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07.02.2012

GEW beschließt Forderungen
für die Tarifrunde 2012


03.02.2012

Ruhegehaltsfähigkeit von Zulagen bei Ämtern mit zeitlicher Be-
grenzung


02.02.2012

EuW 02/2012 ist jetzt exklusiv für Mitglieder verfügbar

27.01.2012

GEW zum 40. Jahrestag des „Radikalenerlasses“

27.01.2012
„Digitalisate“-Suche auf Schulcomputern



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Geld und Job

13. Mai 2008
Vergütung

Mehrarbeit



Allgemein

Beamtinnen und Beamte, die in bestimmten Bereichen tätig sind (u.a Polizei und Schuldienst) können geleistete Mehrarbeit anstelle von Freizeitausgleich auch durch Auszahlung einer Vergütung abgelten.
Dies regelt die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV).


Antrag

Der Antrag auf Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung ist bei der direkten Dienststelle einzureichen. Der Antrag wird dann an Ihre Personaldienststelle weitergeleitet. Dort ist auch zu entscheiden, ob die Vergütung gewährt werden kann.
In einem Kalenderjahr dürfen nicht mehr als 480 Mehrarbeitsstunden vergütet werden. In Einzelfällen kann es jedoch auch Ausnahmen geben. Genauere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Dienststelle.


Höhe der Mehrarbeitsvergütung

Vergütung pro Stunde Schuldienst

  bis 31.12.2007 ab 01.01.2008
Höherer Dienst an Fachhochschulen 25,83 Euro 26,60 Euro
Höherer Dienst an Gymnasien und Berufsbildenden Schulen 25,83 Euro 26,60 Euro
Gehobener und höherer Dienst an Sonderschulen und Realschulen 22,11 Euro 22,77 Euro
Gehobener und höherer Dienst an Grund- und Hauptschulen 18,62 Euro 19,18 Euro
Sonstiger gehobener Dienst 15,03 Euro 15,48 Euro



Vergütung pro Stunde sonstige Bereiche:

  bis 31.12.2007 ab 01.01.2008
Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 9,96 Euro 10,26 Euro
Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 11,77 Euro 12,12 Euro
Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 16,15 Euro 16,63 Euro
Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 22,27 Euro 22,94 Euro


Steuern

Die Mehrarbeitsvergütung ist regulär zu versteuern, d.h. es wird Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer entsprechend den persönlichen Steuermerkmalen abgeführt.





   
   
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