03. Juni 2008
Novellierung des Niedersächsischen Schulgesetzes
Novellierung des Niedersächsischen Schulgesetzes
- Neuordnung der beruflichen Grundbildung -
Seit September 2006 – als das so genannte Eckpunktepapier „Entwicklungsmöglichkeiten und Perspektiven der beruflichen Grundbildung in Niedersachsen“ vom damaligen Kultusminister Busemann vorgestellt wurde - erwarten die berufsbildenden Schulen mit Spannung die Schulgesetznovelle und die dazugehörige BbS-VO.
Ausgangspunkt für die im vorliegenden Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen enthaltene Neuordnung der beruflichen Grundbildung ist die Gesetzgebung des Bundes - das Berufsbildungsreformgesetz (BerBiRefG) - vom 23. März 2005. Danach ist die Anrechnung eines Berufsgrundbildungsjahres (BGJ) auf eine duale Berufsaubildung nicht mehr gewährleistet. Die Anerkennung von in der berufsbildenden Schule erbrachten Vorleistungen auf die duale Ausbildung erfordert ab dem 01.08.2009 einen gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden. Die verpflichtende Anerkennung des Besuchs eines Berufsgrundbildungsjahres allein durch Rechtsverordnung ist nicht mehr möglich.
Derzeit werden in Niedersachsen 14.000 Berufsausbildungsverhältnisse aufgrund von BGJ – Abschlüssen verkürzt. Der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres ohne Anrechnung auf die duale Ausbildung würde zu einer Verlängerung der Ausbildung um ein Jahr führen. Es müssten entsprechend mehr Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt werden, um die gleiche Zahl von Jugendlichen auszubilden, was nicht zu erwarten ist. Außerdem müsste das Land ein zusätzliches Berufsschuljahr finanzieren.
Was sind die Folgen dieser Entwicklung?
Das Berufsbildungsjahr soll mit Wirkung vom 01.08.2009 abgeschafft und alle diesbezüglichen Regelungen aus dem NSchG gestrichen werden. Statt wie bisher im Berufsgrundbildungsjahr, ist nun beabsichtigt, die berufliche Grundbildung in neuen Berufsfachschulen (BFS) zu vermitteln und eine freiwillige Anrechnung der schulischen Vorleistungen durch die Ausbildungsbetriebe zu erreichen. Um diesbezüglich die Akzeptanz der Wirtschaft zu fördern, sind folgende zentrale Elemente für die neuen Berufsfachschulen vorgesehen:
· Hauptschulabschluss als Eingangsvoraussetzung
· Vermittlung der Inhalte des 1. Ausbildungsjahres eines Ausbildungsberufes
· Erhöhung betrieblicher Praktika
· Einführung von Abschlussprüfungen
Was bedeutet das für die Jugendlichen?
Durch die beabsichtigte Orientierung der Inhalte der Berufsfachschulen an einen Ausbildungsberuf besteht die Gefahr, dass den Jugendlichen keine breite berufliche Grundbildung mehr vermittelt wird.
Durch die Spezialisierung auf einen Beruf werden nicht für alle Berufe Berufsfachschulen ortsnah angeboten werden können. Außerhalb der Ballungsräume werden erhebliche Schulwege erforderlich sein, um eine gewünschte Berufsfachschule besuchen zu können. Die beruflichen Wahlmöglichkeiten, besonders der Jugendlichen auf dem Lande, werden verringert. Die Orientierung innerhalb eines Berufsfeldes fällt weg.
Berufsfachschulen sollen nur dort Bestand haben, wo es Absprachen über die freiwillige Anrechnung der beruflichen Vorleistungen auf die duale Berufsausbildung mit der regionalen Wirtschaft bzw. den Ausbildungsbetrieben gibt. Auch diese Regelung wird – wie die Spezialisierung der BFS - dazu führen, dass es in Niedersachsen keine flächendeckende berufliche Grundbildung mehr geben wird.
Eine Anrechnung der schulischen Vorleistungen in mehreren Berufen desselben Berufsfeldes - wie derzeit im Berufsgrundbildungsjahr - ist nicht mehr vorgesehen. Da nicht damit zu rechnen ist, dass alle Jugendlichen genau in dem Beruf, auf den die Berufsfachschule vorbereitet, einen Ausbildungsplatz finden werden, wird damit für viele Jugendlichen, die „lediglich“ im gleichen Berufsfeld einen Ausbildungsplatz finden, die Ausbildung um ein Jahr verlängert.
Hauptschulabschluss an der berufsbildenden Schule!?
Als neue Schulform wird die Berufseinstiegsschule in das Schulgesetz eingeführt. Sie umfasst die neue Berufseinstiegsklasse (BEK) und das bisher schon vorhandene Berufsvorbereitungsjahr (BVJ).
