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Allgemein bildende Schulen
07.
Juni 2005
„Die im bisher geltenden Erlass möglichen Ausnahmen vom
Rauchverbot in besonderen Raucherzonen oder Raucherlehrerzimmern entfallen.
Erteilte Genehmigungen erlöschen zum Schuljahresbeginn. Vom Alkoholverbot
können lediglich zu besonderen Anlässen wie Schuljubiläen
oder Abschlussfeiern unter strengen Auflagen Ausnahmen gemacht werden“,
erläuterte Busemann. Ebenso wichtig wie das Verbot sei das von
jeder Schule zu entwickelnde Präventionskonzept zum Schutz vor
gesundheitlichen, gesellschaftlichen, umweltrelevanten und wirtschaftlichen
Folgen des Tabak- und Alkoholkonsums sowie des Passivrauchens. „Ohne
Vorbeugung kann auch ein Verbot nicht viel bewirken“, stellte
Busemann fest.
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