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Novelle Niedersächsisches Schulgesetz


17. April 2006
Für statistische Erhebungen und Untersuchungen gelten enge Vorgaben des MK


Von wegen „eigenverantwortliche“ Schule

Kultusminister Busemann verspricht öffentlich immer wieder, den Schulen mehr Freiheiten gewähren zu wollen. Per Erlass schränkt er die Bewegungsfreiheit der Schulen aber absurd ein. So verpflichtet das neue Schulgesetz alle an der Schule tätigen Personen zur Teilnahme an Erhebungen und Untersuchungen, wenn die Behörde die Untersuchung veranlasst und die Bedingungen festlegt. Will allerdings die Schule selbst über Art und Umfang von Erhebungen z.B. zur Schulqualität entscheiden, legt ein neuer Erlass die Genehmigungshürden extrem hoch.

In § 30, Abs. 3 des Schulgesetzentwurfs heißt es unter der Überschrift „Statistische Erhebungen, Untersuchungen“ : „Die Schülerinnen und Schüler sowie alle an der Schule tätigen Personen sind verpflichtet, an Befragungen, Erhebungen, Untersuchungen und Unterrichtsbeobachtungen zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität teilzunehmen, die von der Schulbehörde veranlasst sind.“ Der im Gesetzentwurf vom Januar enthaltene Satz „Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, im Rahmen der Maßnahmen nach Satz 1 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen“ wurde in der im April vorgelegten „Auswertungsfassung“ gestrichen. Der zitierte Paragraph bezieht sich sowohl auf internationale, nationale, landesweite und regionale Untersuchungen. Voraussetzung ist, dass diese von der Schulbehörde, also dem Kultusministerium oder der Landesschulbehörde, veranlasst werden.

Warum dürfen die Schulen nicht selbst entscheiden?

Warum dürfen Schüler/innen und die Lehrkräfte, die Pädagogischen Mitarbeiter/innen und das Betreuungspersonal nicht selbst entscheiden, ob sie teilnehmen wollen an Erhebungen und Untersuchungen? Was hat diese Einschränkung mit Eigenverantwortung zu tun? Die Landesregierung befürchtet wahrscheinlich, dass ohne diese restriktiven Regelungen dilettantische Befragungen wie die zur Fitness-Landkarte keine Chance hätten.

Besondere Bedeutung hat die Einschränkung, dass nur die Untersuchungen verpflichtend sind, die die Schulbehörde veranlasst. Dazu gehören alle Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schulinspektion. Aber auch Umfragen und Erhebungen im Rahmen des (Bertelsmann- ) Projekts „Erweiterte Eigenverantwortung in Schulen und Qualitätsvergleiche in Bildungsregionen und Netzwerken“ dürften in Zukunft davon betroffen sein.

Die am Projekt beteiligten Schulen sind gemäß Erlass vom Dezember 2005 verpflichtet, „mit dem standardisierten Selbstevaluationsinstrumentarium (SEIS) den Stand der Qualität ihrer Arbeit“ zu erheben. Die Schulen sind gemäß der Kooperationsvereinbarung zwischen Kultusministerium und Bertelsmann Stiftung verpflichtet, das von der Stiftung entwickelte Instrumentarium SEIS - Selbstevaluation in Schule - bis zum Schuljahr 2007/2008 zu benutzen. Sie müssen garantieren, dass sie das zur Verfügung gestellte Instrumentarium und die Auswertungssoftware nicht verändern, nicht bearbeiten, nicht veröffentlichen, nicht verbreiten und Dritten nicht zugänglich machen.

