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20. Juni 2005

Rechtsinformationen zur Sache

Videoüberwachung hat sich wildwuchsartig vermehrt

In letzter Zeit gab es wiederholt Anfragen zur Videoüberwachung in Schulen.
Anlässlich der Antwort auf eine kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Grote (SPD) vom 28.04.2005 , hat Kollege Andreas Streubel – Mitglied des Schulhauptpersonalrates - einige Informationen zu diesem Thema zusammengestellt. Die Texte stammen überwiegend von der Homepage des Niedersächsischen Datenschutzbeauftragten. www.lfd.niedersachsen.de.

Videoüberwachung
Videotechnik in öffentlicher und privater Hand hat sich geradezu wildwuchsartig vermehrt. Diese Aussage gilt nicht nur öffentliche Straßen, Wege und Plätze, sondern auch für Kaufhäuser, Ladenpassagen, Verkaufsräume, Tankstellen und Bahnhöfe. Jede Form der Beobachtung persönlichen Verhaltens durch Kameras stellt einen Eingriff in das verfassungsmäßig geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Während die Beobachtung durch Behörden einer gesetzlichen Grundlage bedarf, ist die Videoüberwachung durch private Stellen nahezu unbegrenzt möglich. Videoüberwachung ist weder grundsätzlich zu verdammen noch als Allheilmittel der Sicherheit zu preisen; es kommt immer auf den Zweck und die Umstände des Einsatzes an. Konnte bisher jedermann, soweit er sich in öffentlich zugänglichen Räumen bewegt hat, abschätzen, welcher Kreis von Personen diesen Umstand wahrnehmen kann, ist dies jetzt unmöglich. Mit Videobeobachtung wird die Tatsache, dass sich eine Person zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort in einem bestimmten Zustand aufhält, möglicherweise in Begleitung einer bestimmten Person, von Kameras erfasst und auswertbar.
Der Niedersächsische Landtag hat nunmehr im Zuge der Novellierung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes die (….) schon seit längerem eingeforderten rechtlichen Rahmenbedingungen für Videoüberwachungsmaßnahmen durch öffentliche Stellen erlassen. Durch die mit Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634) neu in das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) eingefügte Vorschrift des § 25a NDSG ist nun eine eigenständige Regelung und somit auch Rechtssicherheit für die Landes- und Kommunalverwaltungen beim Einsatz von Videokameras zur Beobachtung öffentlich-zugänglicher Räume geschaffen worden.

Pressemitteilung vom 17.12.2004

Niedersächsischer Landtag verabschiedet Videoregelung
Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Plenarsitzung am 14.12.2004 im Zuge der Novellierung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die vom Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, Burckhard Nedden, schon seit längerem eingeforderten rechtlichen Rahmenbedingungen für Videoüberwachungsmaßnahmen durch öffentliche Stellen verabschiedet. Die Regelung tritt nach ihrer Verkündung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, die kurzfristig erfolgen soll, in Kraft.

Eine Datenerhebung durch Videobeobachtung stellt wegen der hohen Informationsdichte, die Bildinformationen aufweisen, und wegen der daraus zwangsläufig folgenden Erhebung nicht erforderlicher Daten (z. B. über Körperhaltung, Bekleidung) einen besonders tiefen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Ein solcher Eingriff bedarf einer bereichsspezifischen Regelung, welche die Voraussetzungen dieser besonderen Form der Datenverarbeitung im Einzelnen festlegt.

Bisher durften Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung Videotechnik zur Überwachung öffentlich zugänglicher Räume nur einsetzen, soweit sie durch spezielle gesetzliche Regelungen hierzu ermächtigt waren, so etwa die Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Jedoch wurde auch von sonstigen Landesbehörden und Kommunen vielfach Videotechnik z. B. zur Wahrung des sogenannten „Hausrechts“ in Eingangs- und Flurbereichen von Behördengebäuden, in Schulen und in Schwimmbädern eingesetzt. Die rechtliche Grundlage hierfür war zwischen dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Landesbeauftragten lange umstritten.
„Durch die neu in das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) eingefügte Vorschrift des § 25a NDSG ist nun eine eigenständige Regelung und somit auch Rechtssicherheit für die Landes- und Kommunalverwaltungen beim Einsatz von Videokameras zur Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume geschaffen worden“, freut sich Nedden.
Hauptanwendungsfall der Regelung ist die Videoüberwachung zum Schutz der öffentlichen Gebäude des Landes und der Kommunen. Die Beobachtung ist hierbei nur zulässig, soweit sie zum Schutz von Personen oder Sachen erforderlich ist.
Die bisher in bereichsspezifischen Rechtsvorschriften für den Einsatz von Videotechnik getroffenen Regelungen, wie beispielsweise nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG), bleiben ebenso unberührt wie die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für den gewerblichen und privaten Bereich.

