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Novelle Niedersächsisches Schulgesetz
17.
Januar 2007 1.000 rote Karten zeigten die Delegierten der GEW der Schulpolitik der Landesregierung. „Wir üben nicht Kritik an Einzelheiten. Das gesamte Projekt ‚Eigenverantwortliche Schule’ führt in die falsche Richtung“, so formulierte der GEW-Vorsitzende Eberhard Brandt. Kultusminister Busemann werde Lügen gestraft, weil er behauptet hatte, das in den Landtag eingebrachte Gesetz sei in der Anhörung weitgehend akzeptiert worden. In mehreren Resolutionen wurde die Position der GEW bekräftigt.
GEW fordert den Landtag auf: Der Gesetzentwurf ging am selben Tag in die erste Runde der parlamentarischen Beratung. Kultusminister Busemann gab dazu vor dem Landtag eine Regierungserklärung ab. Die meisten Bestimmungen sollen am 1. August 2007 in Kraft treten; wesentliche Änderungen sollen bereits im kommenden Schuljahr gelten. Busemann verspricht mehr Eigenverantwortung und Freiheiten für die Schulen.
Die Qualität der Schulen solle dadurch gefördert werden. Wenn der
Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung verabschiedet wird, gibt es an den
Schulen aber weder mehr Freiräume noch bessere Lehr- und Arbeitsbedingungen.
Stattdessen wird die Schulleitung gestärkt. Der Einfluss der Kollegien
auf die Gestaltung der Schule wird weiter eingeschränkt. Die Delegierten haben auf der Konferenz sehr deutlich gemacht, dass sie eine
Schule wollen, die anders aussieht als die „Eigenverantwortliche Schule“ à la
Wulff und Busemann. Sie fordern eine demokratische Schule, die wirklich Freiräume
bietet für die Entwicklung einer fortschrittlichen Pädagogik. Ziel
der demokratischen Schule ist es, bessere Lernbedingungen für die Schülerinnen
und Schüler zu erreichen und soziale Benachteiligungen abzubauen. Dafür
brauchen die Schulen die erforderlichen Ressourcen, Unterstützung und
Fortbildung. Delegierte fordern eine demokratische Schule Der jetzt von der Regierung in den Landtag eingebrachte Entwurf geht in eine ganz andere Richtung. Die Gesamtkonferenz verliert ihre Allzuständigkeit und soll u.a. bei der Unterrichtsverteilung, den Stundenanrechnungen, den Regelungen der Vertretungsstunden, der Leistungsbewertung, der Durchführung von Projektwochen nur noch über Grundsätze entscheiden können (vgl. § 34). Diese Änderung im Gesetzestext geht der Regierung aber noch nicht weit genug. In der offiziellen Begründung des entsprechenden Paragraphen schränkt sie die Gesamtkonferenz noch weiter ein: „Bei der Festlegung der Grundsätze ist die Gesamtkonferenz grundsätzlich gehindert, ein so dichtes Netz von Regelungen zu knüpfen, dass den für die Einzelfallentscheidung Zuständigen kein Gestaltungsspielraum mehr bleibt, insbesondere dürfen eingeräumte Handlungs- und Entscheidungsoptionen nicht gänzlich ausgeschlossen werden.“ (S. 11) Außerdem darf die Gesamtkonferenz bei der Ausgestaltung der eigenverantwortlichen Arbeit der Schule nur dann grundsätzlich mitentscheiden, wenn z.B. Erlasse wegfallen, die pädagogische Angelegenheiten regeln. Aber „Entscheidungen über die Nutzung von Freiräumen in administrativen Angelegenheiten werden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter getroffen.“ (S. 10) Kritik an der Allzuständigkeit der Schulleiter Die herausgehobene Stellung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters wird in einem neuen Punkt 12 im Paragraphen 43 akzentuiert: Sie/er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht per Gesetz einer Konferenz oder dem Schulbeirat zugeschrieben werden. „Wir wollen die Schulleiterinnen und Schulleiter in ihren Kompetenzen zur Führung und Leitung der Schule stärken“, betont Busemann in einer Pressemitteilung diese so genannte Auffangzuständigkeit der Schulleiterin bzw. des Schulleiters. Sollte der Schulbeirat (§ 42 a) bisher nur Beratungsorgan sein, entscheiden seine Mitglieder - neben dem Schulleiter je zwei Vertreter der Erziehungsberechtigten, Schüler, Lehrkräfte, des Schulträgers sowie des schulischen Umfelds - jetzt über Werbung und Sponsoring der Schule. An der Erarbeitung des Schulprogramms sowie der Aufstellung des Plans zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel wirkt das Gremium mit. Dass ausgerechnet das Organ, in dem auch Vertreter/innen aus dem schulischen Umfeld sitzen, über das Einwerben und die Vergabe der Geldmittel entscheiden, ist sicher kein Zufall. An Schulen, die keinen Beirat einrichten, entscheidet die/der Schulleiter/in über die genannten Angelegenheiten. Im noch geltenden Schulgesetz heißt es im Paragraphen 34 ausdrücklich, dass die Konferenzen bei ihren Entscheidungen auf die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte Rücksicht zu nehmen habe, „...insbesondere auf deren methodische und didaktische Freiheit“. Der letzte Passus soll gestrichen werden. Der Schulleitungsverband hatte dies gewünscht. Es müsse der Eindruck vermieden werden, so die Begründung der Novelle auf Seite 9, es gäbe eine „ungebundene, der Schule insgesamt quasi vorgelagerte Freiheit.“ Es handele sich vielmehr „um eine pflichtgebundene Freiheit, die ihren Grund und ihre Rechtfertigung in der Erziehungsaufgabe der Lehrkräfte findet“. Und weiter: „Es ist damit zum einen nur die gesetzmäßige ... Gestaltung des Unterrichts ... freigestellt, zum anderen wird die Arbeit der Lehrkräfte bestimmt durch die innerschulischen Entscheidungen zu den Grundsätzen ihrer Arbeit.“ Auch hier soll es offensichtlich neue Knebel geben (siehe auch Seite 5 dieser Ausgabe). Knebel für die pädagogische Freiheit Vor dem Hintergrund der Stärkung der Leitung und der Schwächung
der anderen an Schule Beteiligten muss auch die Ankündigung des Ministers
gesehen werden, umfangreiche Maßnahmen zur Deregulierung der Schule
durchführen zu wollen. 30 Erlasse will er in den Verfügungsbereich der Schulen überweisen.
13 weitere so genannte Grundsatzerlasse sollen bis zum Sommer daraufhin überprüft
werden, „ob sie teilweise in die Verantwortung der Schulen gegeben werden
können, zugleich aber im Kern verbindlich bleiben.“ Was immer das
heißen soll. Schulentwicklung top-down wird scheitern Die von der Regierung geplanten Maßnahmen werden nicht dazu beitragen
, die Qualität der niedersächsischen Schulen zu steigern.
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