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GEW beschließt Forderungen
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Ruhegehaltsfähigkeit von Zulagen bei Ämtern mit zeitlicher Be-
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27.01.2012
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Beamtenrecht und Beamtenversorgung

 

11. Juni 2006
Steueränderungsgesetz und die Auswirkungen auf den Kindergeldbezug

Bundeskabinett hat Übergangsregelung getroffen

In dem nun als Entwurf vom Bundeskabinett verabschiedeten "Steueränderungsgesetz" ist auch die im Koalitionsvertrag angekündigte Absenkung des Höchstalters für den Kindergeldbezug enthalten. Unsere politischen Aktivitäten haben bisher noch nicht dazu geführt, dass diese Maßnahme fallen gelassen wurde.

Allerdings ist im jetzigen Entwurf - anders als im Koalitionsvertrag - zumindest eine Übergangsregelung vorgesehen. Danach soll für Kinder, die im Jahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollenden, alles beim Alten bleiben. Für diejenigen, die 2006 das 24. Lebensjahr vollenden, soll die Kindergeldberechtigung erst mit Vollendung des 26. Lebensjahres wegfallen. Für alle Jüngeren endet das Kindergeld mit Vollendung ihres 25. Lebensjahres.

Zur Klarstellung noch weitere Infos:

Nicht geändert wird die Vorschrift, nach der sich der Kindergeldbezug bei
Wehr- oder Zivildienst bzw. diese ersetzendem Einsatz als Entwicklungshelfer um die entsprechende Anzahl von Monaten verlängert.

Die Freibeträge, die an den steuerlichen "Kinderstatus" anknüpfen (Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag, Haushaltsfreibetrag) fallen zum gleichen Zeitpunkt weg wie das Kindergeld; gleiches gilt für andere an diesen Status anknüpfende Leistungen (Kinderzuschläge, Beihilfeberechtigung, Kinderzulage bei Riester-Verträgen...).

Nicht geändert wird die Vorschrift, nach der man Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen, für die man kein Kindergeld bzw. keinen Kinderfreibetrag erhält, bis zu 7.680 Euro im Jahr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen kann (§33a EStG). Das gilt auch für studierende Kinder und zwar (schon immer) ohne Altersbegrenzung.

Als Gesetzesbegründung finden sich zwei Sätze: "Diese Maßnahme gibt einen Anreiz für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit des Kindes. Zudem entspricht sie der Reform der schulischen Ausbildung, durch die Kinder wegen des vorgezogenen Schuleintrittsalters (5 bzw. spätestens 6 Jahre), wegen sog. Schnellläuferklassen und des nach 12 statt nach 13 Schuljahren vorgesehenen Abiturs früher als bisher eine Berufs- oder Hochschulausbildung beginnen und somit auch in jüngeren Jahren abschließen können." Dazu erübrigt sich wohl jeder Kommentar.

Noch ist der Entwurf nicht Gesetz geworden. Es lohnt sich - wie die Aufnahme einer Übergangsregelung schon gezeigt hat - weiterhin, mit massenhaften Briefen von Betroffenen auf die fatalen Folgen der Entscheidung hinzuweisen und gegenüber den Abgeordneten des Deutschen Bundestages und den Landesregierungen, die in Bundestag und Bundesrat dieses Gesetz beschließen müssen, unseren Protest auszudrücken.

 




   
   
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