„Ich gehe davon aus, dass die Behörden und Kommunen von der Ermächtigung nur sparsam Gebrauch machen und Videotechnik wirklich nur dann einsetzen, wenn sie im Einzelfall unabdingbar erforderlich ist, um einen hinreichenden Schutz von Personen oder Sachen zu gewährleisten“ appelliert der Landesbeauftragte an die künftigen Anwender dieser Regelung.

Herr Burckhard Nedden
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Brühlstraße 9
30169 Hannover


Verpflichtung zur Durchführung einer Vorabkontrolle vor Aufnahme einer Videoüberwachung


Eine Vorabkontrolle ist bei automatisierten Verarbeitungen, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen (§ 4d Abs. 5 BDSG) durchzuführen. Mit einer Videoüberwachung sind immer besondere Risiken für das Recht auf informelle Selbstbestimmung verbunden, weil eine Kamera alle Personen erfasst, die in ihren Bereich kommen. Dabei werden unweigerlich in der Mehrzahl eindeutig unverdächtige Personen in ihrem individuellen Verhalten aufgenommen.
Auf Grund fortschreitender Technik ist es für Betroffene auch nicht unbedingt überschaubar, welche Möglichkeiten der Auswertung der Betreiber einer Videoüberwachung im Einzelfall hat und welche er gegebenenfalls nutzt.
Eine Vorabkontrolle ist immer vom betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz durchzuführen. Ihm kommt nicht nur eine verfahrenssichernde Funktion zu, er soll auch die besonderen Risiken der Verarbeitung erkennen und nach Möglichkeiten der Risikovermeidung oder -minderung suchen.
In diesem Fall ist die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten daher unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer, die sich mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen, vorzunehmen.


Rechtsgrundlagen der Videoüberwachung

(Auszug)

Artikel 11
Das Niedersächsische Datenschutzgesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 22) wird wie folgt geändert*:

2. Nach § 25 wird der folgende § 25 a eingefügt:

§ 25 a Beobachtung durch Bildübertragung

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume durch Bildübertragung (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

  1. zum Schutz von Personen, die der beobachtenden Stelle angehören oder diese aufsuchen oder
  2. zum Schutz von Sachen, die zu der beobachtenden Stelle oder zu den Personen nach Nummer 1 gehören,
    erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Beobachtung betroffenen Personen überwiegen.
(2) Die Verarbeitung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 2Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder die Betroffenen ausdrücklich eingewilligt haben.
(3) Die Möglichkeiten der Beobachtung und der Aufzeichnung sowie die verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(4) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, so ist diese über die jeweilige Verarbeitung zu unterrichten. 2Von einer Unterrichtung kann abgesehen werden,
  1. solange das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung das Unterrichtungsrecht der betroffenen Person erheblich überwiegt oder
  2. wenn die Unterrichtung im Einzelfall einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(6) Dem Einsatz der Videoüberwachung muss stets eine Prüfung nach § 7 Abs. 3 vorausgehen.“
· vgl. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634)

§ 32 Abs. 3 Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz
(3) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Die Polizei kann die nach Satz 1 übertragenen Bilder aufzeichnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden. Die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 6 b Bundesdatenschutzgesetz

Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.


Niedersächsischer Landtag - 15. Wahlperiode Drucksache 15/1976

Kleine Anfrage mit Antwort
Wortlaut der Kleinen Anfrage
der Abgeordneten Susanne Grote (SPD), eingegangen am 28.04.2005


Videoüberwachung an niedersächsischer Schule als letzter Ausweg?


