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13. Oktober 2006
Rechtsgutachten zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer


Neue Regelung ist verfassungswidrig


Mit dem “Steueränderungsgesetz 2007” der Großen Koalition wird ab dem nächsten Jahr die steuerliche Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Lehrerinnen und Lehrer abgeschafft. EuW hat in den vergangenen Monaten darüber berichtet. Jetzt liegt dazu auch ein Rechtsgutachten vor, das die GEW in Auftrag gegeben hat.





Für Lehrkräfte bedeutet die Steuergesetzänderung, dass sie ab 2007 bei gleichem Bruttoeinkommen ein bis zu 1.250 Euro höheres “zu versteuerndes Einkommen” haben. Das heißt: Bis zu 537,50 Euro müssen sie mehr Steuern bezahlen als bisher – je nach Familienstand, Gesamteinkommen, weiteren Werbungskosten etc. Wieder einmal wird also bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern gekürzt.

Die GEW hat die neue Regelung von Anfang an für verfassungswidrig gehalten. Mit gutem Grund: Bei Lehrkräften ist die Erteilung von Unterricht ohne dessen Vor- und Nachbereitung nicht möglich. Für die Unterrichtserteilung stellt der Schulträger entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung; für die Vor- und Nachbereitung geht der Arbeitgeber davon aus, dass der Lehrkraft ein geeignetes häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Schließlich wird weder von ihm noch vom Schulträger ein Arbeitszimmer bereitgestellt, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer werden ebenso wenig erstattet.

Das von der GEW eingeholte 40seitige Gutachten kommt nun zu dem Schluss, dass die geplante Neufassung zu einer verfassungswidrigen Regelung führt. Danach müsste zumindest eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen im bisher geltenden Umfang (1.250 Euro) bei Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes aufrechterhalten bleiben. Verfasserin des Gutachtens ist Prof. Dr. Anna Leisner - Egensperger, die den Lehrstuhl für öffentliches Recht und Steuerrecht an der Universität Jena innehat. Das Rechtsgutachten kann unter www.gew.de herunter geladen werden.

Die GEW empfiehlt allen Betroffenen, im nächsten Jahr alle zulässigen steuerrechtlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen mit dem Ziel, eine verfassungsrechtliche Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht herbeizuführen.

Was ist jetzt zu tun?
• Betroffene, die sich bisher schon einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte haben eintragen lassen, sollten dies weiterhin beantragen. Die Lohnsteuerkartenstellen müssen nicht prüfen, ob die Höhe der Freibeträge Bestand hat.
• Bei der Steuererklärung für 2007 sollten wie bisher die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Diese werden von den Finanzämtern nicht anerkannt werden, da die geltende Gesetzgebung dies nicht zulässt. Gegen den rechtskräftigen Steuerbescheid für 2007 sollte Einspruch gegen die Nicht-Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers eingelegt werden.
• GEW-Mitglieder erhalten zu gegebener Zeit Hilfe bei der Einspruchsbegründung.





 

 

 






   
   
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