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Novelle Niedersächsisches Schulgesetz



29. August 2006
Landtag verabschiedet „Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule“

Gesamtkonferenz de facto abgeschafft


Das zentrale Gremium an niedersächsischen Schulen wird ab Sommer 2007 der paritätisch besetzte Schulvorstand sein. Die Regierungsfraktionen von CDU und FDP haben am 11. Juli mit Zustimmung der Grünen-Fraktion und gegen die Stimmen der SPD beschlossen, den Schulvorstand an Stelle des ursprünglich geplanten Schulbeirats einzurichten. Die Kompetenzen des neuen Gremiums werden zudem erheblich erweitert. Die wesentlichen Entscheidungen in der Schule trifft allerdings letztendlich die Schulleiterin bzw. der Schulleiter allein. Die Gesamtkonferenz verliert so gut wie alle Rechte.
Der Vorsitzende der GEW Niedersachsen, Eberhard Brandt, sieht in den beschlossenen Änderungen einen fundamentalen Richtungswechsel in der Schulverfassung. CDU, FDP und inzwischen auch die Grünen setzten auf einen Übergang von der bisherigen Kollegialverfassung mit starker Gesamtkonferenz zu einer Direktorialverfassung. Trotz Parität im Schulvorstand und mehr Rechten für Eltern und Schüler/innen bleibt es dabei: Die Schulleiter/innen erhalten bis auf wenige Ausnahmen die alleinige Entscheidungskompetenz in wesentlichen Angelegenheiten der Schule – und tragen die Verantwortung.

Paritätisch besetzter Schulvorstand

Der neu geschaffene Schulvorstand entscheidet über „die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume“ (§ 38 a). Es ist allerdings unklar, wie groß diese Entscheidungsspielräume sein werden und welche Fragen sie betreffen. Entsprechende Entscheidungen des Ministeriums stehen noch aus.

Der Vorstand ist zuständig für die „Ausgestaltung der Stundentafel“, er kann Anträge stellen auf Genehmigung von Schulversuchen und beschließt „den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters“. Er entscheidet unter anderem über Grundsätze für die Durchführung von Projektwochen und die Werbung und das Sponsoring in der Schule. Die ursprüngliche Absicht, die Vorschriften zu Werbung und Sponsoring in einem gesonderten Paragrafen des Schulgesetzes zu regeln, ist sinnvoller Weise aufgegeben worden.

In Absatz 4 heißt es: „Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.“

An Schulen mit bis zu 20 Lehrkräften besteht der Schulvorstand aus 8 Mitgliedern, an Schulen mit bis zu 50 aus 12 und an allen größeren Schulen aus 16 Mitgliedern. Die Lehrkräfte sollen dort die Hälfte der Sitze einnehmen. Es ist der Initiative der GEW und des Schulhauptpersonalrats zu verdanken, dass bei der Wahl dieser Vertreter/innen in der Gesamtkonferenz nur die Lehrkräfte und die pädagogischen Mitarbeiter/innen Stimmrecht haben und nicht – wie ursprünglich vorgesehen – auch die Vertreter/innen der Eltern und Schüler/innen.

Die/der Schulleiter/in ist Mitglied der Vertretung der Lehrkräfte, führt den Vorsitz und entscheidet bei Stimmengleichheit. Die Anzahl der Vertreter der Eltern und Schüler beträgt jeweils ein Viertel der Mitglieder. Sie werden für zwei Jahre vom Schulelternrat bzw. dem Schülerrat gewählt. Der Schulträger kann an allen Sitzungen mit Rede- und Antrags-, aber ohne Stimmrecht teilnehmen. Weitere Personen können als beratende Mitglieder berufen werden.

Gesamtkonferenz de facto abgeschafft

Die Gesamtkonferenz entscheidet gemäß § 34 nur noch über das Schulprogramm und die Schulordnung, aber beides nur nach Vorschlägen und im Benehmen mit dem Schulvorstand. Des Weiteren bestimmt sie über die Geschäfts- und Wahlordnung der Konferenzen und Ausschüsse. Die Konferenz beschließt außerdem über Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung sowie Klassenarbeiten und Hausaufgaben und deren Koordinierung. Das war’s!

Die offizielle Begründung des Gesetzes schränkt die Gesamtkonferenz noch weiter ein: „Bei der Festlegung der Grundsätze ist die Gesamtkonferenz grundsätzlich gehindert, so ein dichtes Netz von Regelungen zu knüpfen, dass den für die Einzelfallentscheidung Zuständigen kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt, insbesondere dürfen eingeräumte Handlungs- und Entscheidungsoptionen nicht gänzlich ausgeschlossen werden.“

Starke Schulleitung

Die Stellung der Schulleitung wird gestärkt. In § 43 heißt es: „Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nicht eine Konferenz oder der Schulvorstand zuständig ist.“ Die Schulleiter haben letztendlich bis auf wenige Ausnahmen die alleinige Entscheidungskompetenz in wesentlichen Angelegenheiten der Schule. Es ist egal, ob es sich dabei um administrative oder pädagogischen Fragen handelt, ob beispielsweise ein Antrag auf Einführung einer Ganztagsschule gestellt wird oder der freie Sonnabend abgeschafft werden soll, ob es um die Einführung von Schulbüchern oder das Konzept für die Klassenfahrten geht.

Der/die Schulleiter/in trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. „Die Schulleiterin und der Schulleiter ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen“ und hat sowohl die Gesamtkonferenz als auch den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule zu unterrichten.

Beratung und Inspektion im Gesetz verankert

Im neuen Paragrafen 120 a heißt es: „Die Schulbehörden gewährleisten die Beratung und Unterstützung der Schulen.“ Man muss sehen, was das praktisch heißt. Insbesondere ist nach wie vor offen, welche Schulbehörden in Zukunft überhaupt bestehen bleiben und wie das Unterstützungs- und Beratungssystem personell und finanziell ausgestattet wird.
Entgegen der ursprünglichen Absicht des Ministeriums wurde die Schulinspektion im neuen Gesetz verankert. Sie „ermittelt als nachgeordnete Behörde der obersten Schulbehörde die Qualität der einzelnen Schulen des Landes und darüber hinaus die Qualität des Schulsystems für Maßnahmen der Qualitätsverbesserung“ (§ 123a).

Die hier skizzierten Änderungen treten überwiegend zum Schuljahresbeginn 2007/2008 in Kraft. Sie sollen nach Mitteilung des Kultusministeriums Voraussetzung für eine umfassende Deregulierung von Verwaltungsvorschriften und damit für eine erheblich erweiterte Entscheidungsbefugnis der Schulen sein.

Es bleibt abzuwarten, ob die Eigenverantwortung der Schulen letztendlich nicht nur darin besteht, den Mangel zu verantworten. Zu bezweifeln ist, dass die Qualität von Schule sich entwickeln kann, wenn die Lehrkräfte und die pädagogischen Mitarbeiter, die den größten Teil der Arbeit an ihrer Schule leisten und deren Einsatz die Qualität der Schule prägt, von den wesentlichen pädagogischen Entscheidungen ausgeschlossen werden. Die Erfahrungen in den Schulen zeigen, dass Schulentwicklung top-down nicht klappt. Gelingende Pädagogik im Interesse der Schüler bleibt auf die verantwortliche Mitwirkung und Mitbestimmung der Betroffenen angewiesen. Mit den restriktiven und gängelnden Vorgaben, die der sogenannten Output-Steuerung geschuldet sind, und der angestrebten Hierarchisierung der Schulen wird den Lehrkräften und auch den Schulleitungen ein Bärendienst erwiesen.



   
   
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