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Eingenverantwortliche Schule und Schulinspektion



15. Oktober 2006
Vertretung der Eltern und der Schülerinnen und Schüler gestärkt

Der Schulvorstand – ein neues Beschlussorgan in den Schulen


Das „Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule“ vom 17.07.2006 hat das Gefüge der Schulverfassung erheblich verändert. Die Gesamtkonferenz hat ihre bisherige Stellung als oberstes Beschlussgremium der Schule eingebüßt und ihre „Allzuständigkeit“ verloren. War sie bisher grundsätzlich für Entscheidungen „in allen wesentlichen Angelegenheiten der Schule“ zuständig, bleiben ihr jetzt nur noch wenige Beschlusskompetenzen. Der größte Teil ihrer bisherigen administrativen und pädagogischen Zuständigkeiten ist auf die Schulleitung oder auf den neu geschaffenen Schulvorstand übergegangen. Im Mittelpunkt dieses Beitrages steht der neue Schulvorstand (§§ 38 a bis c NSchG), für den die Lehrkräfte, die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schuljahres 2007/08 erstmals ihre Vertretung zu wählen haben. Beiträge über die Rolle der Gesamtkonferenz als „Restorgan“ und die neuen Kompetenzen der Schulleitung folgen in den nächsten Ausgaben von EuW.

Mit dem Schulvorstand hat der Gesetzgeber neben der Gesamtkonferenz ein zweites Organ mit Entscheidungsbefugnissen geschaffen, in dem Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler zusammenwirken, wobei der Anteil der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern- und Schülerschaft deutlich höher ist („Halbparität“) als in der Gesamtkonferenz. Nur in sehr kleinen Schulen ist der Anteil der beiden Gruppen in der Gesamtkonferenz größer.

Zu Beginn des Schuljahres 2007/08 werden der Schulelternrat (für zwei Schuljahre)und der Schülerrat (für ein Schuljahr) erstmals ihre Vertreterinnen und Vertreter für das neue Gremium zu wählen haben, das in Abhängigkeit von der Anzahl der „Vollzeitlehrereinheiten“ aus acht, zwölf oder 16 Mitgliedern besteht. Die Vertretung der Lehrkräfte wird für zwei Schuljahre durch die Gesamtkonferenz gewählt, wobei aber nur die Lehrkräfte und die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stimmberechtigt sind. Der Lehrerdelegation muss immer die Schulleiterin oder der Schulleiter angehören; sie oder er führt auch den Vorsitz im Schulvorstand und entscheidet bei Stimmengleichheit. Die Lehrerschaft verfügt über die Hälfte der Sitze im Schulvorstand, die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern- und Schülerschaft.

Eine andere Zusammensetzung gilt bei Beibehaltung der Halbparität für die Grundschulen (keine Vertretung der Schülerinnen und Schüler) sowie die Abendgymnasien und Kollegs (keine Vertretung der Eltern). An berufsbildenden Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, kann der zunächst ohne Elternbeteiligung gebildete Schulvorstand bestimmen, dass die Eltern mit bis zu einem Viertel der Sitze vertreten sein können. Für die Grundschulen gilt eine weitere Besonderheit: An dieser Schulform können auch pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von der Gesamtkonferenz in den Schulvorstand gewählt werden.

Ohne Stimmrecht kann eine Vertreterin oder eine Vertreter des Schulträgers an allen Sitzungen des Schulvorstandes teilnehmen. Als beratende Mitglieder kann der Schulvorstand weitere – auch außerschulische – Personen berufen. In Betracht kommen Personen, die sich der Schule und ihrem Schulprogramm besonders verbunden fühlen und an dem Ziel der Arbeit des Schulvorstandes, die Qualität der Schule zu entwickeln, mitwirken wollen.

Umgangreicher Aufgabenkatalog

Den Dualismus der beiden Gremien (Gesamtkonferenz, Schulvorstand), in denen Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler gemeinsam agieren, hat der Gesetzgeber zugunsten des Schulvorstandes entschieden, indem er ihm den umfangreicheren, vor allem aber den wichtigeren Aufgabenkatalog zugewiesen hat. So entscheidet der Schulvorstand über den Antrag, die Schule zur Ganztagsschule weiterzuentwickeln oder eine Integrationsklasse einzurichten. Auch der Antrag, einen Schulversuch durchzuführen oder sich an einem Schulversuch zu beteiligen, fällt ebenso in seine Zuständigkeit wie die Entscheidungen bei der Aufnahme von Schulpartnerschaften und bei der Namensgebung. In Fragen der Werbung und des Sponsorings in der Schule besitzt der Schulvorstand die Kompetenz, Grundsatzbeschlüsse zu fassen.

