• Aktuelle Themen
• Tarifrunde 2012
• Änderungen Nds. Beamtengesetz
• Personalratswahlen 2012
• Oberschule
• Neue Termine RSS-Feed

07.02.2012

GEW beschließt Forderungen
für die Tarifrunde 2012


03.02.2012

Ruhegehaltsfähigkeit von Zulagen bei Ämtern mit zeitlicher Be-
grenzung


02.02.2012

EuW 02/2012 ist jetzt exklusiv für Mitglieder verfügbar

27.01.2012

GEW zum 40. Jahrestag des „Radikalenerlasses“

27.01.2012
„Digitalisate“-Suche auf Schulcomputern



      weitere Meldungen lesen


   

 

Beamtenrecht und Beamtenversorgung

 

13. Mai 2007
Tarifbeschäftigte nach TV-Land


Jahressonderzahlung 2007 für alle

Das Land Niedersachsen hatte mit nach dem 30. 6. 2003 eingestellten Beschäftigten Arbeitsverträge abgeschlossen, in denen die Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) entsprechend den beamtenrechtlichen Regelungen gewährt wurde. Der Tarifvertrag über eine Zuwendung wurde explizit ausgenommen.

Da die Beamtinnen und Beamten seit dem Jahre 2005 keine Sonderzahlung mehr erhielten, bekamen auch die nach dem 30. 6. 2003 eingestellten Angestellten kein Weihnachtsgeld mehr. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006/07 hat das Land Niedersachsen u. a. eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 860 € für alle Beamtinnen und Beamten verabschiedet. Da in den Arbeitsverträgen auf die beamtenrechtlichen Regelungen abgehoben wird, werden nach einem Erlass des Finanzministeriums nunmehr auch die nach dem TV-L bisher Nichtberechtigten im November eine Sonderzahlung für das Jahr 2007 erhalten.

Die Höhe ist wie folgt:

  1. alle nach dem 30. 6. 2003 und nach dem 1. 11. 2006 Eingestellten erhalten 860 €
  2. die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1 – 8 des TV-L erhalten zusätzlich 420 €
  3. für das 1. u. 2. Kind gibt es jeweils eine kinderbezogene Zahlung von 25.56 € und für jedes weitere Kind 400 €, wenn im November 2007 eine kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-L zusteht
  4. weiterhin gibt es 50 % des Differenzbetrages nach Ziffer 1 – 3 zu der den sog. Altbeschäftigen zustehenden ( nach Entgeltgruppen gestaffelt von 95 - 35 %) Jahressonderzahlung nach § 20 des TV-L, wenn die tarifliche Zahlung höher wäre als die Summe aus 1 – 3.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung nach 1, 2 und 4 anteilig. Die Kinderzulagen werden jedoch nicht vermindert. 2008 erhalten dann alle Beschäftigten unabhängig vom Einstellungsdatum die gestaffelte Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag.

Auch wenn der Schritt der Landesregierung jetzt allen Beschäftigten eine Sonderzahlung bringt, ist die GEW weiterhin der Auffassung, dass die Verweisung auf beamtenrechtliche Regelungen bei Tarifbeschäftigten einen mittelbaren Eingriff in die Koalitionsfreiheit darstellt. Leider hat sich das Bundesarbeitsgericht die Rechtsauffassung des Arbeitgebers zu Eigen gemacht.

 

 

   
   
 GEW Niedersachsen   •  Berliner Allee 16   •  30175 Hannover  •  Tel. 0511 - 338040  •  Fax 0511 - 3380446