Im Jahr 2004 erwarb der Schulleiter des Hölty-Gymnasiums in Wunstorf insgesamt vier Videokameras zur Überwachung der Schule. Eine Finanzierung durch den kommunalen Träger fand nicht statt. Die Installation erfolgte ohne Beschluss der Gesamtkonferenz und trotz massiver Proteste seitens der Schüler, Eltern und Lehrer.

Dies vorausgeschickt, frage ich die Landesregierung:
1. Welche Meinung vertritt sie in Bezug auf videoüberwachte Schulen?
2. Wie wertet sie das Verhalten des Schulleiters, der trotz massiver Proteste der unmittelbar betroffenen Personengruppen die Videoüberwachung durchgeführt hat?
3. Beabsichtigt sie, personalrechtliche Konsequenzen gegen den Schulleiter durchzuführen?
4. Aus welcher Haushaltsstelle des Landeshaushalts wurden die Videokameras finanziert, und wie hoch war der Betrag?
5. Ist durch den Diebstahl von mittlerweile zwei Kameras dem Land Niedersachsen ein finanzieller Schaden entstanden?

(An die Staatskanzlei übersandt am 03.05.2005 - II/72 - 324)

Antwort der Landesregierung
Niedersächsisches Kultusministerium Hannover, den 01.06.2005
- 01-01 420/5-II -


Der Schulleiter des Hölty-Gymnasiums in Wunstorf hat auf dem Schulgelände des Hölty- Gymnasiums auf eine Anregung des Hausmeisters hin mehrere Überwachungskameras aus folgenden Gründen installieren lassen:

Das gesamt Gelände des Hölty-Gymnasiums hat eine Größe von ca. 30 000 m2, davon sind ca. 10 000 m2 freie Fläche (Schulhöfe, Sportgelände). Ein Teil des Geländes ist umzäunt, ein Teil jedoch frei zugänglich. In der Vergangenheit ist es häufig vorgekommen, dass schulfremde Personen außerhalb der Unterrichtszeiten das Schulgelände betreten haben, wobei sie auch über die Zäune und verschlossenen Tore kletterten und das Gelände mutwillig verunreinigten und Gegenstände beschädigten. Damit der Hausmeister die Möglichkeit hat, jederzeit (auch außerhalb seiner eigentlichen Dienstzeiten, insbesondere am Wochenende und abends) das Schulgelände zu überwachen, sind an drei besonders betroffenen Stellen (Schulhof, Gebäude, Sportgelände) Kameras installiert worden.
Die Videoaufzeichnung der Kameras war während der Unterrichtszeiten ausgeschaltet.
Eine weitere Kamera wurde im Bereich des Vorraumes der Bibliothek installiert, wo die Schülerinnen und Schüler ihre Rucksäcke und Taschen ablegen. Da die Schülerinnen und Schüler ihre Rucksäcke und Taschen nicht mit in die Bibliothek nehmen sollen und auch die Ablage in der Nähe der Tür nicht mehr zu überwachen war, wurde im Vorraum ein Regal mit Fächern zur Ablage der Taschen und Rucksäcke aufgestellt.
Auf Nachfrage in der Gesamtkonferenz vom 9. Februar 2005 hat der Schulleiter die Elternschaft und Schülerschaft über die erfolgte Installation informiert.
Auf Wunsch des zuvor nicht beteiligten Schulträgers sind die Kameras am 5. April 2005 abgeschaltet worden.
Zwei Kameras sind gestohlen worden, die anderen zwei sind auf Beschluss der Gesamtkonferenz vom 19. April 2005 abgebaut worden.
Inzwischen hat die Schule damit begonnen, in dem durch Erlass vorgeschriebenen
Verfahren ein Sicherheitskonzept zu erarbeiten.

Diesen Sachverhalt vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Kleine Anfrage im Einzelnen wie folgt:

Zu 1:
Videoüberwachung kann mehrere Funktionen erfüllen, z. B. eine Kontrollfunktion, um Verstöße gegen regelgerechtes Verhalten erkennen und ahnden zu können, oder eine Abschreckungs- und damit Präventionsfunktion. In der letztgenannten Funktion stellt sie insbesondere an schwer einsehbaren Örtlichkeiten eine Möglichkeit dar, Vandalismus, Gewalttätigkeit und auch der Begehung von Straftaten vorzubeugen. Sie kann so einerseits auf potentielle Täter abschreckend wirken und anderseits auch zu einer Verbesserung des Sicherheitsgefühls der Menschen beitragen. Schulen sollen jedoch nicht zu Hochsicherheitstrakten werden. Sie sind weder Jugendstrafanstalten noch müssen sie wie Kasernen militärische Geheimnisse bewahren. Deshalb kann eine Videoüberwachungsanlage nur dann in Betracht kommen, wenn andere weniger einschneidende Sicherheitsmaßnahmen geprüft und als nicht wirksam befunden sind.

