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Beamtenrecht und Beamtenversorgung

 

08. Oktober 2008
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Praxisgebühr


Kürzung der Beihilfe bei Beamten unzulässig


1. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden seit dem 1. September 2004 grundsätzlich nicht mehr als beihilfefähig anerkannt, auch dann, wenn es sich um nach dem Beihilferecht notwendige Arzneimittel handelt. Ausgenommen von dieser Regelung sind solche Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (AMR), siehe www.g-ba.de, ausnahmsweise verordnet werden dürfen, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Diese Arzneimittel für bestimmte Erkrankungen sind im Abschnitt F, Ziff. 16.4 der AMR aufgezählt.

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Urteilen vom 4. Oktober 2006 (Aktenzeichen 3 A 608/05 und 3 A 526/05) entschieden, dass Kürzungen der Beihilfe bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln dann rechtswidrig sind, wenn diese Medikamente ärztlicherseits verordnet worden sind.

Änderungen der Beihilfevorschriften unrechtmäßig

Ein wichtiges Argument der Gerichte ist, dass die Änderungen der Beihilfevorschriften im Jahr 2004 (Angleichung an die Kürzungen für gesetzlich Versicherte) nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 vom Gesetzgeber selbst geschaffen werden müssten und nicht durch Verordnung erlassen werden könnten. Deshalb hätten sie nur für eine Übergangszeit Gültigkeit. Diese Übergangzeit sieht das Verwaltungsgericht Göttingen als beendet an.

Verletzung der Fürsorgepflicht

Ein weiterer Grund liegt in der Verletzung der Fürsorgepflicht, wenn sich der Dienstherr einerseits aus den Behandlungskosten bestimmter Erkrankungen voll zurückzieht, andererseits aber den Beamten durch dessen Pflicht zur Gesunderhaltung zu Behandlungen auf eigene Kosten zwingt. Die oben genannten Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

Die GEW rät den Kolleginnen und Kollegen, die von der Kürzung bei ärztlich verordneten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln betroffen sind, Widerspruch einzulegen, um dann bei einer günstigen Entscheidung oberer Instanzen eine Erstattung zu erhalten. (vgl. Mustertext 1)


2. Praxisgebühr

Einbehaltung der Praxisgebühr unter Vorbehalt

Die Beihilfestelle stellt die Einbehaltung der sogenannten Praxisgebühr jetzt unter Vorbehalt. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 12.11.2007, AZ: 1 A 995/06) hält diesen Eigenbehalt für rechtswidrig und begründet das insbesondere mit dem Alimentationsprinzip. Die Beihilfestelle verweist auf das Revisionsverfahren beim BVerwG und wird eine Erstattung des Eigenbehalts rückwirkend ab 12.11.2007 vornehmen, wenn die Rechtswidrigkeit bestätigt wird. Die Beihilfestelle schreibt weiter, dass Widersprüche gegen die Rechtmäßigkeit des Abzugs des Eigenbehalts dem Grunde nach insoweit nicht erforderlich sind.

Betroffene Kolleginnen und Kollegen sollten trotzdem Widerspruch einlegen, denn das Verwaltungsgericht Göttingen (Urteil vom 26. Februar 2008) begründet die Rechtswidrigkeit der “Praxisgebühr“ damit, dass den Beihilfevorschriften nach dem Urteil des BVerwG vom 17.06.2004 die Rechtsgrundlage fehle (siehe Punkt 1). Damit ist man dann auf der sicheren Seite. (Vgl. Mustertext 2).


3. Ausnahmefälle bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und andere Belastungen

Schwerwiegende Erkrankungen

In zwei Urteilen haben Gerichte entschieden, dass sehr schwerwiegende Erkrankungen, z. B. eine Vielzahl von schweren Erkrankungen oder sehr seltene und schwerwiegende Krebserkrankungen, als Ausnahmefälle zu betrachten sind (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 25. Juni 2007, AZ: 7 A 299/05 und des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 22. November 2006, AZ: 6 A 2089/06). Die Gerichte entschieden, dass die Beihilfestelle in diesen Fällen die Aufwendungen für die ärztlich verordneten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln als beihilfefähig anzuerkennen habe. Dabei ist eine Krankheit dann als schwerwiegend anzusehen, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. (vgl. AMR Ziff. 16.2) In einem solchen Fall muss ein Widerspruch individuell begründet werden. Bei Ablehnung des Widerspruchs sollte auch eine Klage geprüft werden.

Härtefallregelung

Ein Widerspruch ist auch dann zu erwägen, wenn die Belastung durch Ausgaben für medizinisch notwendige Therapien 2 % des Jahreseinkommens überschreitet (vgl. Urteil des BVerwG vom 26. Juni 2008, AZ: 2 C 2.07)


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