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Beamtenrecht
und Beamtenversorgung
21.
Juni 2005
Bundesverwaltungsgericht: Versorgungsabschlag
für Teilzeitbeschäftigte ist verfassungswidrig
Mit Urteil vom 25. Mai 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht zum Aktenzeichen
2 C 14.04 nun endgültig entschieden, dass der Versorgungsabschlag
für Teilzeitbeschäftigte verfassungswidrig ist. Dem Fall zugrunde
lag ein von der GEW Hessen angestrengtes und
betreutes Musterverfahren. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
wurde ausgelöst durch die Rechtssprechung des europäischen Gerichtshofs
in Luxemburg, der in einem – ebenfalls von der GEW betriebenen –
Verfahren festgestellt hat, dass die für Teilzeitbeschäftigte
diskriminierenden Regelungen des deutschen Beamtenversorgungsrechts gegen
den Grundsatz der Lohngleichheit des EG-Vertrages und verschiedene EG-Richtlinien
verstoßen.
Wir haben bereits in der EuW 8/2004 darüber berichtet und einen Musterwiderspruch
veröffentlicht, nachdem das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil
vom 25. März 2004 die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs
schon übernommen hatte. Das Land
Niedersachsen hat jedoch auf Grund der noch bis dahin negativen Rechtshaltung
des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Hannover noch Rechtsmittel eingelegt. Auf Grund der nunmehr vorliegenden
Entscheidung ist davon
auszugehen, dass die bisher anhängigen Verfahren relativ schnell
zu Gunsten der Betroffenen entschieden werden.
Es sind all diejenigen von der Entscheidung betroffen, die Teilzeitbeschäftigung
nach dem 17. Mai 1990 geleistet haben. Sobald Beamtinnen und Beamte in
den Ruhestand treten und einer Teilzeitbeschäftigung, die sich über
den Zeitpunkt des 17. Mai 1990 hinaus erstreckt, nachgegangen sind, sollten
diese gegen den Bescheid des Landesamtes für Bezüge und Versorgung
innerhalb eines Monats nach Zugang im Hinblick auf das o.g. Urteil des
Bundesverfassungsgerichts Widerspruch einlegen. Nachfolgend veröffentlichen
wir nochmals ein – wegen der nunmehr vorliegenden Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts – überarbeitetes Muster eines Widerspruchs.
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