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Beamtenrecht und Beamtenversorgung

 

21. November 2009
Werbungskosten für Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung BFH vom 18.06.09

Kosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar

In einer grundsätzlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juni 2009 – VI R 14/07 – hat dieser festgestellt, dass die Kosten eines Erststudiums, das nach abgeschlossener Berufsausbildung absolviert wird, trotz der Vorschrift des § 12 Abs. 5 EStG als Werbungskosten vollständig absetzbar sind.
In der Vorschrift des § 12 Abs. 5 EStG ist geregelt, dass „Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn dieses nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden“, steuerlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Dahinter steht der Gedanke, dass die Aufwendungen für Berufsausbildungskosten, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind, noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen.
Anders ist die Sach- und Rechtslage jedoch zu werten, wenn nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Erststudium absolviert wird.
Aus Sicht des BFH sind hier die Aufwendungen für das Erststudium dem Grunde nach beruflich veranlasst, da ein hinreichend konkreter Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit, in diesem Fall als Lehrerin, besteht. Somit steht § 12 Abs. 5 EStG einem Werbungskostenabzug nicht entgegen, weil die Klägerin in dem zu entscheidenden Fall vor Aufnahme ihres Studiums bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung absolviert hat.
Die Klägerin kann daher die gesamten Kosten ihres Erststudiums als Werbungskosten zum Abzug bringen.

 




   
   
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