Der im März 2005 in Kraft getretene RdErl. d. MK „Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen“ enthält in Nr. 3 folgende Regelung:

„An jeder Schule ist in Zusammenarbeit mit Schülerinnen, Schülern, Erziehungsberechtigten, Schulträger und außerschulischen Fachkräften ein auf die Verhältnisse der Schule bezogenes Sicherheitskonzept zu entwickeln, das durch gewaltpräventive Maßnahmen gestützt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Mädchen und Frauen sowie Jungen und Männer Gewalt unterschiedlich ausüben, erleben und verarbeiten. Das Sicherheitskonzept ist mit Schulelternrat und Schülerrat abzustimmen.
Es ist von der Gesamtkonferenz zu beschließen, in die Schulprogrammentwicklung
aufzunehmen und den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.“

Der Erlass enthält in der Anlage umfassende Hinweise sowie einen Fragenkatalog, der die Schulen bei Entwicklung eines derartigen Konzepts unterstützen soll. Unter vielen anderen Gesichtspunkten wird darin auch eine mögliche Verbesserung technischer Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Alarmanlagen) aufgeführt. Zu diesen technischen Sicherheitsmaßnahmen gehören ebenfalls Videoanlagen, auch wenn sie nicht in der Anlage als Beispiel genannt werden. Nach dem neu eingefügten § 25 a
des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume, wie hier des Schulhofs und Sportgeländes, durch Bildübertragung (Videoüberwachung) zulässig, soweit sie zum Schutz von Personen oder Besuchern der beobachtenden Stelle oder zum Schutz von Sachen des genannten Personenkreises erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Beobachtung betroffenen Personen überwiegen.
Auch in nicht öffentlichen Räumen, wie hier dem Vorraum zur Bibliothek, ist eine Videoüberwachung in begründeten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Videoüberwachung oder Alarmanlagen gehören zur Ausstattung der Schule und unterliegen daher wie die Gebäude und das Gelände ihrer Zuständigkeit. Für Maßnahmen, die sich auf den Zuständigkeitsbereich des Schulträgers auswirken, wird in den Anlagen zum Erlass seine Einbeziehung vorgeschrieben. Bei der Erstellung des Sicherheits- und Gewaltpräventionskonzepts soll nach diesem Erlass darüber hinaus mit dem Schulträger und mit externen Fachleuten wie z. B. der Polizei zusammen gearbeitet werden. Deshalb bedürfen Konzepte, die derartige Einrichtungen als erforderlich vorsehen, der Zustimmung und Finanzierung durch den Schulträger.
Ob eine Videoüberwachung zulässig und geboten ist, ist eine Frage der jeweiligen besonderen Verhältnisse einer Schule wie z. B. örtliche Gegebenheiten und evtl. Vorkommnisse wie Gewalt, Diebstahl oder Sachbeschädigung. Deshalb kann die Entscheidung darüber - wie der Erlass es vorsieht - auch nur vor Ort unter Beteiligung aller Betroffenen gefällt werden. Zuvor sollten sich andere Maßnahmen als nicht wirksam erwiesen haben.

