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Beamtenrecht und Beamtenversorgung

 

28. März 2007
Besoldung


Sonderzahlungen für Beamte und Versorgungsempfänger


Ab 2008
wird für aktive Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 420 Euro im Dezember gezahlt, nicht jedoch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Sie wird bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Stundenbruchteil gekürzt.

Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten im Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung. Diese beträgt für das erste und zweite Kind 120,00 Euro und für das dritte und jedes weitere Kind 400 Euro.
Die Kinderbeträge werden bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nicht durch den Stundenbruchteil vermindert.

Die jährlichen Sonderzahlungen gehören steuerlich zu den sonstigen Bezügen. Der Arbeitgeber hat die Steuer für die Sonderzahlungen nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln. Die Regelungen über besondere Pfändungsfreibeträge gemäß § 850a ZPO sind auf Sonderzahlungen anzuwenden.


Im Jahr 2007
wird für aktive Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 420 Euro im Dezember gezahlt, nicht jedoch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Sie wird bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Stundenbruchteil gekürzt.

Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten im Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung. Diese beträgt für das erste und zweite Kind 25,56 Euro und für das dritte und jedes weitere Kind 400 Euro.
Die Kinderbeträge werden bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nicht durch den Stundenbruchteil vermindert.

Zusätzlich wird im Monat Dezember für das Jahr 2007 eine Sonderzahlung gezahlt:

1. an alle Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter in Höhe von 860 Euro
2. an Anwärterinnen und Anwärter in Höhe von 250 Euro
3. an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
a) zum Ruhegehalt in Höhe von 614 Euro
b) zum Witwen- oder Witwergeld (Anteilssatz 60 %) in Höhe von 368 Euro
c) zum Witwen- oder Witwergeld (Anteilssatz 55 %) in Höhe von 338 Euro
d) zum Unfallwaisengeld in Höhe von 184 Euro
e) zum Vollwaisengeld in Höhe von 123 Euro
f) zum Halbwaisengeld in Höhe von 74 Euro.
Die jährlichen Sonderzahlungen gehören steuerlich zu den sonstigen Bezügen. Der Arbeitgeber hat die Steuer für die Sonderzahlungen nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln. Die Regelungen über besondere Pfändungsfreibeträge gemäß § 850a ZPO sind auf Sonderzahlungen anzuwenden.



In den Jahren 2005 und 2006
entfällt die monatliche Sonderzahlung vollständig.
Es wird nur für aktive Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 420 Euro im Dezember gezahlt, nicht jedoch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (§ 8 Niedersächsisches Besoldungsgesetz - NBesG - in der Fassung ab 01.01.2005). Sie wird bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Stundenbruchteil gekürzt.

Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten für jedes Kind, für das ihnen im Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 Euro. Waisen, denen der Familienzuschlag zusteht, erhalten die jährliche Sonderzahlung selbst.
Der Betrag von 25,56 Euro je Kind wird nur mit den Bezügen für den Monat Dezember gezahlt. Er wird bei teilzeitbeschäftigten Beamten nicht durch den Stundenbruchteil vermindert.

Die jährlichen Sonderzahlungen gehören steuerlich zu den sonstigen Bezügen. Der Arbeitgeber hat die Steuer für die Sonderzahlungen nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln. Die Regelungen über besondere Pfändungsfreibeträge gem. § 850a ZPO sind auf Sonderzahlungen anzuwenden.



Im Jahr 2004
hatten die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Niedersachsen Anspruch auf eine monatliche Sonderzahlung (§ 8 NBesG).
Die Sonderzahlung in Höhe von 4,17 % der jeweiligen monatlichen Besoldungs- bzw. Versorgungsbezüge wurde an Stelle der weggefallenen jährlichen Sonderzuwendung gewährt.

Wie im Jahr 2003 wurde eine jährliche Sonderzahlung von 25,56 € für jedes Kind gezahlt, für das Kinderanteil im Familienzuschlag zustand. Jedoch wurde diese im Juli gezahlt, wenn in diesem Monat die Voraussetzungen dafür vorlagen.



Bis zum Jahr 2003
galt Folgendes: Beamtinnen, Beamte, Richter / -innen, Anwärter / -innen sowie Versorgungsempfänger / -innen des Landes Niedersachsen hatten letztmalig mit den Bezügen für den Monat Dezember 2003 eine jährliche Sonderzahlung in Anwendung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung erhalten. Diese Sonderzahlung betrug 65 % der Versorgungsbezüge für diesen Monat. Neben diesem Grundbetrag wurde für jedes Kind, für das dem/der Berechtigten Familienzuschlag zusteht, ein Sonderbetrag von 25,56 Euro gewährt.
Für Beamte im aktiven Dienst wurde auch das Urlaubsgeld im Jahr 2003 letztmalig gezahlt.


Besoldungstabelle ist hier als PDF-Datei verfügbar

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