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Novelle Niedersächsisches Schulgesetz Paritätisch besetzter Schulvorstand Der neu geschaffene Schulvorstand entscheidet über „die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume“ (§ 38 a). Es ist allerdings unklar, wie groß diese Entscheidungsspielräume sein werden und welche Fragen sie betreffen. Entsprechende Entscheidungen des Ministeriums stehen noch aus. Der Vorstand ist zuständig für die „Ausgestaltung der Stundentafel“, er kann Anträge stellen auf Genehmigung von Schulversuchen und beschließt „den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters“. Er entscheidet unter anderem über Grundsätze für die Durchführung von Projektwochen und die Werbung und das Sponsoring in der Schule. Die ursprüngliche Absicht, die Vorschriften zu Werbung und Sponsoring in einem gesonderten Paragrafen des Schulgesetzes zu regeln, ist sinnvoller Weise aufgegeben worden. In Absatz 4 heißt es: „Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.“ An Schulen mit bis zu 20 Lehrkräften besteht der Schulvorstand aus 8 Mitgliedern, an Schulen mit bis zu 50 aus 12 und an allen größeren Schulen aus 16 Mitgliedern. Die Lehrkräfte sollen dort die Hälfte der Sitze einnehmen. Es ist der Initiative der GEW und des Schulhauptpersonalrats zu verdanken, dass bei der Wahl dieser Vertreter/innen in der Gesamtkonferenz nur die Lehrkräfte und die pädagogischen Mitarbeiter/innen Stimmrecht haben und nicht – wie ursprünglich vorgesehen – auch die Vertreter/innen der Eltern und Schüler/innen. Die/der Schulleiter/in ist Mitglied der Vertretung der Lehrkräfte,
führt den Vorsitz und entscheidet bei Stimmengleichheit. Die Anzahl
der Vertreter der Eltern und Schüler beträgt jeweils ein
Viertel der Mitglieder. Sie werden für zwei Jahre vom Schulelternrat
bzw. dem Schülerrat gewählt. Der Schulträger kann an
allen Sitzungen mit Rede- und Antrags-, aber ohne Stimmrecht teilnehmen.
Weitere Personen können als beratende Mitglieder berufen werden. Gesamtkonferenz de facto abgeschafft Die Gesamtkonferenz entscheidet gemäß § 34 nur noch über das Schulprogramm und die Schulordnung, aber beides nur nach Vorschlägen und im Benehmen mit dem Schulvorstand. Des Weiteren bestimmt sie über die Geschäfts- und Wahlordnung der Konferenzen und Ausschüsse. Die Konferenz beschließt außerdem über Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung sowie Klassenarbeiten und Hausaufgaben und deren Koordinierung. Das war’s! Die offizielle Begründung des Gesetzes schränkt die Gesamtkonferenz
noch weiter ein: „Bei der Festlegung der Grundsätze ist
die Gesamtkonferenz grundsätzlich gehindert, so ein dichtes Netz
von Regelungen zu knüpfen, dass den für die Einzelfallentscheidung
Zuständigen kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt, insbesondere
dürfen eingeräumte Handlungs- und Entscheidungsoptionen nicht
gänzlich ausgeschlossen werden.“ Starke Schulleitung Die Stellung der Schulleitung wird gestärkt. In § 43 heißt es: „Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nicht eine Konferenz oder der Schulvorstand zuständig ist.“ Die Schulleiter haben letztendlich bis auf wenige Ausnahmen die alleinige Entscheidungskompetenz in wesentlichen Angelegenheiten der Schule. Es ist egal, ob es sich dabei um administrative oder pädagogischen Fragen handelt, ob beispielsweise ein Antrag auf Einführung einer Ganztagsschule gestellt wird oder der freie Sonnabend abgeschafft werden soll, ob es um die Einführung von Schulbüchern oder das Konzept für die Klassenfahrten geht. Der/die Schulleiter/in trägt die Gesamtverantwortung für
die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. „Die
Schulleiterin und der Schulleiter ist Vorgesetzter aller an der Schule
tätigen Personen“ und hat sowohl die Gesamtkonferenz als
auch den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten
der Schule zu unterrichten. Beratung und Inspektion im Gesetz verankert Im neuen Paragrafen 120 a heißt es: „Die Schulbehörden
gewährleisten die Beratung und Unterstützung der Schulen.“ Man
muss sehen, was das praktisch heißt. Insbesondere ist nach wie
vor offen, welche Schulbehörden in Zukunft überhaupt bestehen
bleiben und wie das Unterstützungs- und Beratungssystem personell
und finanziell ausgestattet wird. Die hier skizzierten Änderungen treten überwiegend zum Schuljahresbeginn 2007/2008 in Kraft. Sie sollen nach Mitteilung des Kultusministeriums Voraussetzung für eine umfassende Deregulierung von Verwaltungsvorschriften und damit für eine erheblich erweiterte Entscheidungsbefugnis der Schulen sein. Es bleibt abzuwarten, ob die Eigenverantwortung der Schulen letztendlich
nicht nur darin besteht, den Mangel zu verantworten. Zu bezweifeln
ist, dass die Qualität von Schule sich entwickeln kann, wenn die
Lehrkräfte und die pädagogischen Mitarbeiter, die den größten
Teil der Arbeit an ihrer Schule leisten und deren Einsatz die Qualität
der Schule prägt, von den wesentlichen pädagogischen Entscheidungen
ausgeschlossen werden. Die Erfahrungen in den Schulen zeigen, dass
Schulentwicklung top-down nicht klappt. Gelingende Pädagogik im
Interesse der Schüler bleibt auf die verantwortliche Mitwirkung
und Mitbestimmung der Betroffenen angewiesen. Mit den restriktiven
und gängelnden Vorgaben, die der sogenannten Output-Steuerung
geschuldet sind, und der angestrebten Hierarchisierung der Schulen
wird den Lehrkräften und auch den Schulleitungen ein Bärendienst
erwiesen.
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