Mit der beabsichtigten Einführung des Hauptschulabschlusses als Mindesteingangsvoraussetzung für die neuen Berufsfachschulen wird die Einführung der Berufseinstiegsklasse (BEK) begründet. In dieser neuen Schulform sollen Jugendliche ohne Abschluss zum Hauptschulabschluss geführt werden. Mit der Einführung der BEK wird an den BBSen erstmals eine Schulform eingerichtet, deren vorrangiges Ziel die Vermittlung des Hauptschulabschlusses ist – eigentlich die Aufgabe der allgemein bildenden Schule.
Das neue Schulgesetz stellt für Jugendlichen ohne Hauptschulabschluss eine deutliche Verschlechterung dar. Jugendlichen ohne Ausbildungsplatz, die auch nach dem BVJ und der BEK keinen Hauptschulabschluss erreicht haben, ist der Einstieg in eine schulische berufliche Bildung sowohl über die Berufsfachschule als auch über eine dual kooperative Ausbildung verwehrt.
Wenig nachvollziehbar ist die Absicht, auch Jugendliche mit „schwachem“ Hauptschulabschluss in die Berufseinstiegsklasse aufzunehmen, da diese Jugendlichen ihren vorhandenen Hauptschulabschluss nicht verbessern können, sondern weiterhin bei ihrem „schwachen“ Hauptschulabschluss bleiben. Hier wären entsprechende Fördermaßnahmen in einer Berufsfachschule die bessere Lösung.
Die Schulen haben den schwarzen Peter!
Die Schulen werden zukünftig die Aufgabe haben, vor Einrichtung von Berufsfachschulen, die regionale Wirtschaft von der freiwilligen Anrechnung der BFS zu überzeugen. Natürlich ist es zu begrüßen, wenn schulische Vorleistungen auf die anschließende Ausbildung angerechnet werden. Es besteht jedoch die Befürchtung, dass trotz erhöhter Anforderungen für die Berufsfachschule eine Anrechnung auf freiwilliger Basis durch die Unternehmen nicht oder nur im geringen Maße sowie regional und branchenspezifisch sehr unterschiedlich stattfinden wird.
Keine Anrechnungszusage – keine Berufsfachschulen, so lautet das Credo der Landesregierung, ohne dass das Kultusministerium die Einrichtung einer Berufsfachschule verbieten könnte. Offen bleibt die Frage: Wo bleiben all die Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsplatz, wenn die regionale Wirtschaft keinen Gebrauch von der freiwilligen Anerkennung macht?
Die Landkreise als Schulträger sind verpflichtet, für ihre schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler ein entsprechendes Angebot vorzuhalten. Allein die Schulträger sind nach NSchG (§§ 101,106) für die Einführung eines Bildungsangebotes zuständig. Dennoch: die Landesschulbehörde muss schulorganisatorische Entscheidungen z.B. die Einrichtung einer neuen Berufsfachschule genehmigen. Jedoch kann die Genehmigung momentan nur versagt werden, wenn „nach den personellen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule nicht gesichert ist."
Aber neuere Steuerungsinstrumente des Landes stehen zur Debatte. Über verschiedene Kennzahlen – wie teilweise schon jetzt üblich - soll der Erfolg eines Bildungsganges dargestellt werden. Über Zielvereinbarungen des Kultusministeriums mit der Schule sollen Änderungen von - aus Sicht des Kultusministeriums - unbefriedigenden Situationen herbeigeführt werden. Sanktionen wie z.B. die Schließung einer Berufsfachschule ohne ausreichende Anrechnungsquote durch das MK oder die Kürzung des (Personal)-Budgets einer Schule mit „schlechten“ Ergebnissen sind noch nicht möglich - noch nicht!
Neuregelung der Schulpflicht
Zukünftig endet die Schulpflicht für Schulpflichtige
· nach dem Besuch einer berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht oder
· nach dem Besuch einer Jugendwerkstatt oder ähnlicher Einrichtungen oder
· nach der Ableistung eines sozialen Jahres, des Zivildienstes oder des Grundwehrdienstes.
Diese Neuregelung trifft in besonderem Maße Jugendliche mit besonderem Förderbedarf. Durch die Beendigung der Schulpflicht zieht sich das für die Bildungspolitik zuständige Land Niedersachsen aus der Verantwortung zurück und gibt die weitere Förderung dieser Jugendlichen in die Pflicht der Arbeitsagenturen. Hierbei wird aber nicht nur die Verantwortung, sondern es werden auch die Kosten auf die Beitragszahler der Arbeitslosenversicherung abgewälzt.
Sehr bedauerlich im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit von Jugendlichen ist, dass die Möglichkeit der Ergänzung der dualen Berufsausbildung durch schulische Angebote weiterhin nicht im Gesetz vorgesehen ist. Gerade die hohe Zahl der Jugendlichen, die aufgrund fehlender Ausbildungsstellen in schulischen Angeboten ausharren, könnte davon profitieren.
Die GEW hat die aus ihrer Sicht kritischen Punkte in der Anhörung zum Gesetz am 26. Mai vorgetragen. Unsere Forderung bleibt: Alle Jugendlichen müssen die Chance auf eine gute Berufsausbildung haben!
Ulla Holterhus