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Beamtenrecht und Beamtenversorgung
13.
Mai 2007 Das Land Niedersachsen hatte mit nach dem 30. 6. 2003 eingestellten Beschäftigten Arbeitsverträge abgeschlossen, in denen die Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) entsprechend den beamtenrechtlichen Regelungen gewährt wurde. Der Tarifvertrag über eine Zuwendung wurde explizit ausgenommen. Da die Beamtinnen und Beamten seit dem Jahre 2005 keine Sonderzahlung mehr erhielten, bekamen auch die nach dem 30. 6. 2003 eingestellten Angestellten kein Weihnachtsgeld mehr. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006/07 hat das Land Niedersachsen u. a. eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 860 € für alle Beamtinnen und Beamten verabschiedet. Da in den Arbeitsverträgen auf die beamtenrechtlichen Regelungen abgehoben wird, werden nach einem Erlass des Finanzministeriums nunmehr auch die nach dem TV-L bisher Nichtberechtigten im November eine Sonderzahlung für das Jahr 2007 erhalten. Die Höhe ist wie folgt:
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung nach 1, 2 und 4 anteilig. Die Kinderzulagen werden jedoch nicht vermindert. 2008 erhalten dann alle Beschäftigten unabhängig vom Einstellungsdatum die gestaffelte Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag. Auch wenn der Schritt der Landesregierung jetzt allen Beschäftigten eine Sonderzahlung bringt, ist die GEW weiterhin der Auffassung, dass die Verweisung auf beamtenrechtliche Regelungen bei Tarifbeschäftigten einen mittelbaren Eingriff in die Koalitionsfreiheit darstellt. Leider hat sich das Bundesarbeitsgericht die Rechtsauffassung des Arbeitgebers zu Eigen gemacht.
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