Zu 2:
Zum Zeitpunkt der Installation der Videoanlage war der zitierte Erlass noch nicht ergangen. Dennoch hätten die in dem Erlass vorgesehenen Beteiligungen erfolgen müssen. Die Entscheidung über die Installation einer Videoüberwachung ist eine wesentliche Angelegenheit, die nach § 34 Abs. 1 NSchG der Gesamtkonferenz obliegt. Es handelt sich hier auch um eine grundsätzliche Entscheidung, vor der nach § 96 Abs. 3 der Schulelternrat und die Klassenelternschaften von der Schulleitung oder der zuständigen Konferenz zu hören sind. In jedem Falle hätte nach Veröffentlichung des Erlasses im Märzheft des Schulverwaltungsblattes am 1. März 2005 mit der darin vorgeschriebenen Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes in Abstimmung mit den davon Betroffenen (Schulelternrat, Schülerrat und Schulträger) begonnen werden müssen. Die Kameras sind aus Mitteln finanziert worden, die der Schule im Rahmen der Personalkostenbudgetierung zur eigenen Mittelbewirtschaftung zur Verfügung gestellt worden waren. Diese Mittel dürfen nach dem Erlass „Haushaltswirtschaftliche Vorgaben für den Modellversuch Personalkostenbudgetierung an allgemein bildende Schulen und berufsbildenden Schulen in Niedersachsen“ vom 3.Dezember 2004 nur zur Sicherstellung von Unterricht eingesetzt werden.
Über die Grundsätze der Verwendung der Mittel beschließen die Konferenzen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Da die Videoüberwachung weder unmittelbar noch mittelbar der Unterrichtsversorgung zugute kommt, war die Beschaffung der Kameras aus diesen Mitteln unzulässig.

Zu 3:
Wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten - also eines Dienstvergehens - begründen, ist die zuständige Disziplinarbehörde aufgrund des im Disziplinarrecht herrschenden Legalitätsprinzips verpflichtet, nach § 26 Abs. 1 Niedersächsische Disziplinarordnung (NDO) Vorermittlungen einzuleiten. Disziplinarrechtlich irrevelant sind dagegen die so genannten Bagatellverfehlungen, die zwar formal die Voraussetzungen einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung erfüllen, materiell-rechtlich jedoch als bloße Unkorrektheiten ohne disziplinarrechtlichen Unrechtsgehalt anzusehen sind. Von einer Bagatellverfehlung kann insbesondere in den Fällen ausgegangen werden, in denen es aufgrund der Funktion des Disziplinarrechts keiner disziplinaren Einwirkung auf die Beamtinnen und Beamten bedarf. Das Disziplinarrecht dient der Erziehung zum pflichtgemäßen Handeln und soll die ihre Pflichten verletzenden Beamtinnen und Beamten mahnen, ihren Dienstpflichten zukünftig nachzukommen (Spezialprävention). Ein weiterer Aspekt des Disziplinarrechtes ist, dass auch andere
Beamtinnen und Beamte vor Pflichtverletzungen gewarnt werden sollen (Generalprävention).
Die Anwendung des Disziplinarrechts soll daher in die Zukunft wirken und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sicherstellen. Bei der Beschaffung und Installation der Überwachungskameras sind Vorschriften nicht beachtet worden. Das wird von der Landesschulbehörde verfolgt und der Schulleiter hierzu angehört werden.
Bei der Prüfung personalrechtlicher Maßnahmen wird zu berücksichtigen sein, dass der Schulleiter in seiner bisherigen Amtszeit seinen Dienstpflichten uneingeschränkt nachgekommen ist und von daher ein Dienstgespräch ausreichen kann, um ihn über eventuelle Verstöße aufzuklären und die dadurch eingetretenen Folgen zu beseitigen. Die Einleitung disziplinarischer Vorermittlungen wäre voraussichtlich unverhältnismäßig.

Zu 4:
Nach § 113 NSchG tragen die Schulträger die sächlichen Kosten der Schulen. Videokameras gehören
zu dieser Sachausstattung. Deshalb ist im Landeshaushalt für Sachausstattungen von Schulen eine Haushaltsstelle nicht vorhanden. Der Schulleiter hat die Kameras aus Mitteln der Personalkostenbudgetierung
finanziert, die im Landeshaushalt in Kapitel 07 10 Titelgruppe 63 veranschlagt
sind. Die Kosten betrugen 3 800 Euro.

Zu 5:
Für alle Elektronikgeräte der Schule ist eine Versicherung abgeschlossen worden. Der finanzielle Schaden durch den Diebstahl zweier Kameras ist dieser Versicherung gemeldet worden. Es ist davon auszugehen, dass deshalb durch den Diebstahl kein Schaden entstanden ist.

In Vertretung
Hartmut Saager
(Ausgegeben am 08.06.2005)


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