• Aktuelle Themen
• Tarifrunde 2012
• Änderungen Nds. Beamtengesetz
• Personalratswahlen 2012
• Oberschule
• Neue Termine RSS-Feed

07.02.2012

GEW beschließt Forderungen
für die Tarifrunde 2012


03.02.2012

Ruhegehaltsfähigkeit von Zulagen bei Ämtern mit zeitlicher Be-
grenzung


02.02.2012

EuW 02/2012 ist jetzt exklusiv für Mitglieder verfügbar

27.01.2012

GEW zum 40. Jahrestag des „Radikalenerlasses“

27.01.2012
„Digitalisate“-Suche auf Schulcomputern



      weitere Meldungen lesen


   

 

Beamtenrecht und Beamtenversorgung

 

21. Juni 2005

Neue Entscheidung zur Praxisgebühr bei Beamten


Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 17. März 2005 zu Aktenzeichen 2 A 2884/04 eine interessante – noch nicht rechtskräftige – Entscheidung zu dem Abzugsbetrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV gefällt. Der Inhalt dieser Vorschrift ist eine Übertragung aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 28 Abs. 4 SGB V und wird Allgemein als sog. Praxisgebühr bezeichnet.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Versorgungsempfänger, dem die Beihilfestelle u. a. pro Quartal die Praxisgebühr in Höhe von 10,00 Euro abgezogen hat. Dagegen wendete sich der Betroffene. Nach Ansicht des VG Hannover entspreche zwar das Vorgehen der Beihilfestelle, die Praxisgebühr in Höhe von 10,00 Euro pro Quartal abzuziehen, den Beihilfevorschriften, die Regelung selbst verstoße aber gegen höherrangiges Recht. Es führt dazu weiter aus, dass die konkrete Ausgestaltung, die eine Minderung der Beihilfeleistungen vorsieht, im Wege einer Verwaltungsvorschrift rechtswidrig sei. Zwar sei es der Wille des Gesetzgebers gewesen, die Be- und Entlastungen durch das GKV-Modernisierungsgesetz wirkungsgleich auf die Beihilfevorschriften zu übertragen, es sei aber keine wörtlich Übertragung gefordert gewesen, „sondern eine Regelung, die den Beamten in demselben Umfange belastet wie ein Mitlied der gesetzlichen Krankenversicherung“. Konkret begründet das Gericht seine Auffassung wie folgt: „Ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung erhält … im Krankheitsfall eine Übernahme der Krankheitskosten in voller Höhe.

Dem Grundsatz der ergänzenden Fürsorge des Beihilferechts entspricht es, dass beihilfefähigen Aufwendungen nur mit einem bestimmten Bemessungssatz geleistet werden. Sind folglich die Leistungen im Krankheitsfall für den Beamten von vornherein auf einen
bestimmten Bruchteil beschränkt, im Falle des Klägers 70 v.H., so entsprich einer wirkungsgleichen Übertragung der Praxisgebühr der gesetzlichen Krankenversichtung in einen beilhilferechtlichen Eigenanteil der Abzug, … der sich nach Anwendung des Bemessungssatzes auf diesen Betrag ergibt.“
Nach Ansicht des Gerichts durften daher dem Kläger pro Quartal nur 7,00 statt 10,00 Euro abgezogen werden.

Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen., allerdings hat das Land Niedersachsen die sog. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Aus der Entscheidung kann also gefolgert werden, dass Versorgungsempfänger nicht 10,00 Euro, sondern 7,00 Euro an Praxisgebühr zu zahlen haben und aktive Beamte, die Leistungen im Krankheitsfall nur zu 50 v.H. durch die Beihilfestelle erhalten, lediglich 5,00 Euro statt 10,00 Euro zu zahlen haben. Wir raten nunmehr allen Betroffen, gegen den Abzug der Praxisgebühr von 10,00 Euro Widerspruch einzulegen und auf die o.g. Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover zu verweisen. Sobald die Entscheidung rechtskräftig ist, werden wir an dieser Stelle darüber berichten.

 

   
   
 GEW Niedersachsen   •  Berliner Allee 16   •  30175 Hannover  •  Tel. 0511 - 338040  •  Fax 0511 - 3380446