Von besonderem Gewicht ist die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über den jährlich von der Schulleitung zu erstellenden Plan zur Verwendung der der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel. Über die Verwendung der Mittel im einzelnen entscheidet die Schulleiterin oder Schulleiter. Sie oder er muss aber darüber gegenüber dem Schulvorstand Rechenschaft ablegen. Mit der Möglichkeit, nach Ablauf des Haushaltsjahres die Entlastung zu versagen, besitzt der Schulvorstand ein bemerkenswertes, bisher im niedersächsischen Schulrecht unbekanntes Kontrollinstrument gegenüber der Schulleitung. Die Nicht-Entlastung löst zwar keine direkten Rechtsfolgen aus, dürfte aber in der Schulöffentlichkeit und beim Schulträger durchaus Beachtung finden und gegebenenfalls von der Schulaufsicht registriert werden, was insbesondere im Wiederholungsfall zu Beratungsbesuchen bei der Schulleitung führen kann.

Der Schulvorstand ist aber nicht nur für die Regelung der genannten organisatorisch-administrativen Angelegenheiten zuständig. Er besitzt in gewissem Umfang auch Zuständigkeiten in pädagogischen Fragen. Eröffnen die Erlasse des Kultusministeriums die Möglichkeit, die Stundentafel zu verändern, entscheidet über ihre Ausgestaltung der Schulvorstand. Grundsatzbeschlüsse sind möglich über die Durchführung von Projektwochen.

Initiativrecht beim Schulprogramm

Bedeutung kommt dem Schulvorstand insbesondere in Fragen zu, die in engem Zusammenhang mit der größeren Eigenverantwortlichkeit von Schulen stehen. So besteht eine Grundsatzkompetenz zur Regelung von Fragen, die die jährliche Überprüfung des Erfolgs der schulischen Arbeit betreffen. Das betrifft beispielsweise die Entscheidung, nach welchem Verfahren die Überprüfung erfolgen soll. Entscheidungsbefugnisse stehen dem Schulvorstand in der Frage zu, ob im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Schule die vom Kultusministerium künftig eingeräumten Entscheidungsspielräume in Anspruch genommen werden sollen. Das „Wie“ der Nutzung dieser Spielräume liegt aber beim dafür zuständigen Entscheidungsgremium (Schulleitung, Gesamtkonferenz, Teilkonferenz). Bei der Gestaltung der Stundentafel entscheidet der Schulvorstand selbst.

Auf Zusammenarbeit angewiesen sind Schulvorstand und Gesamtkonferenz bei der Erarbeitung der Schulordnung und des Schulprogramms, das sich die Schulen ab Schuljahr 2007/08 zu geben haben. In diesen Angelegenheiten besitzt der Schulvorstand eine Art Initiativrecht gegenüber der Gesamtkonferenz. Die letztlich entscheidende Gesamtkonferenz kann erst tätig werden, wenn ihr der Schulvorstand einen Entwurf zugeleitet hat. Davon kann die Gesamtkonferenz zwar abweichen, hat aber vor der endgültigen Beschlussfassung über das Schulprogramm und die Schulordnung das „Benehmen“ mit dem Schulvorstand herzustellen.

Das bedeutet, dass die Gesamtkonferenz den Versuch unternehmen muss, eine Einigung zu erzielen. Die Benehmensherstellung ist auch bei der Fortschreibung des Schulprogramms und der Schulordnung erforderlich. Da die Mitglieder des Schulvorstandes die Erarbeitung von Entwürfen für das Schulprogramm und die Schulordnung in der Regel nicht selbst leisten können, bietet es sich an, hierfür gemeinsam mit der Gesamtkonferenz eine Steuerungsgruppe, z.B. einen Ausschuss nach § 39 Abs. 6 NSchG, einzusetzen. Ihr sollten Vertreterinnen und Vertreter aller Gruppen angehören, damit schon im Vorfeld ein breiter Konsens angestrebt werden kann.

Wie bei den Konferenzen entscheidet der Schulvorstand bei Abstimmungen mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. Das bedeutet, dass ein Antrag angenommen ist, wenn auf ihn mehr Ja- als Nein-Stimmen entfallen. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. In einer Geschäftsordnung kann geregelt werden, wie zu verfahren ist, wenn eine Gruppe geschlossen gegen eine Vorlage votiert. Denkbar ist eine Art „zweiter Lesung“ in der folgenden Sitzung. Ist die Lehrerbank bei Abstimmungen nicht voll besetzt, führt das nicht zu einer der Halbparität entsprechenden Reduzierung der Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern- und Schülerschaft.

Solange der Schulvorstand nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt ist, etwa weil die Gesamtkonferenz keine Vertretung wählt oder weil sich niemand zur Wahl stellt, gehen die Beschlusszuständigkeiten des Schulvorstandes auf die Schulleiterin oder den Schulleiter über. Sie oder er kann sich bei der Leitung der Sitzungen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Gesamtkonferenz von anderen Mitgliedern des Schulvorstandes „unterstützen“ lassen, die dann zumindest zeitweise die Sitzungsleitung übernehmen.





   
   
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