Die Schulen müssen sich damit einverstanden erklären, dass die Daten dem Land und der Stiftung über den Projektzeitraum für wissenschaftliche Untersuchungen zur Verfügung gestellt werden. Außerdem, so § 10 der Kooperationsvereinbarung, „ist jeder Projektpartner allein berechtigt (also auch die Bertelsmann – Stiftung; Anmerkung des Verfassers), die gemeinsam oder allein vom jeweils anderen Partner erhobenen und gewonnenen Ergebnisse, Zwischenergebnisse, Evaluationen, entwickelte Konzepte, Handbücher, Broschüren, Berichte … , die nicht veröffentlicht wurden, für interne Zwecke (insbesondere wissenschaftliche Untersuchungen) zu nutzen.“

Die Schulen nehmen am o.g. Projekt freiwillig teil. Ob und inwieweit sie vorher detailliert über die oben zitierten Bedingungen der Kooperationsvereinbarung informiert worden sind, ist nicht bekannt. Anders als jetzt die sogenannten Bertelsmann-Schulen können gemäß dem neuen Paragraphen 30 in Zukunft Schulen durch die Schulbehörde verpflichtet sein, an bestimmten Untersuchungen teilzunehmen. Die Verpflichtung wird auch dann gelten, wenn Schulen es ablehnen, dass z.B. die an ihrer Schule erhobenen Daten bzw. daraus abgeleitete Konzepte und Projekte von Dritten genutzt werden. Sie können zudem zur Benutzung bestimmter Untersuchungsraster und -methoden gezwungen werden.

Mit der Stiftung doch „verheiratet“?

Minister Busemann hat mehrfach in Diskussionen, in denen er z.B. auf die Bindung an die Bertelsmann - Stiftung angesprochen worden ist, versichert, man sei ja nicht mit der Stiftung verheiratet, es seien auch Alternativen denkbar, über die die Schulen „eigenverantwortlich“ entscheiden könnten. Ein im Februar 2006 im Schulverwaltungsblatt veröffentlichter Erlass zu „Umfragen und Erhebungen“ macht allerdings deutlich, dass es der Minister in Sachen Umfragen mit der Eigenverantwortung von Schulen nicht wirklich ernst meint.

Will eine Schule nach eigenem Beschluss - eben eigenverantwortlich - Umfragen und Erhebungen (Befragungen, Testreihen u.Ä.) durchführen, z.B. zwecks Erforschung der Schulqualität, ohne dabei ein Instrumentarium zu nutzen, das das Ministerium genehmigt oder festlegt hat, sind die Hürden sehr hoch gelegt.
Umfragen und Erhebungen „bedürfen der Genehmigung der nachgeordneten Schulbehörde.“ So der Erlass. Und weiter: „Das Kultusministerium kann sich die Entscheidung in Einzelfällen vorbehalten.“

Der Erlass zählt im Folgenden detailliert Zeile um Zeile die Genehmigungsvoraussetzungen auf. Es sind u.a. vorzulegen „Angaben über die an dem Vorhaben beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Name, Anschrift und Qualifikation der für die Leitung und Organisation verantwortlichen Personen der Stelle, die die Erhebung durchführt, sowie der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und der übrigen Personen, die von den noch nicht verarbeiteten Erhebungsunterlagen Kenntnis erlangen“.

Detaillierte Vorgaben für das Genehmigungsverfahren

Weiter: „Angaben über die Art und Weise und den voraussichtlichen Umfang der Inanspruchnahme von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften oder Erziehungsberechtigten…“ Wenn Hochschulen beteiligt sind, „eine Stellungnahme des fachlich zuständigen Professors bzw. der Projektleitung“. Untersuchen z.B. Institutionen, die ihren Wohnsitz außerhalb Niedersachsens haben, wird eine „besondere Begründung für die Durchführung der Erhebung in Niedersachsen“ verlangt. Es ist außerdem generell vorzulegen ein „Muster aller Unterlagen, deren Verwendung bei der Erhebung vorgesehen ist (Fragenkataloge, Erhebungsbogen, Tests, Muster eines Informationsschreibens für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer…).“

Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn aus den beigefügten Unterlagen mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen ist, dass „mit der Durchführung der Maßnahme in der Schule keine unzumutbare Störung und Belastung der Schulbetriebs verbunden ist…“

Schluss und Höhepunkt dann der Punkt 4: „Über ihre Beteiligung an einer genehmigten Umfrage oder Erhebung entscheiden die Schulen in eigener Zuständigkeit, sofern sie nicht durch Erlass der Schulbehörde zur Beteiligung verpflichtet werden.“

Na prima…Der Minister sollte den Erlass zügig zurückziehen!

HENNER SAUERLAND




   
   
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