 eingruppiert. Alle anderen PM sind nach Interpretation des MK in TVL-E 5 einzugruppieren, auch Lehrerinnen, Diplom- und Sozialpädagoginnen, da sie nicht die Qualifikation einer/eines Erzieher/in haben, sondern nur als solche tätig sind. Somit entfällt für diese Personengruppe auch die Eingruppierung in TVL-E 9 ganz. Diese Regelungen gelten seit Schuljahresbeginn für alle neuen Verträge im PM–Bereich. Alle alten Verträge behalten ihre Gültigkeit, d. h., bestehende unbefristete Verträge bleiben unberührt, bestehende mit Befristung bis zu ihrem Ablauf auch. Der SHPR prüft noch offene rechtliche Fragen, die sich aus der Umsetzung dieses Erlasses ergeben.
03.2010 Eingruppierung für neu angestellte Realschullehrkräfte
Der SHPR hatte sich in einem Schreiben an die Kultusministerin gegen die Eingruppierung neu angestellter Realschullehrkräfte in die Entgeltgruppe 11 TV-L ausgesprochen. In einem Antwortschreiben ließ die Ministerin nun mitteilen, dass keine generelle Möglichkeit bestehe, Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Realschulen abweichend übertariflich einzugruppieren. Das Finanzministerium habe aber angeregt, dass bei diesem Personenkreis in begründeten Einzelfällen ein Antrag gemäß § 40 Landeshaushaltsordnung auf überplanmäßige Eingruppierung gestellt werden könnte, z. B. in Fällen des Neuabschlusses eines zuvor befristeten Arbeitsverhältnisses. Das MF habe eine wohlwollende Prüfung zugesagt.
03.2010 Einstufung der pädagogischen Mitarbeiter/innen an Grundschulen
Da es immer wieder zu Problemen bei der Einstufung der pädagogischen Mitarbeiter/innen an Grundschulen kommt, hat das MK die Landesschulbehörde gebeten, die Einstufung dieser Beschäftigten gemäß der §§ 16 und 17 TV-L zu übernehmen. Somit wird endlich einer seit Langem gestellten Forderung der Personalvertretungen nachgekommen, diesen extrem rechtsfehlerbehafteten Bereich durch die Rückübertragung der Zuständigkeit neu zu regeln.