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Beamtenrecht
und Beamtenversorgung
21.
Juni 2005
Neue Entscheidung zur Praxisgebühr bei Beamten
Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 17. März 2005 zu Aktenzeichen
2 A 2884/04 eine interessante – noch nicht rechtskräftige –
Entscheidung zu dem Abzugsbetrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV gefällt.
Der Inhalt dieser Vorschrift ist eine Übertragung aus dem Recht der
gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 28 Abs. 4 SGB V und wird
Allgemein als sog. Praxisgebühr bezeichnet.
In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Versorgungsempfänger,
dem die Beihilfestelle u. a. pro Quartal die Praxisgebühr in Höhe
von 10,00 Euro abgezogen hat. Dagegen wendete sich der Betroffene. Nach
Ansicht des VG Hannover entspreche zwar das Vorgehen der Beihilfestelle,
die Praxisgebühr in Höhe von 10,00 Euro pro Quartal abzuziehen,
den Beihilfevorschriften, die Regelung selbst verstoße aber gegen
höherrangiges Recht. Es führt dazu weiter aus, dass die konkrete
Ausgestaltung, die eine Minderung der Beihilfeleistungen vorsieht, im
Wege einer Verwaltungsvorschrift rechtswidrig sei. Zwar sei es der Wille
des Gesetzgebers gewesen, die Be- und Entlastungen durch das GKV-Modernisierungsgesetz
wirkungsgleich auf die Beihilfevorschriften zu übertragen, es sei
aber keine wörtlich Übertragung gefordert gewesen, „sondern
eine Regelung, die den Beamten in demselben Umfange belastet wie ein Mitlied
der gesetzlichen Krankenversicherung“. Konkret begründet das
Gericht seine Auffassung wie folgt: „Ein Mitglied der gesetzlichen
Krankenversicherung erhält … im Krankheitsfall eine Übernahme
der Krankheitskosten in voller Höhe.
Dem Grundsatz der ergänzenden Fürsorge des Beihilferechts entspricht
es, dass beihilfefähigen Aufwendungen nur mit einem bestimmten Bemessungssatz
geleistet werden. Sind folglich die Leistungen im Krankheitsfall für
den Beamten von vornherein auf einen
bestimmten Bruchteil beschränkt, im Falle des Klägers 70 v.H.,
so entsprich einer wirkungsgleichen Übertragung der Praxisgebühr
der gesetzlichen Krankenversichtung in einen beilhilferechtlichen Eigenanteil
der Abzug, … der sich nach Anwendung des Bemessungssatzes auf diesen
Betrag ergibt.“
Nach Ansicht des Gerichts durften daher dem Kläger pro Quartal nur
7,00 statt 10,00 Euro abgezogen werden.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen., allerdings hat das Land
Niedersachsen die sog. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Aus der Entscheidung
kann also gefolgert werden, dass Versorgungsempfänger nicht 10,00
Euro, sondern 7,00 Euro an Praxisgebühr zu zahlen haben und aktive
Beamte, die Leistungen im Krankheitsfall nur zu 50 v.H. durch die Beihilfestelle
erhalten, lediglich 5,00 Euro statt 10,00 Euro zu zahlen haben. Wir raten
nunmehr allen Betroffen, gegen den Abzug der Praxisgebühr von 10,00
Euro Widerspruch einzulegen und auf die o.g. Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Hannover zu verweisen. Sobald die Entscheidung rechtskräftig ist,
werden wir an dieser Stelle darüber berichten.
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