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07.02.2012

GEW beschließt Forderungen
für die Tarifrunde 2012


03.02.2012

Ruhegehaltsfähigkeit von Zulagen bei Ämtern mit zeitlicher Be-
grenzung


02.02.2012

EuW 02/2012 ist jetzt exklusiv für Mitglieder verfügbar

27.01.2012

GEW zum 40. Jahrestag des „Radikalenerlasses“

27.01.2012
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Beamtenrecht und Beamtenversorgung

 

21. Juni 2005

Bundesverwaltungsgericht: Versorgungsabschlag
für Teilzeitbeschäftigte ist verfassungswidrig


Mit Urteil vom 25. Mai 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht zum Aktenzeichen 2 C 14.04 nun endgültig entschieden, dass der Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte verfassungswidrig ist. Dem Fall zugrunde lag ein von der GEW Hessen angestrengtes und
betreutes Musterverfahren. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde ausgelöst durch die Rechtssprechung des europäischen Gerichtshofs in Luxemburg, der in einem – ebenfalls von der GEW betriebenen – Verfahren festgestellt hat, dass die für Teilzeitbeschäftigte diskriminierenden Regelungen des deutschen Beamtenversorgungsrechts gegen den Grundsatz der Lohngleichheit des EG-Vertrages und verschiedene EG-Richtlinien verstoßen.

Wir haben bereits in der EuW 8/2004 darüber berichtet und einen Musterwiderspruch veröffentlicht, nachdem das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 25. März 2004 die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs schon übernommen hatte. Das Land
Niedersachsen hat jedoch auf Grund der noch bis dahin negativen Rechtshaltung des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover noch Rechtsmittel eingelegt. Auf Grund der nunmehr vorliegenden Entscheidung ist davon
auszugehen, dass die bisher anhängigen Verfahren relativ schnell zu Gunsten der Betroffenen entschieden werden.

Es sind all diejenigen von der Entscheidung betroffen, die Teilzeitbeschäftigung nach dem 17. Mai 1990 geleistet haben. Sobald Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand treten und einer Teilzeitbeschäftigung, die sich über den Zeitpunkt des 17. Mai 1990 hinaus erstreckt, nachgegangen sind, sollten diese gegen den Bescheid des Landesamtes für Bezüge und Versorgung innerhalb eines Monats nach Zugang im Hinblick auf das o.g. Urteil des Bundesverfassungsgerichts Widerspruch einlegen. Nachfolgend veröffentlichen wir nochmals ein – wegen der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – überarbeitetes Muster eines Widerspruchs.

 

   
   
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